ERBRECHT – Was passiert, wenn Kinder das Erbe ihres verstorbenen Vaters ausschlagen und später die Großmutter stirbt? Mit dieser Frage muss sich gerade Brigitte M. befassen. Ihr Bruder ist vor zwei Jahren verstorben. Seine zwei Töchter hatten sein Erbe damals offiziell abgelehnt. Nun verstarb auch Brigitte M.s lange verwitwete Mutter und sie ist die Alleinerbin. Die Enkeltöchter wurden allerdings testamentarisch auf den Pflichtteilsanspruch nach ihrem verstorbenen Vater verwiesen. Brigitte M. möchte nun wissen, ob dieser Anspruch noch besteht oder ob er durch das damalige Ausschlagen des väterlichen Erbes hinfällig ist. Könnten die Nichten nun doch noch einen Pflichtteil beanspruchen? fragt sie.

Erbrechtsexperte Max Braeuer erklärt, wie die Dinge in diesem Fall liegen: „In der Frage, die Brigitte M. stellt, hat es zwei Erbfälle gegeben, nach dem Tode ihres Bruders und nach dem ihrer Mutter. Für die Frage, wer jeweils Erbe geworden ist oder wer einen Pflichtteilsanspruch erlangt hat, müssen beide Erbfälle getrennt voneinander betrachtet werden. Nach dem Tod des Bruders wären seine beiden Töchter Erbinnen geworden. Sie sind von ihrem Vater entweder durch ein Testament als Erben eingesetzt worden, oder sie haben ihn, wenn es kein Testament gab, kraft Gesetzes beerbt. Diese Erbschaft haben sie ausgeschlagen. Deshalb ist Brigitte M.s. Bruder anders beerbt worden.

Wenn die Töchter ihrerseits noch keine Kinder hatten, dann sind an deren Stelle die noch lebenden Eltern des Bruders Erben geworden, hier also wohl seine und Frau M.s gemeinsame Mutter. Die Erbin musste an die beiden Enkelinnen einen Pflichtteil auszahlen. Die Höhe des Pflichtteils hängt davon ab, ob der Bruder zum Zeitpunkt seines Todes verheiratet war. Dann bekommen seine beiden Töchter jeweils ein Achtel des Nachlasses als Pflichtteil, anderenfalls ein Viertel.

Die Ausschlagung, die die beiden Nichten nach dem Tode ihres Vaters erklärt haben, spielt beim Tod der Großmutter keine Rolle mehr. Erben ihrer Großmutter sind die beiden nicht geworden, weil Frau M. Alleinerbin ist. Ihre Mutter hat also offenbar ein Testament gemacht, in dem sie ihren Sohn beziehungsweise dessen Kinder enterbt und ihre Tochter zur Alleinerbin eingesetzt hat. Das war natürlich möglich und ist deshalb auch wirksam. Weil die Enkelinnen enterbt wurden, haben sie nach dem Tode ihrer Großmutter nun wiederum einen Pflichtteilsanspruch.

Ohne das Testament hätten Brigitte M. und ihre beiden Nichten die Mutter gemeinsam beerbt, sie eine Hälfte und die beiden Nichten zusammen die andere Hälfte. Das Erbrecht der beiden Nichten leitet sich von ihrem Vater ab. Da der nicht mehr lebte, als seine Mutter, die Großmutter, starb, stand das gesetzliche Erbe stattdessen seinen beiden Töchtern zu. Das gesetzliche Erbrecht ist den Enkelinnen jedoch durch das Testament entzogen worden. Deshalb haben sie nun einen Pflichtteilsanspruch, der sich ebenfalls nach dem gesetzlichen Erbrecht richtet. Jede der beiden Nichten kann ein Achtel des Vermögens der Großmutter als Pflichtteil verlangen. Dass die Nichten beim Tod ihres Vaters schon einmal ausgeschlagen hatten, spielt dabei keine Rolle. Die Ausschlagung bezieht sich nur auf das Erbe nach dem Tode ihres Vaters. Die Erbschaft von der Großmutter ist davon völlig unabhängig, und deshalb ist ein weiterer Pflichtteilsanspruch entstanden.“