Leserfrage: Ich bin seit über 35 Jahren verheiratet. Meine Frau hat einen Sohn (nicht adoptiert) mit in die Ehe gebracht. Wir haben zwei gemeinsame Kinder. Alle sind erwachsen und stehen im Berufsleben. In guten Zeiten haben wir uns auf ein Berliner Testament geeinigt. Ich habe nun in Erfahrung bringen müssen, dass meine Frau seit geraumer Zeit mit einem anderen Mann liiert ist. Unser gemeinsames Vermögen ist nicht unerheblich. Es ist zu erwarten, dass ich zuerst das Zeitliche segne. Meine Fragen: 1. Kann ich das Berliner Testament einseitig für ungültig erklären und ein eigenes Testament anfertigen? 2. Ist das Berliner Testament im Falle einer Trennung bzw. Scheidung noch wirksam? 3. Wie wirkt sich das Berliner Testament bei einer Trennung auf die Kinder aus?
Dr. Max Braeuer: Ein Berliner Testament war für Ihre familiäre Situation angemessen. Darin haben Sie vermutlich angeordnet, dass der überlebende Ehegatte zunächst alles erbt und dass bei dessen Tod alle drei Kinder gleichmäßig erben, unabhängig davon, ob es gemeinsame Kinder sind oder nur der Sohn Ihrer Frau. Damit das sichergestellt ist, kann das Berliner Testament nach dem Tod des Ersten der beiden Ehegatten nicht mehr geändert werden. Wenn Sie also zuerst sterben sollten, kann Ihre Witwe das Testament nicht mehr ändern und etwa nur noch ihren eigenen Sohn zum Alleinerben machen. Die gemeinsam angeordnete Erbfolge bleibt bindend.
Solange Sie beide noch leben, ist das Testament aber nicht unabänderlich. Allerdings hat die Trennung von Ihrer Ehefrau keine Auswirkungen auf die Gültigkeit des Testaments. Es bleibt einfach weiterbestehen. Erst wenn Ihre Ehe geschieden werden sollte, wird das gemeinschaftliche Testament in seinem ganzen Umfange unwirksam.
Sie haben aber auch vorher schon die Möglichkeit, das gemeinschaftliche Berliner Testament unwirksam zu machen, ohne dass Sie sich scheiden lassen. Dazu müssen Sie aber einige Förmlichkeiten beachten. Sie können das Testament nicht heimlich ändern, ohne dass Ihre Frau das merkt. Sie müssen es zunächst in aller Form widerrufen. Dazu müssen Sie zu einem Notar gehen und den Widerruf des Testaments beurkunden lassen. Dieser Widerruf muss Ihrer Frau dann in einem förmlichen Verfahren zugestellt werden. Das würde der Notar für Sie erledigen. Erst wenn dieser Widerruf vollzogen ist, können Sie ein neues Testament errichten und darin etwa Ihre Frau enterben oder die Kinder unterschiedlich behandeln.
Es muss aber gut überlegt werden, ob es aus Ihrer Sicht überhaupt sinnvoll ist, das Testament zu widerrufen. Möglicherweise ist Ihrem Interesse mehr gedient, wenn das Testament weiterhin wirksam bleibt, als wenn die Anordnungen beseitigt werden.
Sie schreiben, dass Sie ein beträchtliches gemeinsames Vermögen hätten. Bei genauer Betrachtung ist dieses Vermögen aber gar nicht gemeinsam, sondern jeder von Ihnen hat einen Teil davon, möglicherweise haben beide unterschiedlich große Anteile. Jeder der Eheleute vererbt seinen Anteil wenn er stirbt. Sollte Ihre Frau wider Erwarten doch vor Ihnen sterben, so übernehmen Sie aufgrund des Berliner Testaments den gesamten Vermögensanteil Ihrer Frau. Das Vermögen würde also beisammen bleiben. Wird das Testament widerrufen, erben Sie allenfalls die Hälfte, oder Ihre Frau würde Sie sogar enterben.
Wenn Sie tatsächlich zuerst sterben, dann werden Sie zwar von Ihrer Witwe beerbt und nicht von Ihren Kindern. Die Kinder müssen dann hinter ihrer eigenen Mutter zurückstehen. Das hatten Sie ihnen in dem Berliner Testament aber ohnehin zumuten wollen. Das können Sie auch weiterhin tun, weil es für die Kinder ja keinen Unterschied macht, ob die Ehe der Eltern noch intakt war oder nicht. Es kann Ihnen deshalb wohl eher nicht empfohlen werden, das Berliner Testament einseitig zu widerrufen.
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