Leserfrage: Mein Vater ist 2009 gestorben. Meine Eltern hatten ein gemeinschaftliches Testament gemacht. Darin haben sie sich gegenseitig zu Alleinerben und meine Schwester und mich nach dem Tod des Letztversterbenden zu Schlusserben eingesetzt. Meine Schwester und ich haben das akzeptiert und von unserer Mutter nicht den Pflichtteil nach unserem Vater verlangt. Alles schien in Ordnung, bis unsere Mutter in einem Hinterbliebenenverein einen Mann kennenlernte, der erheblich jünger ist als sie und dem es offenbar nur um das Geld unserer Mutter ging. Obwohl sie vor ihm gewarnt wurde, hat sie diesen Mann in ihr Haus aufgenommen und sogar adoptiert. Meine Schwester und ich sind vom Familiengericht zu der Adoption befragt worden. Unsere Einwände wurden jedoch nicht berücksichtigt und die Adoption ausgesprochen. Gibt es eine Möglichkeit, den Nachlass unseres Vaters, der mit der Adoption bestimmt nicht einverstanden gewesen wäre, vor dem Erbschleicher in Sicherheit zu bringen? Hat der Adoptivsohn nach unserer Mutter einen Pflichtteilsanspruch? Können wir verhindern, dass sie ihm zu Lebzeiten schon Vermögen überträgt, z.B. Immobilien?
Dr. Max Braeuer: Gegen Erbschleicherei ist leider oft kein Kraut gewachsen. Zwar ist das gemeinschaftliche Testament Ihrer Eltern nach dem Tod Ihres Vaters bindend geworden. An einer Adoption oder Wiederheirat hindert es Ihre Mutter jedoch nicht. Trotzdem stellt sich für Sie die Frage, ob Sie etwas gegen die Adoption unternehmen können. Eine Adoption, offiziell heißt das Annahme als Kind, braucht zu ihrer Wirksamkeit die Zustimmung des Familiengerichts. Das Gericht darf der Adoption nur zustimmen, wenn die Annahme „sittlich gerechtfertigt“ ist, insbesondere wenn ein Eltern-Kind-Verhältnis besteht. Das ist bei einem Erbschleicher sicher nicht der Fall. Sie haben das sicher auch in der Anhörung zum Ausdruck gebracht. Trotzdem ist die Adoption wirksam zustande gekommen. Das Gericht hat anders entschieden. Dagegen haben Sie kein Rechtsmittel. Der Adoptionsbeschluss ist unanfechtbar. Möglicherweise hat das Gericht nicht genug geprüft. Für den Richter ist es einfacher, der Adoption zuzustimmen als sie abzulehnen. Nur gegen die Ablehnung gibt es ein Rechtsmittel. Sie müssen die Adoption hinnehmen.
Der Adoptivsohn ist beim Tode Ihrer Mutter jedenfalls genauso pflichtteilsberechtigt wie Sie und Ihre Schwester. Es ist aber sogar noch möglich, dass Ihre Mutter ein neues Testament macht und den Adoptivsohn zum Alleinerben einsetzt. Beide, die Mutter und ihr Adoptivsohn, können das gemeinschaftliche Testament nämlich anfechten. Der Grund für die Anfechtung liegt in der Adoption. Es ist nachträglich, nach dem Tod Ihres Vaters, ein weiterer Pflichtteilsberechtigter hinzugekommen. Das genügt in der Regel, um das gemeinschaftliche Testament auszuhebeln.
Welche Wirkung eine Anfechtung des Testaments hätte, ist nicht ganz eindeutig geklärt. In Ihrem Fall würde wahrscheinlich das Testament insgesamt unwirksam. Das heißt, sowohl Ihr Vater als auch Ihre Mutter würden nach dem Gesetz beerbt. Ihre Mutter müsste also ihr Erbe nach dem Vater mit Ihnen und Ihrer Schwester teilen. Nach dem Gesetz sind Sie und Ihre Schwester zu je 1/4 nach dem Vater erbberechtigt. Für sich selbst kann Ihre Mutter nach wirksamer Anfechtung des gemeinschaftlichen Testaments dann ein neues Testament machen und Sie und Ihre Schwester damit auch komplett enterben. Dann hätten Sie gegenüber dem wahrscheinlich zum Erben eingesetzten Adoptivsohn jeweils Pflichtteilsansprüche in Höhe von 1/6.
Solange das gemeinschaftliche Testament nicht angefochten ist, darf Ihre Mutter ihrem neuen Sohn keine größeren Geschenke machen. Was ihm geschenkt wird, um das gemeinschaftliche Testament zu umgehen, muss er nach dem Tode der Mutter an Sie herausgeben. Allerdings fällt diese Schranke, sobald das Testament angefochten ist. Es ist zu befürchten, dass ein Erbschleicher so etwas weiß und für die Anfechtung sorgen wird.
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