Leserfrage: Meine Schwester möchte eine vermietete Wohnung (Wert unter 60.000 Euro) an mich und meine beiden Kinder zu je 1/3 verschenken. Die Kinder sind 13 Jahre alt. Reicht ein Ergänzungspfleger, der den Schenkungsvertrag prüft bzw. den Vertrag aufsetzt, oder muss dies durch das Familiengericht erst genehmigt werden?

Dr. Max Braeuer: Der Schenkungsvertrag mit Ihrer Schwester muss von einem Notar beurkundet werden. Der Notar muss den Vertragstext entwerfen und alle Beteiligten beraten. Er wird Sie auch über die Formalitäten aufklären, die eingehalten werden müssen. Sie werden dabei feststellen, dass die Schenkung viel einfacher ist, als Sie bisher anscheinend annehmen.

Ihre Kinder können den Schenkungsvertrag allerdings tatsächlich nicht alleine abschließen, sondern müssen dabei vertreten werden. Das liegt aber nicht alleine daran, dass die Kinder noch nicht volljährig sind, sondern an dem Gegenstand des Geschenks. Würde Ihre Schwester ein Grundstück, nicht eine vermietete Wohnung verschenken, dann könnten die Kinder ganz allein beim Notar auftreten und das Geschenk annehmen. Kinder sind mit 13 Jahren nämlich nicht mehr geschäftsunfähig, sondern beschränkt geschäftsfähig. Sie können solche Geschäfte, aus denen sie ausschließlich einen rechtlichen Vorteil erlangen, ganz alleine abschließen. Sie können sich also Dinge, auch Grundstücke, schenken lassen, ohne die Eltern dabei zu fragen, wenn mit diesen Grundstücken keine weiteren rechtlichen Verpflichtungen verbunden sind. Solche Verpflichtungen gibt es aber bei einer vermieteten Eigentumswohnung. Die beschenkten Kinder übernehmen die Verpflichtungen aus dem laufenden Mietvertrag und auch die Verpflichtungen gegenüber der Eigentümergemeinschaft. Bei diesem Geschenk muss deshalb der gesetzliche Vertreter ihrer Kinder mitwirken.

Im Normalfall sind die Eltern gesetzliche Vertreter ihrer Kinder. Sie und gegebenenfalls der Vater können also zusammen für die Kinder im notariellen Vertrag handeln. Die Eltern können für ihre Kinder das Geschenk annehmen und auch für den Vollzug sorgen. Sie können also alleine mit Ihrer Schwester zum Notar gehen und den Vertrag unterschreiben. Wenn die elterliche Sorge für die beiden Kinder Ihnen gemeinsam mit dem Vater zusteht, dann muss auch dieser daran mitwirken.

Einen Ergänzungspfleger brauchen Sie für den Schenkungsvertrag nicht. Ein Ergänzungspfleger wäre auch ein gesetzlicher Vertreter für die Kinder, wie die Eltern es sind. Er wird in solchen Fällen bestellt, wo die Eltern aus Rechtsgründen die Kinder nicht vertreten können. Das ist typischerweise der Fall, wenn die Eltern in dem Vertrag auf beiden Seiten stehen würden. Wenn Sie also selbst eine Wohnung an Ihre Kinder verschenken würden, wären Sie an dem Vertrag auf der einen Seite als Schenker und auf der anderen Seite als Vertreter der Kinder beteiligt. Das ist nicht zulässig, und dann muss für die Kinder ein Ergänzungspfleger bestellt werden. In Ihrem Fall ist das aber nicht nötig. Ebenso wenig ist eine Genehmigung des Vertrages durch das Familiengericht nötig. Das ist zwar in manchen Fällen gesetzlich vorgesehen, nicht aber in Ihrem.

Eine Schenkung annehmen können die Eltern im Namen ihrer Kinder immer und ohne gerichtliche Mitwirkung, auch wenn es sich um ein Grundstück oder eine Wohnung handelt. Erst wenn Sie die Wohnung Ihrer Kinder wieder verkaufen wollten, müssten Sie das Geschäft von dem Familiengericht genehmigen lassen.

Mit einer Steuerbelastung durch die geschenkte Wohnung müssen Sie nicht rechnen. Jeder der drei Beschenkten kann einen Freibetrag von 20.000 Euro in Anspruch nehmen. Den Wert erreichen die geschenkten Anteile nicht, so dass die Schenkung für Sie und Ihre Kinder eine rundum erfreuliche Sache ist.

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