Eberhard B., Westend: Meine Frau und ich haben eine Tochter und keine weiteren Verwandten. Unsere Eigentumswohnung gehört uns, wie auch das übrige Vermögen jeweils zur Hälfte. In unserem Berliner Testament haben wir Folgendes geregelt: „Wir setzen uns gegenseitig zum alleinigen Vollerben unseres gesamten Vermögens ein. Der Überlebende von uns kann über sein eigenes und das ererbte Vermögen zu Lebzeiten und von Todes wegen frei verfügen. Schlusserbin beim Tod des Überlebenden ist unsere Tochter.“ Ist die Klausel des freien Verfügens für den Überlebenden rechtswirksam? Ist in unserem Fall überhaupt ein Berliner Testament sinnvoll? Kann bei einer Auszahlung des Pflichtteils der Anteil der Wohnung mit 12,5 Prozent im Grundbuch eingetragen werden und nicht bar ausgezahlt werden?

Max Braeuer, Experte für Erb- und Familienrecht: Ein Berliner Testament ist in Ihrem Falle sehr sinnvoll. Ohne Testament würde Ihre Tochter nämlich schon beim Tode des ersten Elternteils die Hälfte von dessen Vermögen erben, also ein Viertel der Wohnung und ein Viertel Ihres gemeinsamen Barvermögens. Das wäre vermutlich nicht in Ihrem Sinne, weil Sie beide bis zu Ihrem Tode Alleininhaber Ihres Vermögens bleiben und entscheiden können wollen, was damit geschieht. Dafür ist das Berliner Testament notwendig.

Entscheidungsmöglichkeit ausdrücklich festhalten

Wie Sie das Testament im einzelnen ausgestalten, ist Ihre Entscheidung. Vor allem können Sie darüber entscheiden, ob der Überlebende durch das Berliner Testament gebunden oder in seiner Entscheidung völlig frei sein soll. Wenn Sie nichts ausdrücklich regeln, kann der Überlebende kein neues Testament errichten, das einen anderen Erben einsetzt, als ursprünglich vorgesehen war. Damit wird verhindert, dass ein neuer Ehepartner des Verwitweten oder dessen spätere Kinder zu Erben eingesetzt werden können.

Die Klausel, mit der Sie in Ihrem Testament dem Überlebenden die volle Freiheit lassen, ist aber ebenso wirksam. Wenn der überlebende Elternteil aufgrund des Berliner Testamentes allein erbt, dann hat Ihre Tochter einen Pflichtteilsanspruch. Dieser Anspruch ist immer auf eine Geldzahlung gerichtet und ist die Hälfte von dem, was Ihre Tochter ohne das Testament geerbt hätte, also ein Viertel Ihres gemeinsamen Vermögens. Sie können das nicht einschränken. Sie können auch nicht vorschreiben, dass statt der Geldzahlung nur ein Anteil an der Wohnung auf Ihre Tochter übertragen wird.

Es gibt aber einen anderen Weg, wie Sie Ihre Tochter davon abhalten können, den Pflichtteil zu verlangen. Sie können in das Testament aufnehmen, dass Ihre Tochter beim zweiten Todesfall gar nichts erbt, sondern auch nur ihren Pflichtteil bekommt, falls sie den Pflichtteil beim ersten Todesfall verlangt hat. Sie wird dann sicher darauf verzichten.

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