Klaus B., Spandau: Meine außereheliche Tochter hat 1990 einen vorzeitigen Erbausgleich bekommen. Ich möchte jetzt ein Testament machen und meine Tochter wieder voll erbberechtigt machen. Ich habe noch die beglaubigte Kopie von dem Notar. Wie muss ich jetzt vorgehen?

Max Braeuer, Experte für Erb- und Familienrecht, beantwortet die Frage: Sie haben 1990 von einer erbrechtlichen Sonderregelung Gebrauch gemacht, die wenig bekannt war und auch nur selten angewendet wurde. Diese gesetzliche Bestimmung war ein Schritt auf dem Weg der Entwicklung hin zur vollen Gleichberechtigung nicht ehelicher Kinder. Bis in die 70er-Jahre hinein hatten nicht eheliche Kinder – jedenfalls in der damaligen Bundesrepublik – gegenüber ihrem Vater überhaupt kein Erbrecht. Sie standen außerhalb der Familie des Vaters.

Erbersatzanspruch stellte die Kinder etwas besser

Dann wurden in einem ersten gesetzlichen Schritt die nicht ehelichen Kinder etwas besser gestellt. Sie hatten zwar immer noch kein Erbrecht beim Tode ihres Vaters, aber einen Erbersatzanspruch. Sie konnten von der übrigen Erbengemeinschaft die Zahlung eines Ausgleichsbetrages verlangen.

Die nicht ehelichen Kinder konnten diesen Ersatzanspruch aber auch schon zu Lebzeiten des Vaters verlangen. Das war der vorzeitige Erbausgleich, den Ihre Tochter offenbar im Jahre 1990 verlangt hat. Sie haben damals eine bestimmte Summe an Ihre Tochter gezahlt. Gleichzeitig hat Ihre Tochter dadurch jegliches Erbrecht im Falle Ihres Todes verloren.

Diese gesetzliche Regelung ist inzwischen längst außer Kraft getreten. Nicht eheliche Kinder sind mit den ehelichen im Erbrecht völlig gleichgestellt worden. Trotzdem wirkt der vorzeitige Erbausgleich in Ihrem Falle weiter. Das gesetzliche Erbrecht Ihrer Tochter ist erloschen.

Verfügung im Testament kein Problem

Ihre Tochter kann im Erbfalle zwar nichts mehr verlangen. Sie selbst sind aber natürlich ganz frei, wie Sie über Ihren Nachlass verfügen. Sie können ein Testament machen. Mit dem Testament können Sie Ihre Tochter zur Erbin einsetzen, wie Sie jede andere Person auch als Erben bestimmen könnten. Wenn Sie Ihre nicht eheliche Tochter gleichberechtigt mit weiteren Kindern zu Ihrer Erbin bestimmen, ist sie nach Ihrem Tode genauso wie die anderen Kinder gleichberechtigtes Mitglied in der Erbengemeinschaft.

Steuerliche Auswirkungen hat der Erbverzicht von 1990 im Übrigen nicht. Wenn Sie Ihre nicht eheliche Tochter als Erbin einsetzen, dann stehen ihr bei der Erbschaftsteuer dieselben Privilegien zu wie Ihren übrigen Kindern.

Rechtshinweis: Wir bemühen uns, möglichst viele Fragen zu beantworten. Dennoch behalten die Experten sich vor, bestimmte Bereiche auszuklammern. Bei sensiblen Fragen werden die Nachnamen auf Wunsch anonymisiert. Einen Rechtsanspruch auf eine Antwort haben Sie nicht. Eine Haftung ist ausgeschlossen.

Wenn Sie Fragen an unsere Experten haben, können Sie diese per E-Mail schicken an ratgeber@morgenpost.de oder per Post an Berliner Morgenpost, Stichwort Ratgeber, Kurfürstendamm 22, 10719 Berlin