Leserfrage: Meine Frau hatte vor 20 Jahren drei erwachsene Töchter in unsere Ehe mitgebracht. Ich habe keine Kinder und hatte zu dieser Zeit einen größeren Geldbetrag durch Verkauf einer Immobilie auf meinem Konto. Wir haben das Berliner Testament aufgesetzt und die Kinder von meiner Frau beim Längstlebenden als Erbe eingesetzt. Wenn ich der Erstversterbende sein sollte, sollen in einem Vermächtnis meine zwei Cousins aus meiner Verwandtschaft einen Geldbetrag erhalten. Gilt dieses Vermächtnis auch, wenn ich der Längstlebende bin? Können die Töchter ihren Pflichtteil fordern, wenn ihre Mutter die Erstversterbende ist?

Dr. Max Braeuer: Das Berliner Testament ist das Mittel der Wahl, wenn es in einer Ehe Kinder gibt, die nicht alle gemeinsame Kinder der Eheleute sind. Deswegen ist es grundsätzlich sinnvoll, dass Sie ein solches Testament errichtet haben. Seine Besonderheit ist nämlich, dass es nach dem Tod der ersten beiden Eheleute nicht mehr geändert werden kann. Damit können Sie eine sinnvolle Regelung für den Fall finden, dass Ihre Frau zuerst versterben sollte.

Sie können als Ehemann Ihre Frau alleine beerben, und Ihre Frau kann sicher sein, dass nach dem Tod des Stiefvaters die drei Töchter das ganze Familienvermögen erben. Die Begünstigung der drei Töchter können Sie nämlich nicht mehr rückgängig machen, wenn Sie Ihre Frau überleben sollten.

Sie stellen aber zu Recht die Frage, ob die Töchter einen Pflichtteilsanspruch geltend machen können, wenn deren Mutter zuerst versterben sollte. Dieser Pflichtteilsanspruch steht ihnen jedenfalls zu. Sie sind ja von ihrer Mutter enterbt worden, wenn stattdessen der Stiefvater alles erbt. Dass die Töchter beim zweiten Erbfall die Begünstigten sein werden, ändert nichts daran, dass die Mutter sie enterbt hat. Deshalb müssen Sie damit rechnen, auf Pflichtteil in Anspruch genommen zu werden.

Das Berliner Testament lässt sich aber so gestalten, dass die Töchter vernünftigerweise kein Interesse daran haben, ihren Pflichtteilsanspruch durchzusetzen. Solange Sie und Ihre Frau noch am Leben sind, können Sie gemeinsam das Berliner Testament ja beliebig ändern.

Sie können anordnen, dass jede der drei Töchter ihren Stiefvater nur dann beerbt, wenn sie nach dem Tod der Mutter nicht den Pflichtteil verlangt haben. Die Töchter können dann natürlich trotzdem nach dem Tod ihrer Mutter noch den Pflichtteil verlangen. Sie verlieren dann aber die Erberwartung beim Tod des Stiefvaters. Da Sie wohl über das höhere Vermögen verfügen, also mehr zu vererben haben, könnte das die Töchter davon abhalten, den Pflichtteil zu verlangen.

Sie möchten Ihren Stieftöchtern nicht alles überlassen, sondern einen Teil durch Vermächtnis innerhalb Ihrer eigenen Familie verteilen. Ob das Vermächtnis für die Cousins nur dann gilt, wenn Sie vor Ihrer Frau sterben oder auch dann, wenn Sie der Längerlebende sein sollten, hängt von der Formulierung des Testamentes ab. Sie können frei entscheiden, was Sie anordnen wollen.

Im Normalfall ist ein Vermächtnis, das Sie anordnen, bei Ihrem Tod immer gültig, ob Sie nun vor oder nach Ihrer Frau versterben sollten. Sie können stattdessen aber auch anordnen, dass die Cousins erst dann etwas bekommen, wenn beide Eheleute gestorben sind. Sie erhalten das Vermächtnis dann also nach dem Tod des Mannes oder nach dem Tod der Frau, je nachdem wer zuletzt verstirbt.

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