Carola H. und ihr Mann wollen ihrer einzigen Tochter etwas Gutes tun, gleichzeitig aber vermeiden, dass ihr Schwiegersohn im Falle einer Trennung davon profitiert. Die jungen Leute haben vor ein paar Jahren ein Zweifamilienhaus gekauft, das sie gemeinsam abbezahlen. Die Eltern bewohnen die obere Etage und zahlen, um die Kinder zu unterstützen, statt einer Miete einen Monatsbetrag, der alle Nebenkosten für das Haus abdeckt. In ihrer Wohnung haben Carola H. und ihr Mann zudem auf eigene Kosten ein Bad und ein Gäste-WC einbauen lassen. Sie haben vor, auch die Küche komplett neu einzurichten.

Ihre Investitionen sollen allerdings im Zweifel allein der Tochter oder ihnen selbst zufallen. Carola H. befürchtet, dass der Schwiegersohn, sollte die Ehe scheitern, vielleicht ausbezahlt werden will, und möchte wissen, ob die Wertsteigerung des Hauses durch Um- und Einbauten dabei eingerechnet würde?

So einfach lässt sich das nicht aufrechnen, sagt Familienrechtsexperte Max Braeuer. „Eine komplett neu eingerichtete Küche in ihrer Wohnung steigert den Wert des Zweifamilienhauses überhaupt nicht, denn bei einer Einbauküche handelt es sich letztlich nur um Möbel, die demjenigen gehören, der sie gekauft hat. Er kann die Küche deshalb bei einem Auszug einfach mitnehmen.

Eine Wertsteigerung fällt beiden Eigentümern zu

Frau H. hat natürlich aber auch die Möglichkeit, die Einbauküche allein ihrer Tochter zu schenken. Beim Einbau eines Bades und eines Gäste-WCs ist das anders. Diese lassen sich von dem Haus, in das sie eingebaut worden sind, nicht mehr trennen und sind deshalb Bestandteil des Hauses geworden. Wenn der Wert des Hauses dadurch tatsächlich gestiegen ist, fällt dies beiden Eigentümern zu, also ihrer Tochter und deren Mann.

Frau H. befürchtet, dass ihr Schwiegersohn sich im Falle einer Scheidung vermutlich auszahlen lassen werde. Dieses Recht hat ihr Schwiegersohn gar nicht. Bei Eheleuten, die gemeinsam ein Haus besitzen, kann nicht einer von dem anderen verlangen, ausgezahlt zu werden. Stattdessen kann der Schwiegersohn – genauso wie die Tochter – nur verlangen, dass das Haus verkauft wird, um anschließend den Kaufpreis aufzuteilen. Geteilt wird der Kaufpreis, wie er tatsächlich erzielt wird, also mit dem modernen Bad und dem Gäste-WC. Aus dem Kaufpreis müssen die gemeinsamen Schulden zurückgeführt werden. Der Rest wird zwischen den Eheleuten zu gleichen Teilen aufgeteilt. Ihr Schwiegersohn profitiert also von der Wertsteigerung.

Geschenke können teilweise zurückgefordert werden

Trotzdem wird auch Frau H. nicht ganz leer ausgehen. Wenn sie nachweisen kann, dass durch ihre Investitionen der Wert des Hauses wirklich messbar gestiegen ist, dann hat sie damit ihrem Schwiegersohn ebenso wie ihrer Tochter ein Geschenk gemacht. Sie hat jedoch dem Schwiegersohn das Geschenk sicher nur deshalb gemacht, weil sie die Ehe mit ihrer Tochter für dauerhaft gehalten hat.

Wenn das ein Irrtum war, die beiden also demnächst auseinandergehen, dann kann sie von ihrem Schwiegersohn zumindest einen Teil des Geschenkes zurückverlangen. Wenn es dazu tatsächlich kommen sollte, wird Frau H. aber möglicherweise enttäuscht darüber sein, wie wenig Einfluss ihr Badeinbau auf den Wert des Hauses gehabt hat. Dass ein Käufer allein wegen des modernisierten Bades bereit wäre, einen höheren Kaufpreis für das Haus zu zahlen, ist nicht sehr wahrscheinlich“, so Max Braeuer.

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