Leserfrage: Es geht um die Frage, wer erbt, wenn ein Berliner Testament vorliegt, der zunächst die verheirateten Erblasser begünstigt, dann aber das Erbe den leiblichen Kindern des Ehemannes zu gleichen Teilen zufallen soll. Die Ehefrau hat keine Kinder.
Wenn die Ehefrau zuerst stirbt, sehen wir keine Probleme, da dann ja die leiblichen Kinder später von ihrem Vater das gesamte Erbe erhalten würden. Wenn aber der Mann zuerst stirbt und die Ehefrau zunächst alles erbt, sehen wir das Problem, dass die danach erbenden Kinder nicht mehr als Kinder erster Ordnung erben, sondern als begünstigte Dritte. Ist dem so, oder würden die Kinder auch in diesem Fall als Kinder erster Ordnung erben? Wie ist die Rechtslage und wie könnte man aus dem Dilemma herauskommen? Wirkt sich das bei der Erbschaftssteuer aus? Des weiteren habe ich die Frage, ob der dann evtl. noch lebende Vater der Ehefrau ein Erbrecht hätte, wenn die Ehefrau zuletzt stirbt und keine eigenen Kinder hat. Der Vater würde ja Erbe zweiter Ordnung sein. Kann der Vater enterbt werden, weil er sich um seine Tochter nicht gekümmert hat und jeden Kontakt ablehnt?
Dr. Max Braeuer: Sie beschreiben den klassischen Fall eines Berliner Testaments. Zwei Eheleute rechnen damit, gemeinsam alt zu werden. Ihr gemeinsam erarbeitetes Vermögen wollen sie bis zum Tode behalten. Natürlich wissen sie nicht, wer von beiden zuerst stirbt. Also wird ein gemeinsames Testament errichtet, wonach derjenige das gesamte Vermögen erhält, der den anderen überlebt. Auch der zunächst überlebende Ehegatte wird eines Tages sterben, dann soll das Vermögen, soweit noch vorhanden, in die nächste Generation gehen. So ist Ihr Fall gelagert. Der Mann hat Kinder mit in die Ehe gebracht. Die Frau hat keine Kinder. Gerade auch für solche Fälle ist das Berliner Testament geeignet. Es kann nach dem ersten Erbfall nicht mehr geändert werden. Wenn die Frau ihren Mann überlebt, könnte sie ein Interesse daran haben, andere Personen zu Erben einzusetzen, weil die Kinder ja nicht von ihr stammen. Das kann sie aber nicht, weil sie an die Regelung des gemeinschaftlichen Testaments gebunden ist.
Die Kinder sind mit der Frau, ihrer Stiefmutter, nicht verwandt. Sie fragen, ob das Auswirkungen hätte, weil sie nicht Erben erster Ordnung seien. Darauf kommt es jedoch nicht an. Der Verwandtschaftsgrad erster, zweiter oder höherer Ordnung ist nur von Bedeutung, wenn kein Testament existiert, wenn also der gesetzliche Erbe gesucht werden muss. Existiert ein Testament, so erben die eingesetzten Personen allein aufgrund des Testaments.
Die verwandtschaftliche Beziehung zwischen Erblasser und Erben kann allerdings bei der Höhe der Erbschaftsteuer von Bedeutung sein. Für näher stehende Verwandtschaft ist die Erbschaftsteuer geringer als für entfernte Verwandte. Auf Ihren Fall trifft das allerdings nicht zu. Das Erbschaftsteuergesetz berücksichtigt nämlich die typische Interessenlage, die in Ihrem Fall besteht. Für die Erbschaftsteuer sind Stiefkinder den leiblichen Kindern gleichgestellt. Wenn Eheleute an Ihre Kinder vererben, macht das steuerlich keinen Unterschied, ob das gemeinsame Kinder sind oder ob die Kinder nur von einem Ehepartner stammen. Die günstigste Steuerklasse und der höchste Freibetrag sind ihnen in jedem Fall gewiss.
Ein Problem könnte allerdings Ihre zweite Frage aufwerfen. Was passiert, wenn der Ehepartner verstirbt, der keine Kinder hat, und wenn dessen Vater oder Mutter noch lebt? Gesetzliche Erben des kinderlosen Ehepartners wären einerseits dessen Witwer oder Witwe, andererseits aber die Eltern. Durch das Berliner Testament werden die Eltern enterbt. Die Eltern sind mit ihrem Kind in gerader Linie verwandt und haben deshalb, wenn sie enterbt sind, einen Pflichtteilsanspruch. Bei einem echten Berliner Testament muss also der überlebende Ehegatte seinen Schwiegereltern aus dem Erbe etwas als Pflichtteil abgeben. Dagegen hilft es auch nicht, die Eltern zu enterben. Das Berliner Testament führt ja schon zur Enterbung der Eltern. Der Pflichtteilsanspruch kann den Eltern nicht auch noch entzogen werden. Auch bei zerrütteten Verhältnissen ist der Pflichtteil nicht antastbar.
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