ERBRECHT – Erika F. aus Westend möchte ein Testament verfassen und beabsichtigt, ihre beiden Kinder je zur Hälfte als Erben einzusetzen. Die Erbschaft besteht im Wesentlichen aus einem Bankkonto und einem kleinen Wertpapierdepot. Ein Sohn ist verheiratet, lebt im gesetzlichen Güterstand und hat einen dreijährigen Sohn. Erika F. möchte mit ihrem Testament auch die Ausbildung ihres Enkels absichern, der Erbteil ihres Sohnes soll deshalb weitestgehend für die Ausbildung (Abitur/Studium) des Jungen erhalten bleiben und nicht von der Schwiegertochter, die sie in finanziellen Dingen für sehr unbekümmert hält, für andere Zwecke verwendet werden können. Wie kann Erika F. dieses Ziel erreichen? Ist es sinnvoll, den Enkel als Nacherben des Sohnes einzusetzen, und was wäre dabei zu beachten?, fragt sie und fügt hinzu, dass sie ihren Sohn für ausgesprochen zuverlässig und sparsam hält, sodass dieser das für die Ausbildungs des Enkels notwendige Geld sicher nicht antasten würde.

Den Enkel zum Nacherben zu machen, ist unnötig umständlich

Erbrechtsexperte Max Braeuer erklärt, wie Erika F. vorgehen kann: „Frau F. kann natürlich bestimmen, dass die Hälfte Ihres Nachlasses ihrem Enkel zugute kommt und für dessen Ausbildung verwendet wird. Um das zu erreichen, gibt es verschiedene Wege. Allerdings ist der von ihr vorgeschlagene Weg, den Enkel als Nacherben einzusetzen, unnötig umständlich. Wenn ihr Sohn sehr zuverlässig ist und Frau F. ihm vertraut, dass er die Geldmittel für die Ausbildung seines Sohnes zurücklegt, dann muss sie in ihrem Testament eigentlich gar nichts Besonderes berücksichtigen. Was ihr Sohn von ihr erbt, wird allein sein Vermögen, und seine Ehefrau hat darauf keinerlei Anspruch. Auch beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, in dem der Sohn mit seiner Frau lebt, bleibt jeder der Eheleute alleiniger Eigentümer seines Vermögens. Der andere hat keinen Zugriff darauf.

Erika F.s Sohn könnte also ein gesondertes Konto anlegen, auf dem er das Geld und die Wertpapiere verwahrt und für die Ausbildung des Enkels verwendet, wenn es soweit ist. Es könnte allerdings sinnvoll sein, dass Frau F. eine entsprechende Auflage in ihr Testament hineinschreibt. Darin kann sie ihrem Sohn Vorschriften machen, wie er das Geld für den Enkel verwahren soll.

Den Enkel gleich zum Erben einsetzen

Wenn sie ganz sicher gehen will, dass das Erbe nur ihrem Enkel zugute kommt, dann könnte sie dieses Enkelkind auch gleich zum Erben einsetzen. Es ist nicht nötig, dass sie zunächst den Sohn als Vorerben und den Enkel als Nacherben einsetzt. Das wäre ein umständlicher Weg, bei dem ihr Enkel erst dann an das Vermögen der Großeltern herankommt, wenn der Vater, also Frau F.s Sohn, verstorben ist. Bis dahin wird möglicherweise die Ausbildung längst abgeschlossen sein, für die die Erbschaft bestimmt war. Wenn sie ihren Enkel unmittelbar als Erben einsetzt, dann hat dieser nach dem Abitur, wenn er volljährig ist, eigenes Geld, aus dem er sein Studium finanzieren kann.

Wenn Frau F. allerdings stirbt, solange ihr Enkel noch minderjährig ist, dann muss die Erbschaft von seinen Eltern für ihn verwaltet werden. Erika F. kann aber leicht verhindern, dass die Schwiegertochter auf diese Weise Zugriff erlangt. Sie kann im Testament anordnen, dass für die Verwaltung des Vermögens der Großeltern allein ihr Sohn zuständig ist und dass die Mutter ihres Enkels davon ausgeschlossen wird. Diese Anordnung ist unmittelbar wirksam, sodass die Schwiegertochter keinerlei Zugriff erhält.“

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