FAMILIENRECHT – Nadine D. hat ihre Tochter mit einer großen Summe finanziell unterstützt und ihr zum Bau eines Hauses, das diese nun mit ihrem Mann und den zwei Kindern bewohnt, 200.000 Euro „geschenkt“. Die Schenkung war nicht an Bedingungen geknüpft. Im Nachhinein macht sich die Berlinerin Gedanken um die Zukunft ihrer Tochter und möchte sicherstellen, dass das Geld ihr erhalten bleibt und bei einer eventuellen Scheidung nicht mit in die Scheidungsmasse fließt. Sie möchte nun, dass ihre Tochter mit ihrem Mann zu einem Anwalt geht und das entsprechend festhalten lässt. Ist solch ein Vorgehen sinnvoll oder gibt es vielleicht noch andere Möglichkeiten, das Vermögen für ihre Tochter zu sichern, fragt sie.
Familienrechtsexperte Max Braeuer, erklärt die Rechtslage: „Das Geschenk von 200.000 Euro spielt in der Zugewinngemeinschaft eine Rolle, in der Ihre Tochter lebt. Zugewinngemeinschaft ist der gesetzliche Güterstand für alle Eheleute, die keinen Ehevertrag geschlossen haben. Das ist eigentlich gar keine Gemeinschaft, sondern auch eine Gütertrennung, bei der beide Eheleute ihr eigenes Vermögen haben. Das Gemeinschaftliche kommt erst dann zum Tragen, wenn die Ehe zu Ende ist, insbesondere bei einer Scheidung. Dann wird ermittelt, wie viel Vermögenszuwachs, also Zugewinn, jeder Ehepartner hatte.
Zugewinn wird aufgeteilt
Wer den höheren Zugewinn hatte, muss an den anderen so viel abgeben, dass im Ergebnis beide gleich viel haben. Zugewinn ist der Betrag, um den das Vermögen höher ist, als es bei dem einzelnen Ehegatten bei der Hochzeit war. An dieser Stelle bekommen die 200.000 Euro, die Sie Ihrer Tochter geschenkt haben, Bedeutung. Bei der Ermittlung des Zugewinns wird der Betrag nämlich so behandelt, als hätte Ihre Tochter die 200.000 Euro schon bei der Hochzeit besessen.
Sie wird deshalb einen geringeren Zugewinn haben als ihr Mann, der das Geschenk nicht bekommen hat. Ihr Mann wird ihr deshalb, wenn die Ehe geschieden werden sollte, einen Zugewinnausgleich zahlen müssen. Diese Wirkung des Geschenkes ergibt sich schon aus der gesetzlichen Bestimmung. Dafür ist es nicht erforderlich, dass die beiden etwas unternehmen oder sogar zu einem Notar gehen.
Probleme können trotzdem auftauchen. Wenn es zur Scheidung kommen sollte, wird das Geschenk von Ihnen vermutlich schon lange zurückliegen. Es wird entweder in Vergessenheit geraten sein, oder Ihre Tochter hat Schwierigkeiten, die Schenkung von ihrer Mutter auch nachzuweisen. Um diese Probleme zu verringern, sieht das Gesetz eine einfache Lösung vor, die auch Ihrer Tochter anzuraten ist.
Anfangsvermögen sorgfältig auflisten
Die Eheleute können schriftlich eine Liste aufstellen, in der all die Gegenstände enthalten sind, die sie bei der Hochzeit schon besaßen. Das ist dann ihr Anfangsvermögen. Wenn die Liste von beiden unterschrieben ist, dann ist die Aufstellung für beide Eheleute bindend. Die 200.000 Euro, die Sie Ihrer Tochter geschenkt haben, werden so behandelt, als wären sie bei der Hochzeit schon vorhanden gewesen. Sie gehören deshalb auch in die Liste. Ihrer Tochter kann also empfohlen werden, gemeinsam mit ihrem Mann eine solche Liste aufzustellen, sie von beiden unterschreiben zu lassen und dann sehr sorgfältig aufzubewahren.“
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