ERBRECHT – Heinz D. aus Charlottenburg hat Schwierigkeiten mit einem Nachlasspfleger. Dieser wurde im September 2014 durch Beschluss eines Nachlassgerichtes berufen, obwohl in dem anstehenden Erbfall ein unstrittiges Testament vorlag, in dem die Erben eindeutig benannt waren, wie Heinz D. betont. Mit Beschluss des Nachlassgerichtes wurde dann im Januar 2015 die Nachlasspflegschaft aufgehoben und die zustehende Vergütung bewilligt. Im Juli 2015 hat die Familie dem Nachlasspfleger die verlangte Entlastung hinsichtlich der Rechnungslegung erteilt. Auf telefonische Nachfragen bezüglich der Auszahlung des von dem Nachlasspfleger eingezogenen Guthabens erhielt Heinz D. dann jedoch den Hinweis, dass die Beantwortung der Anrufe lediglich Kosten verursachen würde. Auf die Antwort auf eine schriftliche Nachfrage vom 8. Januar 2016 wartet Familie D. bis heute. Was können die Erben unternehmen, um das ihnen zustehende Nachlassguthaben ausgezahlt zu bekommen?

Das Geld eines Verstorbenen muss verwaltet werden

Erbrechtsexperte Max Braeuer erklärt den Fall: „Wenn ein Mensch gestorben ist, dann muss sich jemand um die Dinge kümmern, die er hinterlassen hat. Das Geld muss verwaltet werden. Damit müssen zum Beispiel Schulden des Verstorbenen bezahlt und die Wohnung aufgelöst werden. Das alles machen normalerweise die Erben, die ja auch von der Erbschaft profitieren. Es gibt aber auch Fälle, in denen sich die Erben (noch) nicht kümmern können. Entweder gibt es Streit darüber, wer der Erbe sei, oder die Erben haben noch keinen Erbschein, mit dem sie sich um den Nachlass kümmern können. In diesen Fällen muss jemand bestimmt werden, der die nötigen Verwaltungsarbeiten leistet. Das ist der Nachlasspfleger. Das Amtsgericht setzt nach eigenem Ermessen einen solchen Pfleger ein, wenn aus der Sicht des Gerichts dafür Bedarf besteht. Es wird dann meistens eine Person ausgewählt, etwa ein Rechtsanwalt, der beruflich regelmäßig Nachlasspflegschaften übernimmt. Seine Aufgabe ist es, im Interesse der Erben zu handeln.

Im Fall von Heinz D. hatte das Amtsgericht einen solchen Nachlasspfleger bestellt. Wenn es eigentlich keinen Streit darum gab, wer Erbe geworden ist, dann waren die Erben vermutlich noch nicht handlungsfähig, weil für sie kein Erbschein ausgestellt war. Das Amtsgericht hat die Nachlasspflegschaft vermutlich dann aufgehoben, als es den Erbschein erteilt hat. Der Nachlasspfleger war also nur für eine vorübergehende Zeit eingesetzt. Er war gewissermaßen Treuhänder für die Erben. Am Ende seines Amtes muss er abrechnen und alles herausgeben, was er als Nachlasspfleger in Besitz genommen hat.

Verpflichtung, den Nachlass sofort herauszugeben

Dagegen verstößt dieser Nachlasspfleger schon seit mehr als einem Jahr. Nach der Darstellung von Heinz D. handelt der Nachlasspfleger offensichtlich rechtswidrig. Er wäre verpflichtet gewesen, auch ohne Aufforderung sofort nach der Aufhebung der Pflegschaft den gesamten Nachlass an die Erben herauszugeben. Irgendein Recht, die Nachlassgegenstände zurückzuhalten, hat er nicht. Um von dem früheren Nachlasspfleger das zu bekommen, was ihnen zusteht, müssten die D.s gegen ihn Klage erheben. Das Nachlassgericht, das den Pfleger bestellt hatte, kann ihnen dabei nicht behilflich sein. Die Klage müssen sie bei dem zuständigen Landgericht erheben. Dafür benötigen sie jedenfalls die Hilfe eines Rechtsanwaltes. Diesen Rechtsanwalt können sie aber auch beauftragen, den früheren Nachlasspfleger zunächst außergerichtlich zur Zahlung aufzufordern. Der Nachlasspfleger wird die Kosten dieses Rechtsanwaltes jedenfalls bezahlen müssen.

Es ist auch denkbar, dass die D.s gegen den früheren Nachlasspfleger Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft erstatten. Wenn er ihnen den Nachlass ohne Erläuterung mehr als ein Jahr vorenthält, kann man ihm möglicherweise den strafrechtlichen Vorwurf der Unterschlagung oder der Untreue machen.“

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