Leserfrage: Mein Vater hatte sich von meiner Mutter vor 30 Jahren scheiden lassen. In seiner neuen unehelichen Beziehung hat er sechs weitere Kinder bekommen. Ich habe also sechs Halbgeschwister. Vier davon sind noch minderjährig. Ich habe sie noch nie kennengelernt. Zu meinem Vater hatte ich vor 20 Jahren meinen letzten Kontakt. Wenn ich das Erbe meines Vaters antreten würde, müsste ich dann für den Unterhalt meiner minderjährigen Halbgeschwister aufkommen? Inwieweit hat die Mutter meiner Halbgeschwister Erbansprüche? Sie war lediglich mit meinem Vater verlobt. Eine eingetragene Lebenspartnerschaft bestand nicht.

Dr. Max Braeuer: Sie schreiben nicht, ob Ihr Vater noch lebt oder schon gestorben ist, ob Sie also jetzt schon entscheiden müssen, sein Erbe anzunehmen. Ihre Frage lässt sich aber auch so beantworten. Dafür ist zunächst entscheidend, ob Ihr Vater bei seinem Tode ein Testament hinterlassen hat. Wenn er viele Kinder hat, die auch verschiedene Mütter haben, liegt es nahe, dass er seinen Nachlass durch ein Testament ordnet. Wenn er nur seine jüngeren Kinder oder seine jetzige Partnerin zu Erben eingesetzt hat, dann erben Sie nichts und müssen natürlich auch für keinerlei Schulden haften. Wenn Ihr Vater ohne Testament verstorben ist, dann sind alle Kinder gemeinsam seine Erben. Ob ein jedes der Kinder aus einer Ehe stammt oder aus einer außerehelichen Beziehung, ist für das Erbrecht ohne Bedeutung. Das Erbrecht ergibt sich aus der verwandtschaftlichen Beziehung zum Vater. Alle Kinder bilden untereinander eine Erbengemeinschaft. Alle sind gleich berechtigt. Die Mutter Ihrer sechs Halbgeschwister erbt nichts. Verlobte haben kein Erbrecht, nur die Witwe könnte erben.

Wenn Sie das Erbe Ihres Vaters antreten, übernehmen Sie nicht nur sein Vermögen, sondern auch seine Schulden. Das wird kein Problem sein, wenn aus dem Vermögen alle Schulden beglichen werden können und dann für die Erben trotzdem noch etwas übrigbleibt. Wenn das Erbe aber nicht ausreicht, um alle Schulden zu bezahlen, dann könnten diese Schulden zu einer erheblichen Belastung für die Erben werden. Die Erben können sich aber davor schützen. Sie haben immer die Möglichkeit, ihre Haftung gegenüber den Gläubigern des Vaters zu beschränken. Sie müssen von den Schulden des Vaters nicht mehr zahlen, als der Nachlass hergibt.

Die Haftung gegenüber den Gläubigern auf den Nachlass zu beschränken ist möglich, aber mühsam. Wenn absehbar ist, dass der Nachlass nicht ausreichend ist, dann kann jeder Erbe auch den einfacheren Weg wählen und das Erbe ausschlagen. Die Frist dafür beträgt nur sechs Wochen. Die Frist beginnt aber auch erst, wenn der Erbe volle Kenntnis vom Umfang des Nachlasses und von den Schulden hat.

Wenn es aber nur um Unterhaltsansprüche Ihrer (Halb-)geschwister geht, dann müssen Sie sich keine Sorgen machen, als Erbe dafür einstehen zu müssen. Die Erben müssen nur für die Schulden aufkommen, die der Erblasser schon selbst hatte. Der laufende Unterhaltsanspruch seiner jüngeren Kinder entsteht ab jedem Monat neu. Zu Lebzeiten Ihres Vaters sind die laufenden Unterhaltsansprüche noch nicht vorhanden gewesen und fallen deshalb auch nicht in den Nachlass. Die Erben müssen sich darum nicht kümmern. Sie müssen deshalb auch nicht die Erbschaft ausschlagen.

Wenn Ihre Geschwister beim Tod des Vaters noch minderjährig sein sollten, muss natürlich jemand für ihren Unterhalt aufkommen. Nach dem Tod des Vaters ist das im Zweifel deren Mutter alleine. Wenn sie das nicht kann, müssen gegebenenfalls auch noch die Großeltern, also die Eltern Ihres Vaters, herangezogen werden. Die Kinder Ihres Vaters, also auch Sie als Geschwister, sind aber in keinem Fall unterhaltspflichtig. Unterhaltsverpflichtungen gibt es immer nur bei Verwandtschaft in gerader Linie, nicht aber in der Seitenlinie gegenüber Geschwistern.

Wenn Sie auch eine Frage haben, schreiben Sie an familie@morgenpost.de. Ein Rechtsanspruch auf eine Antwort besteht nicht. Eine Haftung ist ausgeschlossen.