Leserfrage: Wir haben im Umland ein Wohnhaus und wohnen in Berlin zur Miete. Wir haben inzwischen drei erwachsene eigene Kinder und vorsorglich ein Berliner Testament gemacht. Nun kommt unsere Frage: Können wir jetzt einem Kind dieses Haus im Umland verkaufen? Die anderen zwei Kinder wären bei Auszahlung ihres Anteils einverstanden (Hauswert ca. 400.000 €), geteilt durch drei – eventuell auch geteilt durch vier, wenn wir selbst auch einen Anteil beanspruchen. Was muss von uns dabei beachtet werden?
Dr. Max Braeuer: Sie haben bei Ihrer Frage möglicherweise an das biblische Gleichnis vom verlorenen Sohn gedacht. Dort sagte der jüngere Sohn zu seinem Vater: Gib mir mein Erbteil – damit er damit in die Welt ziehen konnte. Einen solchen Erbteil gibt es nach dem heutigen Rechtsverständis zu Lebzeiten der Eltern nicht. Kein Kind hat irgendeinen Anspruch auf einen Anteil am Vermögen der Eltern, solange die Eltern leben. Deshalb müssen Sie in Bezug auf Ihre Kinder beim Verkauf des Hauses gar nichts beachten. Es steht Ihnen völlig frei, das Haus im Berliner Umland an eines Ihrer Kinder zu verkaufen. Wenn Sie diesen Kaufpreis bekommen, können Sie damit machen, was Sie wollen. Sie können natürlich den Kaufpreis auf Ihre Kinder verteilen, müssen das aber nicht. Sie können auch den ganzen Kaufpreis für sich verbrauchen. Sie müssen darüber niemandem Rechenschaft ablegen. Wenn Sie zu Ihren Lebzeiten den Kaufpreis auf Ihre Kinder verteilen, müssen Sie nicht einmal gerecht sein. Sie können also eines Ihrer Kinder, das vielleicht bedürftiger ist als die anderen, bevorzugen und ihm mehr zukommen lassen. Auch das müssen Sie gegenüber den anderen Kindern nicht rechtfertigen. Sie müssen es ihnen nicht einmal sagen.
Schließlich stünde es Ihnen sogar frei, das Haus nicht zu verkaufen, sondern zu verschenken, egal ob an eines Ihrer Kinder oder an einen Außenstehenden. Auch für eine solche Schenkung brauchen Sie nicht die Zustimmung Ihrer Kinder, und Sie müssen sie nicht einmal informieren. Sie werden, wenn Sie Ihr Vermögen schon verschenkt haben, bei Ihrem Tode Ihren Kindern nichts hinterlassen können. Das ist aber das Schicksal eines jeden Erben. Er kann als Erbe nur das übernehmen, was die Verstorbenen hinterlassen. Diese sind nicht verpflichtet, Ihr Vermögen pfleglich zu behandeln, so dass möglichst viel hinterlassen werden kann. Allerdings kann nach dem Tode der Eltern eines passieren: Wenn Sie Ihr Vermögen nicht verschenkt haben, dann hätte Ihren Kindern jeweils zumindest ein Pflichtteilsanspruch zugestanden. Wenn sie nun weniger erben, als dieser Pflichtteilsanspruch gewesen wäre, dann muss möglicherweise derjenige, dem Sie das Haus geschenkt haben, den Pflichtteilsanspruch seiner Geschwister auffüllen. Das nennt man Pflichtteilsergänzungsanspruch. Zu Ihren Lebzeiten gibt es diesen Anspruch aber nicht; und wenn Sie den Kaufpreis für Ihr Haus verbraucht haben, steht Ihren Kindern auch nicht einmal ein Pflichtteilsergänzungsanspruch zu.

