Oliver F., Berlin: Nach der Scheidung von meiner früheren Frau gehört mir die einst gemeinsame Doppelhaushälfte allein. Dort wollen meine Lebensgefährtin und ihre 13-jährige Tochter mit mir einziehen. Für den Fall meines plötzlichen Ablebens frage ich mich nun, wie danach die Klärung der weiteren Besitzverhältnisse vonstatten ginge. Ich habe einen Sohn. Würde der automatisch erben? Weil dieser aber erst sechs Jahre alt ist, dann automatisch doch seine Mutter, weil sie ja bis zu seinem 18. Lebensjahr für ihn weisungsberechtigt ist? Das möchte ich verhindern. Ich hätte auch nichts dagegen, wenn meine derzeitige Lebensgefährtin nebst Kind dort wohnen blieben. Die Besitzverhältnisse sollen jedoch in meiner Familie bleiben. Meine Eltern leben noch, sind aber schon beide über 70, und dann gibt es noch meinen fünf Jahre älteren Bruder. Den würde ich am liebsten als Ersten in der Reihe sehen. Sollte ich, um dies alles eindeutig zu regeln, ein Testament hinterlegen?

Erbrechtsexperte Dr. Max Braeuer: Wenn Sie jetzt sterben sollten und bis dahin kein Testament gemacht haben, dann erbt Ihr Sohn tatsächlich alles. Es tritt also genau die Erbfolge ein, die Sie annehmen. Ihre Eltern und Ihr Bruder sind nicht erbberechtigt. Die Eltern würden nur dann erben, wenn Sie keine Kinder hätten, und Ihr Bruder erst dann, wenn Ihre gemeinsamen Eltern gestorben sind. Auf beide müssen Sie bei der Erbfolge also keine Rücksicht nehmen, wenn Sie das nicht wollen. Sie haben recht, dass die Mutter Ihres Sohnes, also Ihre geschiedene Frau, das Erbe verwaltet, solange der Sohn noch nicht volljährig ist. Das können Sie verhindern, indem Sie ein Testament machen.

Mutter von Verwaltung des Erbes ausschließen

In dem Testament können Sie Ihren Sohn zum Alleinerben einsetzen, was er auch ohne das Testament würde. Sie können aber zusätzlich anordnen, dass seine Mutter von der Verwaltung des Erbes ausgeschlossen wird. Dann hat sie keinen Zugriff mehr auf das, was Ihr Sohn erbt. In diesem Falle wird das Familiengericht einen Ergänzungspfleger bestellen, der die Interessen Ihres Sohnes während seiner Minderjährigkeit wahrnimmt. Sie können in dem Testament anordnen, wer Ergänzungspfleger werden soll und zum Beispiel Ihren Bruder dazu bestimmen.

Ein Testament ist auch nötig, wenn Sie Ihrer Lebensgefährtin und deren Tochter ermöglichen wollen, nach Ihrem Tod weiter in dem Haus zu leben. Dafür müssten Sie weiterhin Ihren Sohn zum Alleinerben bestimmen. Gleichzeitig müssten Sie Ihrer Lebensgefährtin ein Vermächtnis aussetzen. Aufgrund dieses Vermächtnisses hätte sie dann das Recht, die Wohnung weiterhin zu nutzen.

Allerdings ist zu empfehlen, dass Sie dieses Recht, das Sie durch Vermächtnis zuwenden, zeitlich begrenzen. Wenn Ihre Lebensgefährtin unbegrenzt, also auf ihre Lebenszeit oder gar die Lebenszeit ihrer Tochter die Wohnung nutzen dürfte, dann wäre sie für Ihren Sohn weitgehend wertlos. Sie riskieren, dass er in diesem Falle die Erbschaft ausschlagen und stattdessen seinen Pflichtteil verlangen würde.

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