Leserfrage: Wir sind ein kinderloses Ehepaar. Die Eltern sind verstorben. Ich, die Ehefrau (74), habe zwei Brüder mit Kindern und Enkelkindern, mein Mann (80) hat keine Geschwister, aber einen Cousin mit Kindern und Enkeln. Wir haben beide im März 2002 eine Patientenverfügung sowie eine Vorsorgevollmacht ausgefüllt, die meine Nichte als Zeugin mit unterschrieben hat. Nun möchten wir sehen, ob noch alles auf dem neuesten Stand ist. Dafür haben wir uns das Vorsorgehandbuch der Verbraucherzentrale und die Vorsorge-Mappe von Michael Baczko und Constanze Tritsch in Zusammenarbeit mit Peter Escher besorgt. In unserem handschriftlichen Testament vom 25. Juni 1980 haben wir uns gegenseitig als Erben eingesetzt. Dann könnte der verbleibende Ehegatte allein über das Erbe entscheiden. Inzwischen haben wir aber Grundbesitz (Haus und Garten), sind beide im Grundbuch eingetragen. Ist dieses sogenannte Berliner Testament noch sinnvoll, oder sollten wir uns lieber anwaltlich beraten lassen?

Dr. Max Braeuer: Sie stellen eine Frage zu Ihrer Vorsorgevollmacht, der Patientenverfügung und Ihrem Testament. Das sind unterschiedliche Dinge, die getrennt voneinander betrachtet werden müssen. Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung regeln die Verhältnisse zu Ihren Lebzeiten, das Testament die Erbfolge, wenn Sie nicht mehr am Leben sind.

Auch Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung sind verschiedene Dinge und müssen auseinandergehalten werden. Es ist auch keineswegs notwendig, dass Sie beides machen. Die Vollmacht und die Verfügung muss auch jeder von Ihnen für sich machen. Eine gemeinschaftliche Verfügung, wie das gemeinschaftliche Testament, gibt es nicht. Beides, die Vorsorgevollmacht und die Patientenverfügung, sind für den Fall bestimmt, dass Sie nicht mehr in der Lage sind, selbst zu entscheiden, welche Behandlung Sie haben wollen oder ob eben eine Behandlung nicht mehr fortgesetzt werden soll. Bei der Vollmacht überlassen Sie diese Entscheidung einer anderen Person. In diesem Falle wird es wohl jeweils der andere Ehepartner sein, der die notwendigen Dinge für seinen kranken Partner regelt. Bei der Patientenverfügung hingegen treffen Sie die Entscheidung selbst. Sie ordnen jetzt an, was mit Ihnen geschehen soll. Dabei geht es vor allem darum, in welchem Umfang Sie in der letzten Phase Ihres Lebens noch medizinisch behandelt werden wollen.

Wenn Sie nicht einem Muster, das Sie im Internet finden, vertrauen, sollten Sie sich individuell beraten lassen. Eine bestimmte Form ist weder für die Patientenverfügung noch für die Vorsorgevollmacht vorgeschrieben. Die Papiere privat zu unterschreiben und das von einem Zeugen bestätigen zu lassen, ist also möglich.

Wenn Sie ganz sicher gehen wollen, ist es aber sinnvoll, einen Notar dafür hinzuziehen. Er wird Sie beraten und die Erklärungen beurkunden. Wichtig ist, die Vollmacht zum Register der Bundesnotarkammer einzureichen. Dadurch kann jedes Krankenhaus und jeder Arzt feststellen, ob Sie eine Vorsorgevollmacht geschrieben haben.

Das gemeinsame Testament aus dem Jahre 1980 ist zwar alt, aber weiterhin wirksam. Dass Sie zwischenzeitlich Grundbesitz erworben haben, ist für sich genommen kein Anlass, das Testament zu erneuern. Das gemeinschaftliche Testament wird bei Ihnen zu dem gewünschten Ergebnis führen. Eigentlich müssten aber nur Sie, die Ehefrau, ein Testament machen. Wenn Sie sterben, solange Ihre Geschwister noch leben, würden diese ohne ein Testament zusammen ein Viertel Ihres Nachlasses erben. Ihr Mann bekäme nur den Rest. Wenn Ihr Mann zuerst sterben sollte, würde sich auch ohne Testament dieselbe Erbfolge ergeben, die Sie wünschen. Er hat nur Verwandte einer ferneren Ordnung. Seine Cousins und deren Kinder erben nichts, wenn Sie ihn als Witwe überleben.

Weder Geschwister noch Cousins haben ein Pflichtteilsrecht, wenn sie durch das Testament enterbt werden. Sie müssen deshalb keine weiteren Vorkehrungen treffen. Sie müssen auch nicht mit Erbschaftsteuer rechnen. Wenn der Überlebende von Ihnen die Hälfte des gemeinsam bewohnten Hauses erbt, ist das jedenfalls steuerfrei.

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