Leserfrage: Meine Schwiegermutter ist 90 Jahre alt und hat vier Kinder geboren. Der Ehemann der Schwiegermutter ist vor vier Jahren verstorben. Alle vier Kinder sind zu gleichen Teilen im Testament der Mutter mit dem Erbe bedacht worden. Vor drei Monaten ist ein Kind (Sohn, 66 Jahre) plötzlich verstorben. Das Testament wurde bisher noch nicht verändert. Was passiert, wenn meine Schwiegermutter verstirbt? Mein Ehemann ist der Auffassung, dass sein verstorbener Bruder, also jetzt natürlich dessen Ehefrau oder einziger Sohn, genauso viel erben wie die noch lebenden Kinder. Ich bin der Auffassung, dass das Erbe im Falle des Todes der Mutter nur noch anteilig an die verbleibenden drei Kinder geht. Bitte helfen Sie und klären Sie auf!

Dr. Max Braeuer: Ihre Schwiegermutter hat mit ihrem Testament eine Erbfolge angeordnet, die genauso auch dann eintreten würde, wenn es kein Testament gäbe. Sie hat ihre vier Kinder zu gleichen Teilen zu Erben bestimmt. So würden sie erben, auch wenn die Mutter ohne Testament versterben würde.

Ohne ein Testament würde der Erbteil des verstorbenen Bruders nicht dessen Geschwistern zugutekommen. An die Stelle des Bruders würde stattdessen sein einziger Sohn treten, der nun ebenso wie Ihr Mann ein Viertel des Nachlasses seiner Großmutter erben würde. Die Witwe des Verstorbenen hingegen bekommt nichts. Sie ist mit ihrer Schwiegermutter so wenig verwandt, wie Sie das sind. Außerhalb des Verwandtschaftsverhältnisses gibt es kein gesetzliches Erbrecht.

Nun werden die Kinder Ihrer Schwiegermutter aber nicht gesetzliche Erben, sondern sie erben aufgrund eines Testaments. In diesem Fall nimmt Ihr Mann an, dass ein Testamentserbe, der stirbt, ersatzlos wegfällt und dass dessen Anteil auf die übrigen Testamentserben verteilt wird. So etwas gibt es tatsächlich, aber nicht in Ihrem Fall.

Wenn Ihre Schwiegermutter Erben eingesetzt hätte, mit denen sie nicht verwandt ist, dann können die benannten Personen die Erbschaft nur antreten, wenn sie am Tage des Erbfalls noch leben. Ist einer vorher gestorben, fällt er ersatzlos weg. Das Gesetz macht aber einen Unterschied, ob die im Testament eingesetzten Erben verwandt sind oder nicht. In Ihrem Fall schreibt das Gesetz vor, dass anstelle des eingesetzten, später verstorbenen Kindes ersatzweise dessen Kinder erben. Die Geschwister werden in diesem Falle nicht begünstigt.

Was das Gesetz vorschreibt, ist allerdings keine zwingende Regel. Es geht darum, das Testament auszulegen. Das Testament Ihrer Schwiegermutter wird auslegungsbedürftig sein, weil es aufgesetzt wurde, als alle vier Kinder noch lebten und weil es nach dem Tode eines der Kinder nicht mehr verändert wurde. Im Wege der Auslegung muss ermittelt werden, was die Schwiegermutter für diesen Fall wohl angeordnet haben würde. Da derartige Fälle nicht selten sind, ordnet das Gesetz hierfür eine typische Auslegung an. Diese Auslegung führt dazu, dass Ihr Mann nach dem Tod seines Bruders nicht von dessen Erbteil profitiert.

Ein Testament muss nur ausgelegt werden, wenn es nicht einen eindeutigen Inhalt hat. Ihre Schwiegermutter ist ja noch am Leben. Sie hat durchaus die Möglichkeit, auf die veränderte Situation zu reagieren. Sie kann ihr Testament ergänzen und etwa anordnen, dass nur die drei noch lebenden Kinder erben. Sie kann aber auch ihre Schwiegertochter zur Erbin einsetzen oder etwa den Erbteil ihres Enkelkindes einschränken. In der Entscheidung darüber ist sie frei. Berücksichtigt werden muss lediglich, dass ihr Enkelsohn, wenn er enterbt wird, genauso einen Pflichtteilsanspruch hat, wie ihn sein Vater gehabt haben würde.

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