Frank H., Berlin: Meine Ex-Partnerin und ich haben ein Haus. Es ist noch nicht abgezahlt. Wir haben uns getrennt und wollen ihre Haushälfte auf unsere Tochter übertragen. Kann unsere Tochter, wenn sie Geld braucht, ihren Anteil vom Haus oder einen Verkauf verlangen? Kann man vorab festlegen, dass dies erst nach meinem Tode geht?
Max Braeuer: Ihre Idee, das Haus auf gemeinsame Kinder zu übertragen, ist nicht ungewöhnlich. Wenn Paare auseinandergehen, ob sie verheiratet waren oder nicht, stellt sich oft die Frage, wie gemeinschaftliches Eigentum aufgeteilt wird. Um den Konflikt zu entschärfen, kommt dann die Idee auf, das Vermögen gemeinsamen Kindern zu übertragen.
Das ist bei näherer Betrachtung dann aber oft doch keine so gute Lösung. Ein Problem, das dabei auftauchen kann, haben Sie schon erwähnt. Wenn Ihre Partnerin ihre Eigentumshälfte auf die Tochter überträgt, dann hat diese dieselben Rechte an dem Haus, die vorher ihre Mutter hatte.
Miteigentümer kann Auszahlung verlangen
Ein Miteigentümer kann jederzeit verlangen, ausgezahlt zu werden. Das heißt zwar nicht, dass der andere Miteigentümer, in diesem Falle Sie, Geld bezahlen müsste. Jeder kann aber den Verkauf des Hauses verlangen, um dann den Erlös zu teilen. Sie können dieses Recht Ihrer Tochter allerdings einschränken. Sie kann dann nicht mehr jederzeit, sondern nur noch aus wichtigem Grund den Verkauf verlangen. Dies können Sie auch in das Grundbuch eintragen lassen.
Sie haben damit aber noch nicht alle Probleme gelöst. Das Eigentum muss für Ihre Tochter einen Wert haben. Wenn sie das Haus nicht verkaufen kann, muss sie zumindest einen sonstigen Nutzen davon haben. Ihre Tochter hätte jedenfalls das Recht, das Haus mitzunutzen, auch wenn sie später einmal volljährig ist. Wenn Sie das nicht wollen, müssten Sie Ihrer Tochter eine Miete dafür zahlen, dass Sie das Haus alleine nutzen. Ob Sie das wollen, müssen Sie entscheiden.
Wenn Sie vereinbaren, dass Ihre Tochter weder den Verkauf des Hauses verlangen kann, noch eine Nutzungsentschädigung bekommt, dann hat das Geschenk, das sie von ihrer Mutter bekommt, nur wenig Wert. Sie nutzen das Haus dann quasi als Alleineigentümer. Das wird Ihre ehemalige Partnerin vermutlich nicht beabsichtigt haben.
Bei Minderjährigen ist ein Ergänzungspfleger nötig
Es ist auch gar nicht so einfach, die Haushälfte auf Ihre Tochter zu übertragen, wenn diese noch minderjährig sein sollte. Ihre minderjährige Tochter wird beim Abschluss von Verträgen normalerweise von ihren Eltern vertreten. Beim Schenkungsvertrag, bei dem die Eltern als Vertragspartner auf der anderen Seite beteiligt sind, können Sie das Kind nicht vertreten.
Sie müssen für einen solchen Vertrag deshalb beim Familiengericht vorher einen Ergänzungspfleger bestellen lassen, der für das Kind den Vertrag abschließt. Das ist ein Vorgang, der auch noch einmal Kosten verursacht.
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