ERBRECHT – Sylvia L. hat nach ihrer Scheidung erneut geheiratet. Sie bringt zwei Töchter mit in die neue Ehe, ihr Mann eine. Alle Töchter sind erwachsen. Frau L. ist wohlhabender als ihr Mann und möchte, dass ihr Vermögen nach ihrem Tode nur an ihre beiden leiblichen Töchter geht. Sie geht davon aus, dass zunächst ihr Mann die Hälfte ihres Vermögens erben wird und dass dessen Tochter nach seinem Tod Ansprüche darauf hätte. Sie soll jedoch nur ihren Vater beerben und nicht vom Geld der Stiefmutter profitieren. Sylvia L. möchte wissen, ob sie gleich ein eigenes Konto mit den Töchtern führen sollte oder ob es möglich ist, dass ihr Mann zugunsten der Töchter auf das Erbe verzichtet. Diese könnten dann ihrem Stiefvater etwas abgeben.

Erbrechtsexperte Max Braeuer erklärt die Möglichkeiten: „Es gibt verschiedene Wege, auf denen Frau L. vollständig sicher erreichen kann, dass die Tochter ihres Mannes von ihrem Vermögen nicht profitiert. Der Umweg über ein Geschenk von ihren Kindern an den Stiefvater oder über ein gemeinsames Konto mit ihren Mädchen muss sie dafür gar nicht gehen.

Enterben oder zum Vorerben bestimmen

Der einfachste Weg ist ein Testament, mit dem sie ihren Mann enterbt und stattdessen ihre beiden Kinder als Erben einsetzt. Das Testament kann sie alleine machen oder auch als gemeinschaftliches Testament zusammen mit ihrem Mann. Das Testament ist ohne weiteres gültig, und Ihr Mann wird jedenfalls nicht Erbe, sofern er Sie überlebt.

Natürlich steht ihrem Mann, wenn er enterbt ist, ein Pflichtteilsanspruch zu. Der Pflichtteil fällt aber nicht automatisch an. Er muss ihn ausdrücklich gegenüber Sylvia L.s Töchtern geltend machen. Dazu verpflichtet ihn niemand. Er kann das auch unterlassen. So wird er sich voraussichtlich verhalten, wenn beide sich darüber einig sind. Frau L. kann den Weg aber auch absichern, indem sie mit ihrem Mann schon zu Lebzeiten einen Pflichtteilsverzicht vereinbart. Er kann dann im Erbfalle nicht einmal den Pflichtteil verlangen, auch wenn er sich zwischenzeitlich umentschieden haben sollte. Allerdings müssen sie für den Pflichtteilsverzicht einen Notar aufsuchen, und den Verzicht dort beurkunden lassen.

Wenn Frau L. ihren Mann enterbt, dann steht ihm nach ihrem Tode tatsächlich nichts zu. Das will sie möglicherweise nicht, weil ja nicht ihr Mann von der Erbfolge ausgeschlossen werden soll, sondern nur dessen Tochter. Anstatt ihren Mann zu enterben, kann sie ihn auch als Erben einsetzen. Wenn sie ihn zum uneingeschränkten Erben machen würde, dann würde seine Tochter nach dem Tode des Vaters an diesem Vermögen profitieren.

Erbschaftssteuer bei hohem Vermögen

Sie muss deshalb im Testament das Erbrecht ihres Mannes einschränken und darf ihn nur zum Vorerben machen. Als Nacherben setzt sie dann ihre beiden Töchter ein. Auf diese Weise hätte ihr Mann zu seinen eigenen Lebzeiten den vollen Genuss des ererbten Vermögens. Was davon übrig ist, geht dann aber nicht an seine Tochter, auch nicht als Pflichtteil, sondern insgesamt an Sylvia L.s Töchter.

Welcher Weg gewählt wird, wird von der Erbschaftsteuer abhängen. Der Mann muss als Vorerbe genauso Erbschaftsteuer zahlen, wie als uneingeschränkter Erbe. Das kann dagegen sprechen, ihn zunächst als Erben einzusetzen. Das gilt allerdings nur, wenn Frau L. ein sehr hohes Vermögen hinterlässt. Dem Witwer steht ein Freibetrag von 500.000 Euro zu. Danach ist der Erbschaftsteuersatz gestuft und fängt mit einem sehr niedrigen Satz an.

Wenn sie diese Steuer vermeiden will, muss Frau L. ihre Töchter unmittelbar als Erben einsetzen. Ihr Mann kann natürlich auch selbst ein Testament machen und seine Stieftöchter einsetzen. Damit enterbt er seine Tochter. Ihr bleibt dann nur ein Pflichtteilsanspruch in Höhe von einem Viertel des Vermögens ihres Vaters. Die Stieftöchter sind bei der Erbschaftsteuer genauso begünstigt wie leibliche Töchter. Es spricht also alles dafür, so zu verfahren.“

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