Leserfrage: Mein Vater ist am 29.11.2017 verstorben. Seit 1988 ist er mit R. K. verheiratet. Es gibt kein Testament und keinen Ehevertrag. Die gemeinsame Wohnung wurde vor der Ehe von meinem Vater erworben. 2004 hat er seine Frau zur Hälfte ins Grundbuch eingetragen. Sie lebten in einer Zugewinngemeinschaft. Haben wir Kinder Anspruch auf den Zugewinn von seiner Frau?

Dr. Max Braeuer: Ihr Vater hat etwas getan, was in vielen Ehen vorkommt.

Viele Eheleute halten es für richtig, dass das Haus oder die Wohnung, in der sie beide wohnen, auch beiden gemeinsam gehört. Dazu kann es kommen, obwohl nur einer das erforderliche Vermögen besitzt. Beide kaufen gemeinsam ein Haus, wobei aber nur der Mann mit seinen Mitteln den Kaufpreis aufbringt. Oder aber, wie in Ihrem Fall, hat der Mann ein Grundstück geerbt oder mit in die Ehe gebracht und nimmt dann seine Frau mit ins Grundbuch auf.

Eine solche Eigentumsverteilung ist endgültig wirksam. Der Frau gehört dann die Hälfte des Familienheims. Der Mann kann es nicht zurückfordern, auch nicht, wenn die Ehe in die Krise gerät oder gar geschieden wird. Der Miteigentumsanteil der Frau kann aber beim Zugewinnausgleich eine Rolle spielen.

Wenn zwei Eheleute, wie im Fall Ihres Vaters, keinen Ehevertrag abgeschlossen haben, dann gilt automatisch der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Solange die Eheleute miteinander verheiratet sind, wirkt das wie eine Gütertrennung. Jeder ist also Eigentümer seines Vermögens. Geht aber die Ehe zu Ende, dann kann es einen Zugewinnausgleich zwischen beiden geben. Es wird ermittelt, wieviel Vermögen bei Beginn der Ehe vorhanden war und wieviel Vermögen jeder der Eheleute am Ende der Ehe hatte. Ist das Vermögen am Ende höher als am Anfang, dann hat der Ehegatte einen Zugewinn erwirtschaftet. In diesen Zugewinn würde auch die Wohnungshälfte fallen, die die Frau von Ihrem Vater erhalten hat. Was ein Ehegatte dem anderen schenkt, ist bei diesem Zugewinn. Es kann sich daraus also ein Zugewinnausgleichsanspruch ergeben, den der Beschenkte, in diesem Falle die Frau, erfüllen muss.

Das hätte im Fall Ihres Vaters so sein können, wenn seine Ehe geschieden worden wäre. Die Ehe ist aber in diesem Falle dadurch beendet worden, dass Ihr Vater gestorben ist. Auch für derartige Fälle sieht das Gesetz einen Zugewinnausgleichsanspruch vor, der aber anders geregelt ist als im Fall der Scheidung und aus dem Sie in diesem Falle nichts bekommen werden. Beim Tode eines Ehepartners wird der Zugewinnausgleich pauschal geregelt. Der Erbteil des Überlebenden wird erhöht. Die Witwe Ihres Vaters hat einen gesetzlichen Erbteilsanspruch von einem Vierteil seines Vermögens. Weil Zugewinngemeinschaft bestanden hat, wird dieses Vierteil um ein weiteres Viertel erhöht und damit pauschal der Zugewinnausgleichsanspruch der Witwe erledigt. Es kommt bei dieser pauschalen Erhöhung nicht darauf an, ob der verstorbene Mann überhaupt einen Zugewinn hätte oder ob sogar der Zugewinn der Frau höher gewesen ist. Der pauschale Erbteil von einem Viertel erledigt den Zugewinn immer, gleichgültig ob ein rechnerischer Zugewinnausgleichsanspruch bestanden hätte oder nicht.

Einen Zugewinnausgleichsanspruch kann immer nur einer der beiden Eheleute haben. In diesem Fall hat ihn die Frau pauschal über das Erbrecht. Das schließt gleichzeitig aus, dass die anderen Erben, also die Kinder des Mannes, auch einen Zugewinnausgleichsanspruch haben. Sie gehen also leer aus. Sie und gegebenenfalls Ihre Geschwister müssen sich also damit begnügen, die Hälfte von dem zu erben, was Ihr Vater hinterlassen hat. Die andere Hälfte bekommt seine Witwe. Von der Eigentumswohnung bleibt Ihnen deshalb im Ergebnis nur ein Viertel, die Witwe kann endgültig drei Viertel behalten.

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