ERBRECHT – In ihrem vor einem Notar verfassten Berliner Testament haben Gisela N. aus Westend und ihr Ehemann ausdrücklich erklärt, dass der Überlebende der beiden das Testament ändern kann, wenn es ihm notwendig erscheint. Dabei haben sie versäumt zu fragen, ob diese Änderung dann wieder vor einem Notar erklärt werden muss oder ob eine handschriftliche Änderungserklärung dem Testament angefügt oder beigelegt werden kann. Gisela N. möchte das klären und außerdem wissen, ob das Nachlassgericht, welches das Testament in Verwahrung hat, über die spätere Änderung in Kenntnis gesetzt werden muss. Die beabsichtigte Testamentsänderung betreffe nur den Teil des Testaments, in dem Legate für einige Personen beziehungsweise Institutionen ausgelobt sind.

Zeitpunkt der Änderung macht einen Unterschied

Erbrechtsexperte Max Braeuer erklärt die Rechtslage. „Gisela N. macht keine Angabe darüber, ob ihr Ehemann schon verstorben ist oder ob sie beide gemeinsam das Berliner Testament noch einmal ändern wollen. Für die Frage, welche Form eingehalten werden muss, ist das von Bedeutung. Wenn beide Ehepartner noch am Leben sind, können sie ihr Berliner Testament nur gemeinsam ändern. Sie müssten also wieder ein gemeinsames Ehegattentestament errichten. Damit können sie dann das erste Testament verändern. Sie können aber auch das erste Testament zunächst ganz aufheben und sodann eine neue Regelung treffen. So ist der Normalfall, der auch im Falle der N.s gilt.

Es hatte zwar die Möglichkeit bestanden, in einem Ehegattentestament jedem der Beteiligten Eheleute die Möglichkeit zu lassen, auch zu Lebzeiten des anderen durch einseitiges Testament eine abweichende Regelung zu treffen. Das müsste aber ausdrücklich vorbehalten sein. Das Ehepaar N. hat dies in seinem Testament nur für den Fall geregelt, dass der erste Erbfall schon eingetreten ist. Solange beide leben, geht die Änderung deshalb also nur durch ein gemeinsames Testament.

Testament verändern oder ein neues errichten

Sollte Gisela N.s Ehemann schon verstorben sein, ist die Regelung in dem Testament von Bedeutung, dass jeder das Testament ändern kann, sofern es ihm notwendig erscheint. Sie kann in diesem Falle also ein neues Testament errichten. Sie hat dabei die Freiheit, das ursprüngliche Testament zu verändern oder aber gänzlich neue Verfügungen zu treffen.

Für das neue Testament gelten die allgemeinen Formvorschriften. Gisela N. hat also die Wahl zwischen einem privatschriftlichen Testament oder einem öffentlichen Testament, das ein Notar aufnimmt. In welcher Form das erste gemeinschaftliche Testament errichtet worden ist, spielt dafür überhaupt keine Rolle.

Wenn sie also noch zu Lebzeiten beider Eheleute das Testament ändern wollen, müssen die N.s die Bindungswirkung des ersten gemeinschaftlichen Testamentes beachten, können also wiederum nur ein gemeinschaftliches Testament zur Abänderung errichten. Welche Form dieses Testament hat, ist aber gleichgültig. Indem sie bei dem ersten Testament einen Notar beschäftigt haben, haben sie ihre eigene Testierfreiheit nicht eingeschränkt. Für zukünftige Testamente besteht deshalb die freie Wahl der Testamentsform weiterhin.“

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