ERBRECHT – Dietmar L. und seine Frau haben ein gemeinsames Testament mit Vorerben und Nacherben verfasst. Das Ehepaar hat einen gemeinsamen Sohn, die Ehefrau zudem ein Kind aus erster Ehe. Im Februar 2007 haben die L.s dem gemeinsamen Sohn ihr Haus geschenkt, mit eingetragenem Nießbrauchsrecht für sich selbst. Sie gingen davon aus, dass das Haus ihrem Sohn nach zehn Jahren gehören und damit auch aus der Erbmasse herausfallen würde. Nun erfuhren sie von einer Gesetzesänderung vom 1. Januar 2010, die besagen soll, dass diese Regelung bei eingetragenem Nießbrauch nicht gilt. Diese Entwicklung konnten die L.s zum Schenkungstermin nicht vorhersehen, sonst hätten sie sich eine andere Möglichkeit überlegt, um das Haus im Familienbesitz zu sichern. Die Eheleute wollen nun wissen, ob es nicht einen Bestandschutz gibt für Verträge, die vor dem 1. Januar 2010 geschlossen wurden?

Wie der Pflichtteil berechnet wird

Erbrechtsexperte Max Braeuer dazu: „Die Problematik der Eheleute L. tritt nicht nur bei Patchwork-Familien auf, wenn in der Familie Kinder vorhanden sind, die einen anderen Elternteil haben. Auch bei gemeinsamen Kindern kann es den Wunsch der Eltern geben, eines vor den anderen deutlich zu bevorzugen.

Wenn ein Kind zum Alleinerben eingesetzt wird, haben die übrigen Kinder beim Tod des Elternteils einen Pflichtteilsanspruch. Die Höhe des Pflichtteils berechnet sich nach dem Wert des Vermögens, das der verstorbene Elternteil hinterlassen hat. Bei der Berechnung können aber auch, wie im vorliegenden Fall, Dinge berücksichtigt werden, die beim Tode gar nicht mehr vorhanden waren, die der Verstorbene aber vorher verschenkt hatte.

Die übergangenen Kinder können dann neben ihrem Pflichtteilsanspruch einen Anspruch auf Pflichtteilsergänzung haben. Dieser Anspruch richtet sich nach dem Wert der verschenkten Gegenstände. Die Erben müssen sich bei der Berechnung des Pflichtteils also so behandeln lassen, als wäre der verschenkte Gegenstand mitvererbt worden.

Die Schenkung muss aber nicht unbegrenzt lange bei der Berechnung des Pflichtteils mitberücksichtigt werden. Je länger sie zurückliegt, umso weniger ist sie beim Pflichtteil zu berücksichtigen. Für jedes Jahr, das seit der Schenkung verstrichen ist, wird vom Wert ein Zehntel abgezogen. Nach zehn Jahren ist das verschenkte Haus dann aus der Pflichtteilsberechnung völlig heraus.

Wann die Zehn-Jahres-Frist nicht läuft

Es triff aber zu, die Zehn-Jahres-Frist im Fall der L.s nicht läuft, weil sie sich bei der Schenkung einen Nießbrauch vorbehalten haben. Ein Haus, das mit dem Nießbrauch zugunsten der Schenker belastet ist, wird bei der Berechnung der Pflichtteilsergänzung immer berücksichtigt. Diese Einschränkung ist aber nicht erst durch die Gesetzesänderung aus dem Jahre 2010 eingeführt worden. Diese betraf etwas anderes und wirkt sich hier nicht aus.

Die Einschränkung steht nicht ausdrücklich im Gesetz, sondern geht auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes zurück, die schon 1994 ergangen ist. Das galt also auch schon im Jahre 2007, als das Ehepaar sein Haus verschenkt hat. Es war damals offenbar unvollständig beraten worden.

Es gibt keine Möglichkeit, das Haus rückwirkend aus der Pflichtteilsberechnung herauszunehmen. Die L.s könnten aber heute für die Zukunft mit ihrem Sohn vereinbaren, dass sie auf den Nießbrauch verzichten. Dann wird in den nächsten zehn Jahren, die sie noch leben, je ein Zehntel des Hauswertes aus der Pflichtteilsberechnung herausfallen.“

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