Leserfrage: Ich bin am 22. Februar 1946 als uneheliches Kind in Freital bei Dresden geboren. Mein Vater ist 1945 wieder in seine Heimat in die alten Bundesländer (Sigmaringen an der Donau) gegangen. Ich habe ihn nie kennengelernt. Ich wuchs bei meiner Mutter und meinen Großeltern auf. Mein Vater hatte die Vaterschaft anerkannt, aber seinen Unterhaltsverpflichtungen ist er sehr unregelmäßig nachgekommen. Im Jahre 1982 verstarb er, was ich von weitläufigen Verwandten erfuhr. Ich schrieb an das Jugendamt in Sigmaringen, ob ich erbberechtigt bin. Die Antwort war, ich hätte nach 1949 geboren sein müssen, dann hätte ich Anspruch. Nun gibt es zwei Halbbrüder. Die Stiefmutter ist dieses Jahr verstorben. Wie es ist in diesem Fall? Ich selbst habe zwei Kinder, vier Enkel und zwei Urenkel. Sind diese Halbbrüder erbberechtigt oder umgekehrt?
Dr. Max Braeuer: Das rechtliche Verhältnis von Kindern zu ihrem nichtehelichen Vater hat sich über die Jahre hin ständig geändert. Außerdem haben sich noch die rechtlichen Verhältnisse in den beiden deutschen Staaten deutlich auseinander entwickelt. Für Ihre Fragen ist deshalb von entscheidender Bedeutung, welches Gesetz anzuwenden ist, wenn es um die Erbschaftsverhältnisse nach Ihrem Vater geht.
Als Sie geboren wurden, im Jahre 1946, gab es noch keine zwei deutschen Staaten. Es galt noch das alte BGB aus dem Jahre 1900. Nach diesem Gesetz waren der Vater und seine nichtehelichen Kinder nicht einmal miteinander verwandt und schon gar nicht erbberechtigt. Ihr Vater kann Sie damals deshalb auch nicht als Kind anerkannt haben. Er hat sich nur zu Alimentenzahlung verpflichtet. In der DDR, wo Sie dann gelebt haben, wurde die Position der nichtehelichen Kinder recht rasch geändert. Als nichteheliche Tochter waren Sie aus der Sicht der DDR mit Ihrem Vater verwandt, und Sie waren auch erbberechtigt. In der alten Bundesrepublik wurde das nur schrittweise verändert. Für nichteheliche Kinder wurde zunächst nur ein Erbersatzanspruch eingeführt. Kinder die vor der Gründung der Bundesrepublik, also vor 1949, geboren waren, gingen weiterhin leer aus. Die Unterschiede blieben sogar über die deutsche Wiedervereinigung hinaus bestehen. Erst 1998 ist für ganz Deutschland das uneingeschränkte Erbrecht nichtehelicher Kinder eingeführt worden. Welches Gesetz, zeitlich gesehen, nun anzuwenden ist, hängt vom Todeszeitpunkt Ihres Vaters ab.
Er ist im Jahre 1982 gestorben, also noch vor der Ausweitung des Rechts nichtehelicher Kinder. Die Auskunft des Jugendamtes in Sigmaringen war – aus westdeutscher Sicht – richtig. Sie haben Ihren Vater nicht beerbt. Aus Sicht der DDR wäre das anders gewesen. Sie hätten, wenn das Zivilgesetzbuch der DDR angewendet worden wäre, Ihren Vater beerbt. Vorschriften in beiden deutschen Staaten sahen allerdings damals schon vor, dass für das Erbrecht das Gesetz anzuwenden ist, das am Wohnsitz Ihres Vaters gegolten hat. Somit steht auch aus Sicht der DDR fest, dass Sie Ihren Vater nicht beerbt haben.
Die weiteren Kinder Ihres Vaters, also Ihre Halbgeschwister, leben anscheinend noch. Sie stellen zu Recht die Frage, ob diese Geschwister im Falle Ihres Todes erbberechtigt wären. Für das Erbrecht Ihrer sonstigen Verwandten, also auch der Halbgeschwister, kommt es nämlich nicht auf den Todestag Ihres Vaters an. Das Erbrecht Ihrer Geschwister wird sich nach der Rechtslage richten, die zum jeweiligen Todeszeitpunkt gilt. Nach der heutigen Rechtslage ist es für das Verwandtschaftsverhältnis zu Ihren Geschwistern völlig gleichgültig, ob Ihr Vater mit Ihrer Mutter verheiratet war oder ob Sie nach damaliger Rechtslage als nichtehelich gegolten haben. Ihre Halbgeschwister könnten also ohne weiteres Ihre Erben werden.
In Ihrem konkreten Fall ist das allerdings nicht anzunehmen. Im gesetzlichen Erbrecht schließen nähere Verwandte immer die weiterentfernteren Verwandten aus. Ihre nächsten Verwandten sind Ihre Kinder oder Ihre Enkelkinder. Diese Abkömmlinge werden von Ihnen alles erben. Ein gesetzliches Erbrecht Ihrer Geschwister käme nur dann in Betracht, wenn zum Zeitpunkt Ihres Todes keines der Kinder, kein Enkelkind und kein Urenkelkind mehr leben würde.
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