Annette F.: Meine Mutter verstarb im Jahr 1995. Sie hatte mit ihrem zweiten Ehepartner, der auch eine erwachsene Tochter aus erster Ehe hatte, ein „Berliner Testament“ verfasst. 2006 wurde von ihm ein Erbschein beantragt, der ihn als Alleinerben ausweist. Sollte binnen zwei Wochen keine Erklärung von mir eingegangen sein, so wurde mir mitgeteilt, bestehe kein Einwand gegen die Erteilung des beantragten Erbscheins. Ich antwortete dem Amtsgericht damals sinngemäß, dass ich nicht im Besitz des Testaments sei und für eine beglaubigte Kopie dankbar wäre. Ich bekam aber keine Antwort. Der „Witwer“ lebt nun wieder in einer Lebensgemeinschaft oder Ehe, ebenfalls wieder mit Kindern. Der Kontakt wurde von ihm abgebrochen. Da ich nicht sicher ist, ob mein Stiefvater überhaupt noch lebt – die Pflege des Grabs meiner Mutter wurde eingestellt –, möchte ich nun gern wissen, was ich in dieser Angelegenheit tun kann. Bestehen unter Umständen noch Ansprüche auf alte Möbel, Geschirr und Schmuck, den meine Mutter mit in die Beziehung brachte? Besteht bei eventuellem Todesfall meines Stiefvaters noch Anspruch auf einen Pflichtanteil? Und wie kann ich überhaupt in Erfahrung bringen, ob er überhaupt noch lebt?

Dr. Max Braeuer: Das Wichtigste wird für Sie sein, den Witwer Ihrer Mutter zu finden. Dafür sind Sie auf Eigeninitiative angewiesen. Ein zentrales staatliches Einwohnerregister, mit dem Personen gesucht werden könnten, gibt es nicht. Wenn Sie mit der Suche beim letzten bekannten Wohnsitz Ihres Stiefvaters beginnen und mit Hilfe des Internets wird die Suche vermutlich erfolgreich sein.

Sie können als Tochter Ihrer Mutter Rechte geltend machen, auch wenn deren Witwer jetzt nicht mehr leben sollte. Allerdings können Sie nicht damit rechnen, dass Ihnen noch Ansprüche auf Erinnerungsstücke an Ihre Mutter zustehen. Durch das Berliner Testament hatte Ihre Mutter ihren Ehemann zum Alleinerben eingesetzt. Damit waren Sie von der Erbschaft völlig ausgeschlossen. Der Erbschein, den der Witwer beantragt hatte, war also wohl richtig. Weil Sie durch Testament von der Erbfolge völlig ausgeschlossen waren, hätten Sie nach dem Tode Ihrer Mutter Pflichtteilsansprüche geltend machen können.

An der ursprünglichen Erbfolge ändert auch ein Berliner Testament nichts

Auch nach dem Tod Dafür dürfte es jetzt allerdings zu spät sein. Da Ihr Stiefvater den Erbschein schon im Jahre 2006 beantragt hat, sind Pflichtteilsansprüche inzwischen verjährt. Deshalb steht Ihnen von dem, was Ihre Mutter hinterlassen hat, nichts zu. Statt dessen werden Sie nach dem Tode Ihres Stiefvaters Ansprüche haben. Ihre Mutter hat mit ihrem Mann ein Berliner Testament errichtet.

Es ist nicht ganz eindeutig, was das heißt. Vermutlich wird dort aber angeordnet worden sein, dass nach dem Tod des zweiten Ehepartners, also Ihres Stiefvaters, die Kinder erben. Das sind Sie und die von dem zweiten Ehemann mitgebrachten Kinder. An dieser Erbfolge kann Ihr Stiefvater nichts mehr ändern, auch wenn er sich von seiner früheren Familie losgesagt hat. Das Berliner Testament ist bindend.

Die Miterben sind die leiblichen Kinder des Stiefvaters

Sie können also damit rechnen, nach dem Tode des Mannes gemeinsam mit Ihren Stiefgeschwistern Erbe zu werden. Zu diesem Nachlass gehört dann auch, was Ihre Mutter hinterlassen hat und was beim Tode des Mannes davon noch übrig war. Dazu gehört aber auch das gesamte Vermögen, das Ihr Stiefvater hinterlässt.

Sollte sich bei Ihrer Suche herausstellen, dass der Mann schon gestorben ist, dann sind Sie Erbe geworden, möglicherweise ohne das zu wissen. Ihr Erbe ist auch nicht verloren. Sie müssen sich dann an die Personen wenden, die zunächst den Nachlass Ihres Stiefvaters in Besitz genommen haben. Das sind vermutlich dessen Kinder. Diese Miterben sind dann verpflichtet, den gesamten Nachlass mit Ihnen zu teilen.

Rechtshinweis: Wir bemühen uns, möglichst viele Fragen zu beantworten. Dennoch behalten die Experten sich vor, bestimmte Bereiche auszuklammern. Bei sensiblen Fragen werden die Nachnamen auf Wunsch anonymisiert. Einen Rechtsanspruch auf eine Antwort haben Sie nicht. Eine Haftung ist ausgeschlossen.

Wenn Sie Fragen an unsere Experten haben, können Sie diese per E-Mail schicken an ratgeber@morgenpost.de oder per Post an Berliner Morgenpost, Stichwort Ratgeber, Kurfürstendamm 21-22, 10874 Berlin.