Leserfrage: Wir sind seit 1963 verheiratet, mein Mann und ich. Falls mein Mann sich scheiden lässt und dann irgendwann vor mir stirbt, bekomme ich nichts mehr aus seiner Betriebsrente, sagt sein Arbeitgeber. Was ist in dem Fall mit der staatlichen Rente meines Mannes? Meine Rente beträgt knapp 400 Euro.

Dr. Max Braeuer: Sie sind seit 54 Jahren mit Ihrem Mann verheiratet, und da ist es ungewöhnlich, wenn Sie danach fragen, was im Falle einer Scheidung passieren würde. Sehr wahrscheinlich erscheint es nicht, dass Sie die Antwort auf Ihre Frage auch brauchen würden. Allerdings ist die Frage doch wichtig, weil es auch darum geht, welche Rente Sie nach dem Tode Ihres Mannes bekommen, auch wenn die Ehe weiterbesteht.

Sie selbst haben nur eine kleine Rente, von der Sie nicht würden leben können. Ihr Mann hat offenbar neben seiner gesetzlichen Rente auch noch eine betriebliche Altersversorgung von seinem früheren Arbeitsgeber. Diese Renten reichen für Sie beide zum Leben. Nach einer so langen Ehe sollte sich auch im Falle einer Scheidung daran nichts ändern, weil dann die Rentenansprüche, die Sie beide angesammelt haben, gleichmäßig zwischen Ihnen verteilt werden. Trotzdem kann die Besorgnis, die Sie gehört haben, richtig sein.

Bei der Scheidung muss das Gericht den Versorgungsausgleich durchführen. Dafür werden alle Rentenansprüche, die die beiden Eheleute während der Ehezeit aufgebaut haben, errechnet. Das wird bei Ihnen einfach sein. Da Sie schon so lange verheiratet sind, werden Sie wohl während Ihres ganzen Berufslebens miteinander verheiratet gewesen sein. Alle Rentenansprüche stammen also aus der Ehezeit. Da die Renten bereits ausgezahlt werden, müssen nur die tatsächlich bezahlten Renten zusammengestellt werden. Jeder der beiden Eheleute bekommt im Falle der Scheidung die Hälfte der Rente des anderen. Nach der Scheidung hat dann jeder auf diese Weise eigene Rentenansprüche, die unabhängig davon sind, ob der andere geschiedene Ehegatte noch lebt oder nicht.

Im Versorgungsausgleich kann aber nur das geteilt werden, was tatsächlich als Anspruch in der Ehe aufgebaut worden ist. Bei einer Betriebsrente ist es nicht selbstverständlich, dass sie auch einen Schutz für Hinterbliebene bietet. Die Witwe bekommt nach dem Tod ihres Mannes also nicht in jedem Fall aus dessen Betriebsrente eine Hinterbliebenenrente. Das muss in der Betriebsrentenvereinbarung ausdrücklich enthalten sein.

Viele Betriebsrenten enthalten eine Hinterbliebenenversorgung. Es gibt aber auch solche Rentenansprüche, die mit dem Tod des früheren Arbeitnehmers in jedem Fall enden und für die Hinterbliebenen keinen Schutz bieten. Dieser Unterschied ist beim Versorgungsausgleich von Bedeutung. Dort kann nur geteilt werden, was die Eheleute tatsächlich erarbeitet haben. Wenn die Rente Ihres Mannes keine Hinterbliebenenversorgung vorsieht, kann sie auch im Versorgungsausgleich nicht geschaffen werden. Sie haben nach der Scheidung zwar Ihrem Mann gegenüber einen Anspruch, dass er Ihnen die Hälfte seiner Rente abgibt. Sie erwerben aber keinen eigenen Anspruch gegenüber dem Versorgungsträger. Mit dem Tod Ihres geschiedenen Mannes werden die Zahlungen dann enden.

Dasselbe gilt aber auch, wenn Sie verheiratet bleiben. Wenn die Betriebsrente Ihres Mannes keine Hinterbliebenenversorgung vorsieht, dann werden Sie auch als Witwe nichts bekommen.

Das gilt natürlich nicht für die gesetzliche Rente Ihres Mannes. Diese Rente würde im Versorgungsausgleich geteilt werden, und Sie würden den übertragenen Anteil auch dann noch bekommen, wenn Ihr Mann vor Ihnen sterben sollte.

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