Leserfrage: Meine Eltern haben drei Kinder, von denen ich das älteste bin. Kurz vor seinem Ableben hat mein Vater veranlasst, dass Grundstücke, Wald und das Eigenheim verkauft wurden, damit die Erbmasse zum Zeitpunkt des Erbfalls so gering wie möglich ausfällt. Meinem Bruder hatte er schon vorher ein großes Grundstück nebst Wirtschaftsgebäuden und landwirtschaftlichen Maschinen überschrieben. Das Elternhaus wurde an die älteste Tochter meines Bruders für 80.000 Euro verkauft. Dieser Wert liegt weit unter dem tatsächlichen Wert. Obendrein wurde ein Preisnachlass von 40.000 Euro vereinbart, damit meine Eltern dort Wohnrecht genießen können. Nachdem all diese wertintensiven Teile der Erbmasse veräußert waren, hat mein Vater Suizid begannen. Meine Schwester hat danach von unserer Mutter noch mehr als 15.000 Euro Erbteil bekommen. Die verbliebene Erbmasse ist entsprechend gering. Mein gesetzlicher Pflichtteilsanspruch wurde drastisch gesenkt. Mir steht aus der verbliebenen Erbmasse so gut wie nichts zu. In der Vergangenheit habe ich keinerlei Taten begangen, die mich von dem gesetzlichen Pflichtteilsanspruch ausschließen könnten. Was kann ich tun?

Dr. Max Braeuer: Jeder Mensch kann mit seinem Vermögen tun, was er will, ohne seinen zukünftigen Erben rechenschaftspflichtig zu werden. Die Erben bekommen dann nur noch, was beim Tod übrig geblieben ist. Die Kinder, die nicht erben werden, bekommen einen Pflichtteil, der sich aus dem berechnet, was übrig ist. Auch wenn Ihr Vater seine Familie oder seine Kinder schädigen wollte, steht ihm das grundsätzlich frei.

Trotzdem sind Sie, wenn Sie den Pflichtteil verlangen, in Ihrem Fall nicht auf das beschränkt, was tatsächlich übrig ist. Ihr Vater durfte zwar verschenken, bei der Berechnung des Pflichtteils sind die Schenkungen aber noch zu berücksichtigen. Das gilt jedenfalls für das landwirtschaftliche Anwesen, das Ihr Bruder geschenkt bekommen hat. Mit dem Verkaufswert, den dieses Anwesen zum Zeitpunkt des Geschenks hatte, ist es dem Nachlass hinzuzurechnen. Bei dem Elternhaus ist das etwas komplizierter. Auch dort muss aber etwas hinzugerechnet werden. Wenn das Haus unter Wert an die Tochter Ihres Bruders verkauft worden ist, ist das im Rechtssinne eine gemischte Schenkung gewesen. Teilweise wurde das Haus verkauft. Soweit der Wert des Hauses deutlich höher war als der Kaufpreis, ist dieser Teil des Wertes ein Geschenk gewesen. Auch das ist dem Nachlass hinzuzurechnen. Welchen Wert das Wohnrecht Ihrer Eltern hatte, hängt vom Mietwert des Hauses und vom Alter der Eltern ab. Es kann sein, dass der Wert viel niedriger war als 40.000 Euro. Dann ist auch das ein Teil der gemischten Schenkung und die Wertdifferenz ist dem Nachlass hinzuzurechnen.

Mindestens um diese Positionen ist also der tatsächliche Nachlasswert zur Berechnung des Pflichtteils zu erhöhen. Es muss aber noch mehr vorhanden sein, als Sie bis jetzt bekommen haben. Ihr Vater soll Grundstücke und Wald verkauft haben. Der Erlös muss doch noch im Nachlass sein und steht allen Erben gemeinsam zu.

Mit Reichtümern können Sie allerdings nicht rechnen. Ihr Pflichtteilsanspruch ist nämlich nicht hoch. Ihre Mutter hat offensichtlichen Ihren Vater überlebt. Sie zählt also ebenso zu den gesetzlichen Erben Ihres Vaters wie dessen Kinder. Die Mutter hätte die Hälfte geerbt, jedes der drei Kinder ein Sechstel. Ihr Pflichtteil ist wiederum nur die Hälfte dieses Erbteils. Als Pflichtteil können Sie also ein Zwölftel des Wertes verlangen, der sich ergibt, wenn all die Geschenke dem Nachlass wieder hinzu gerechnet werden.

Der Nachlass wird möglicherweise nicht ausreichen, um Ihren Pflichtteilsanspruch zu erfüllen, weil der Vater zu Lebzeiten schon so viel verschenkt hatte. Dann muss der Pflichtteil aber von den Empfängern der Geschenke bezahlt werden, also von Ihrem Bruder und dessen Tochter.

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