ERBRECHT – Rosemarie und Lutz M. besitzen als Eheleute ein kleines Reihenhaus, das sie zu gleichen Teilen ihren vier Kindern vererben wollen. Sie haben ein Berliner Testament gemacht. Somit entsteht eine Erbengemeinschaft. Die Eheleute vermuten nun, dass dies für die Erben einen erheblichen Aufwand bedeutet. Wäre es vielleicht günstiger, die Immobilie nur einem Kind zu vererben mit der Auflage, alles alleine abzuwickeln und die Geschwister entsprechend auszuzahlen?, fragen sie. Außerdem möchten sie wissen, ob der überlebende Ehegatte trotz Berliner Testaments das Haus verkaufen darf, wenn er es zum Beispiel nicht mehr alleine bewirtschaften kann.
Große Freiheit bei der Gestaltung des Nachlasses
Max Braeuer, Experte für Erbrecht erklärt die Möglichkeiten: „Die Eheleute M. haben als Eltern ihrer vier Kinder große Freiheit bei der Gestaltung ihres Nachlasses. Sie müssen keineswegs alle vier Kinder gleich behandeln. Sie haben ohne weiteres die Möglichkeit, ein Kind zu bevorzugen oder aber, wie sie das vorhaben, alleine mit der Abwicklung des Nachlasses zu belasten. Dafür müssten sie ihr bestehendes Berliner Testament ändern. Das ist ohne weiteres möglich, solange beide Ehepartner noch am Leben sind. Am einfachsten ist es, wenn sie gemeinsam ein ganz neues Testament errichten, das alle früheren Testamente ersetzt.
Es ist sinnvoll, dass sie sich schon zu Lebzeiten Gedanken darüber machen, wie ihre Kinder das Erbe verteilen sollen. Ziemlich sicher ist ja, dass nicht alle vier Kinder gemeinsam in das Haus einziehen werden. Es wird also nach dem Tode der Eltern entweder verkauft oder vermietet werden müssen. Natürlich bedeutet es für die Erben einen gewissen Aufwand, das Haus zu verkaufen. Das müssen aber nicht alle vier gemeinsam machen. Sie können sich auch untereinander verständigen, dass einer für die ganze Erbengemeinschaft die notwendigen Dinge erledigt. Nur beim Notar müsste der Kaufvertrag von allen vier Erben unterschrieben werden.
Ein Kind als Testamentsvollstrecker einsetzen
Die M.s können aber auch in ihrem Testament bestimmen, dass ein Kind alleine die Abwicklung übernehmen soll. Das kann in der Weise geschehen, die von den Eheleuten vorgeschlagen wird: Ein Kind wird Alleinerbe. Die anderen drei Kinder erhalten einen Anspruch auf eine Geldzahlung in Höhe von jeweils einem Viertel des erzielten Erlöses. Allerdings dürften die M.s das im Testament nicht als „Auflage“ bezeichnen. Die drei Kinder müssten jeweils ein Vermächtnis erhalten. M.s können in dem Testament auch schon vorschreiben, wie hoch der Betrag ist, den jedes der drei Kinder bekommen soll.
Bei der Lösung, die das Ehepaar vorgeschlagen hat, hat das eine Kind, das Alleinerbe wird, dann nicht die freie Wahl, ob es das Haus behalten oder verkaufen möchte. Ein anderer Weg, der die Kinder völlig gleichmäßig behandelt, wäre die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers. Die Eltern können das Berliner Testament beibehalten, indem alle vier Kinder Ihre Erben werden. Eines der Kinder wird aber zum Testamentsvollstrecker bestellt. Es wäre dann alleine dafür zuständig, sich um das Haus zu kümmern und die anderen Geschwister auszuzahlen.
Das Berliner Testament hat nicht zur Folge, dass die Eheleute selbst in ihren wirtschaftlichen Entscheidungen eingeschränkt sind. Der Überlebende der beiden ist völlig frei darin, ob er das Haus behalten oder auch verkaufen möchte. Wenn das Haus verkauft wird, können sie den Erlös zu ihren Lebzeiten auch beliebig verbrauchen.“
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