ERBRECHT – Bernhard S. ist in zweiter Ehe verheiratet und lebt bereits seit zehn Jahren von seiner zweiten Ehefrau getrennt. Aus beiden Ehen hat der Spandauer je ein Kind. Während seiner zweiten Ehe wurde ihm von seiner Mutter ein kleines Häuschen per Schenkung übertragen. Inzwischen ist die Mutter verstorben. Bernhard S. möchte nun wissen, an wen das Häuschen geht, wenn er selbst stirbt. Erben seine beiden leiblichen Kinder automatisch nach seinem Tod das Häuschen?, fragt er. Und könnte es sein, dass auch seiner derzeit von ihm getrennt lebenden Ehefrau ein Teil davon zusteht? Sollte letzteres der Fall sein, möchte Bernhard S. dies nach Möglichkeit verhindern. Könnte eventuell auch die getrennt lebende Ehefrau auf ihren Erbteil verzichten oder diesen an die beiden leiblichen Kinder abtreten?
Max Braeuer, Experte für Erb- und Familienrecht, erklärt die Rechtslage: „Wenn Bernhard S. bis zu seinem Tode nichts unternimmt, dann wird die Ehefrau die Hälfte von allem, was er hinterlässt, erben. Das ist auch die Hälfte des Hauses, das von seiner Mutter stammt. Was genau seine Frau bekommen wird, setzt sich aus einem gesetzlichen Erbteil von einem Viertel und einem pauschalen Zugewinnausgleich von einem weiteren Viertel zusammen. Diesen pauschalen Zugewinnausgleich erhält die Ehefrau völlig unabhängig davon, ob es tatsächlich einen Zugewinn gegeben hat. Also wird auch das Häuschen von Herrn S.’ Mutter bei der Berechnung mitgezählt.
Verschiedene Möglichkeiten, den Nachlass zu entziehen
Das alles gilt aber nur, wenn Herr S. nichts unternimmt. Er hat vielfältige Möglichkeiten, seiner Frau den Nachlass zu entziehen. Die einfachste Möglichkeit wäre, ein Testament zu machen, und damit seine Frau zu enterben. Den Erbteil kann er seinen Kindern oder auch einer beliebigen anderen Person zuwenden.
Der getrennt lebenden Ehefrau stünde aber, wenn sie durch Testament enterbt wird, immer noch ein Pflichtteilsanspruch zu, der sich nach dem Wert der gesamten Erbschaft richtet. Der Pflichtteilsanspruch ist ein Achtel des Nachlasses. Die Ehefrau hätte dann außerdem noch einen Anspruch auf einen Zugewinnausgleich, der in diesem Falle rechnerisch zu ermitteln wäre. Da das Häuschen seiner Mutter nicht in den Zugewinn fällt, wird wohl kein erheblicher rechnerischer Zugewinnausgleich übrig bleiben.
Ein fast ebenso einfacher Weg wäre es, einen Scheidungsantrag zu stellen. Nachdem Herr S. zehn Jahre von seiner Frau getrennt gelebt hat, kann er das jederzeit tun und braucht dafür keine Zustimmung ihrerseits. Das gesetzliche Erbrecht der Ehefrau entfällt dadurch schon von dem Moment an, in dem das Scheidungsverfahren begonnen worden ist. Die Frau erbt also auch dann nichts, wenn Herr S. vor Abschluss des Scheidungsverfahrens sterben sollte.
Erbverzicht beseitigt gesetzliches Erbrecht beider Partner
Wenn er die Scheidung nicht möchte, bleibt als letzter Weg noch die Möglichkeit, mit der Ehefrau einen Erbverzicht zu vereinbaren. Das ist ein Vertrag, für den beide zu einem Notar gehen müssen. Durch den Erbverzicht wird das gesetzliche Erbrecht der Eheleute völlig beseitigt. Der Frau steht dann, wenn Bernhard S. vor ihr sterben sollte, nicht einmal mehr ein Pflichtteilsanspruch zu. Die beiden Kinder erben dann automatisch alles, was Herr S. hinterlässt, jedes von ihnen die Hälfte.“
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