ERBRECHT – Um sich gegenseitig abzusichern und ihr Vermögen langfristig zu schützen, machen viele Ehepaare ein sogenanntes Berliner Testament. Auch Eva M. aus Rudow und ihr Mann hatten 1984 ein solches Testament gemacht und sich darin gegenseitig als Erben eingesetzt. Als Nacherben hatten sie Eva M.s Nichten bestimmt, da sie beide nicht wollten, dass die Familie des Mannes einmal den Zugriff auf ihr Vermögen bekommt. Die Ehe scheiterte jedoch, 1991 trennte sich das Paar. Weil ihr Mann dann auszog, kaufte Eva M. ihm seinen Anteil des gemeinsamen Einfamilienhauses ab. Als ihr Mann 1994 verstarb, beerbte sie ihn aufgrund des gemeinsam verfassten Testamentes.

Inzwischen hat Frau M. wieder einen Lebenspartner gefunden und möchte diesem nach ihrem Tod ihr Vermögen vererben. Nun ist die Frage, inwieweit sie noch an das gemeinsame Testament mit ihrem verstorbenen Mann gebunden ist. Kann sie ihrem neuen Partner notariell noch ein lebenslanges Wohnrecht in ihrem Haus einräumen, oder ihm die 50 Prozent, die sie ihrem Mann von dem Haus abgekauft hatte, vererben?, fragt sie. Oder gibt es andere Möglichkeiten ihren Lebensgefährten noch zu begünstigen?

Testament hat Wirksamkeit behalten

Erbrechtsexperte Max Braeuer erklärt die Rechtslage: „Frau M. hat in dem gemeinschaftlichen Testament mit ihrem Mann alleine ihre Nichten begünstigt. Vermutlich ist ihre Angabe ein bisschen ungenau. Die Nichten sind wahrscheinlich nicht Nacherben, sondern sollen erst dann erben, wenn auch Frau M. verstorben ist. Bisher, solange sie lebt, haben die Nichten also an ihrem Vermögen noch keine Rechte. Sie werden aber nach Eva M.s Tod alles erben.

Das gemeinschaftliche Testament, das sie mit ihrem Mann 1984 errichtet hat, ist seit dessen Tod für sie bindend. Sie kann es nicht mehr ändern und keine anderen Erben bestimmen. Das Testament hat auch durch die Trennung von ihrem Mann nicht seine Wirksamkeit verloren, da bis zu seinem Tod keiner der Eheleute ein Scheidungsverfahren eingeleitet hat.

Obwohl die Nichten heute noch keine Rechte an Frau M.s Vermögen haben, ist es nicht zulässig, dass sie nun ihrem Lebenspartner aus ihrem Vermögen ein größeres Geschenk macht. Sie darf ihm das Haus, in dem Sie wohnt, nicht schenken. Für die Hälfte, die sie von Ihrem Mann gekauft hat, gilt nichts anderes als für ihr übriges Vermögen. Auch ein Wohnrecht, das sie für den Partner im Grundbuch eintragen lässt, wäre ein Geschenk, das im Widerspruch steht zu dem gemeinsamen Testament. Es wäre deshalb nicht zulässig.

Eine erneute Heirat eröffnet Möglichkeiten

Dennoch gibt es eine Möglichkeit, wie sie ihr Ziel erreichen kann. Dafür müsste sie ihren Lebenspartner allerdings heiraten. Sobald sie wieder verheiratet ist, haben sie und ihr Mann gegenseitig gesetzliche Erbansprüche. Ihr Mann kann zwar gesetzlich nichts erben, weil Eva M. das bindende Testament errichtet hatte. Er hat aber einen Pflichtteilsanspruch. Eben dieser Pflichtteilsanspruch kann für sie die Grundlage sein, die Bindung an das frühere, gemeinschaftliche Testament zu beseitigen.

Innerhalb eines Jahres nach der Hochzeit hat Frau M. die Möglichkeit, das Testament unter Berufung auf das Pflichtteilsrecht ihres Mannes anzufechten. Das Testament wird dadurch insgesamt unwirksam. Sie hat dann jede Freiheit, über ihr Vermögen zu verfügen, insbesondere auch ihren zukünftigen Mann zu begünstigen.“

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