Leserfrage: Mein Mann musste immer 75 Euro an seine Tochter zahlen. Er hat aber immer 100 Euro gezahlt. Es gab vor paar Jahren einen Gerichtsbeschluss von 100 Euro. Jetzt schreibt die Tochter, dass mein Mann ab April über 500 Euro zahlen soll und, wenn er das nicht macht, holt sich das BAföG-Amt es von uns. Geht das so einfach? Dass wir jetzt mehr zahlen sollen, kommt, weil mein Mann jetzt viel mehr verdient. Die Tochter ist 26 Jahre alt und macht ihren Master. Kontakt haben wir keinen mit ihr.

Dr. Max Braeuer: Ihr Mann ist seiner Tochter gegenüber zu Unterhalt verpflichtet, auch über deren 18. Lebensjahr hinaus. Ob es ein persönliches Verhältnis zwischen Vater und Tochter gibt, spielt dabei keine Rolle. Grundlage der Unterhaltsverpflichtung ist allein das verwandtschaftliche Verhältnis.

In der Vergangenheit ist Ihr Mann offensichtlich begünstigt worden, durch das System der staatlichen Ausbildungsförderung. Der Betrag von 75 Euro oder 100 Euro monatlich kann natürlich den wirklichen Bedarf der Tochter nicht decken. Sie bezog daneben wohl ein Stipendium der staatlichen Ausbildungsförderung, und das hat den Vater entlastet. Die Tochter verlangt nun höheren Unterhalt. Sie haben mit Ihrer Vermutung recht, dass das mit dem gestiegenen Einkommen Ihres Mannes zusammenhängt. Eine Studentin kann ihre Ausbildung nur so lange mit öffentlicher Ausbildungsförderung finanzieren, wie ihre Eltern dazu nicht im Stande sind. Solange das Einkommen der Eltern eine bestimmte Größenordnung nicht überschreitet, zahlt das BAföG-Amt, ohne die Eltern in Anspruch zu nehmen. Diese Grenze hat das Einkommen Ihres Mannes offenbar überstiegen. Jetzt wird der Vater wegen des gesamten Unterhaltsbedarfs in Anspruch genommen.

Was die Tochter schreibt, ist grundsätzlich richtig. Es ist ihr Anspruch, den sie gegenüber ihrem Vater geltend machen muss. Deshalb verlangt sie es von ihm. Wenn der Vater allerdings nicht freiwillig zahlt, wird das BAföG-Amt für ihn in Vorlage treten. Die Stipendiumszahlungen laufen also weiter. Der Unterhaltsanspruch der Tochter geht aber gleichzeitig automatisch auf das BAföG-Amt über. Es kann dann die Ansprüche durchsetzen. Sie müssen damit rechnen, dass das auch geschieht.

Ob Ihr Mann im Ergebnis tatsächlich mehr als 500 Euro Unterhalt zahlen muss, hängt von zahlreichen Faktoren ab, über die Sie bisher nicht berichtet haben. Sie schreiben von einer gerichtlichen Entscheidung, auf deren Grundlage Ihr Mann bisher 100 Euro zahlt. Einen höheren Betrag muss er erst dann zahlen, wenn diese Entscheidung geändert worden ist. Das kann allerdings auch das BAföG-Amt durch Klageerhebung herbeiführen. Die Ansprüche, die das BAföG-Amt durchsetzen kann, sind nicht besser und nicht schlechter als die Ansprüche, die die Tochter selbst geltend machen könnte.

Volljährige Kinder haben gegenüber ihren Eltern einen Anspruch auf eine angemessene Berufsausbildung, wenn diese zügig und ohne unnötige Umwege zu Ende geführt wird. Da die Tochter immerhin schon 26 Jahre alt ist und ihr Abitur wohl schon acht Jahre zurückliegt, müsste man genauer nachschauen, ob die Ausbildung wirklich mit dem nötigen Nachdruck verfolgt worden ist. Wenn das geschehen ist, dauert die Unterhaltspflicht bis zum Bestehen der Master-Prüfung.

Für die Unterhaltspflicht des Vaters kommt es außerdem darauf an, welchen Anteil am Unterhaltsbedarf die Mutter tragen kann und muss. Beide Eltern sind zum Unterhalt verpflichtet, allerdings nicht automatisch in gleich hohem Umfang. Welchen Anteil die Mutter tragen muss, hängt von deren wirtschaftlichen Verhältnissen, insbesondere von ihren Einkünften ab. Das alles muss die Tochter bzw. das BAföG-Amt nachweisen, bevor tatsächlich ein höherer Unterhalt verlangt werden kann.

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