DDR-Enteignungen spalten die Republik

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Berlin - Der Umgang mit den Enteignungen auf dem Gebiet der DDR hat nach der Wiedervereinigung wie kein anderes Thema Menschen in Ost und West bewegt. Da im Einigungsvertrag von 1990 der Grundsatz von "Rückgabe vor Entschädigung" festgeschrieben worden war, verloren viele DDR-Bürger ihr Zuhause. Verbitterung im Osten war die Folge. Umgekehrt fühlen sich bis heute viele Alt-Bundesbürger benachteiligt, weil sie ihre Immobilien wegen Ausnahmebestimmungen in den neuen Ländern doch nicht zurückerhalten oder nur äußerst geringe Entschädigungen bekommen haben. Seit der Wiedervereinigung wurden 2,3 Millionen Anträge auf Rückübertragung einzelner Vermögenswerte gestellt. Die Entscheidung am Donnerstag in Straßburg betrifft nur rund 70 000 Fälle.

Die Rechtslage ist kompliziert. Das ist auch mit ein Grund, warum gut 13 Jahre nach der Wiedervereinigung nach wie vor etwa vier Prozent der Anträge von den Vermögensämtern immer noch nicht entschieden worden sind. Der umstrittene Grundsatz der Rückgabe vor Entschädigung gilt dabei im Prinzip nur für solche Enteignungen, die seit Gründung der DDR im Oktober 1949 von den Behörden vorgenommen wurden. Allerdings sollen nach dem Vermögensgesetz auch die Enteignungen jüdischen Eigentums zu Zeiten des Nationalsozialismus wieder rückgängig gemacht werden. Das Gesetz will insbesondere das Ergebnis von Zwangsmaßnahmen in der DDR beseitigen. Klassischer Fall ist, dass Ausreisewillige vor dem Verlassen der DDR ihr Grundstück aufgeben mussten. Diese sollten nach der Intention des Gesetzes ihre Immobilien zurückerhalten. Ausnahmen gibt es aber zu Hauf. Wenn ein DDR-Bürger ein Grundstück redlich erworben hat, ist eine Rückgabe nach Gesetz ausgeschlossen. Ist die Rückgabe nicht möglich, erhalten die ehemaligen Grundstückseigentümer nur eine Entschädigung, die weit unter dem tatsächlichen Wert liegt. Eigentümer-Verbände sprechen von zwei bis fünf Prozent des Verkehrswerts.

Auch erkennen die bundesdeutschen Gerichte Enteignungen an, die vergleichsweise rechtsstaatlich abgelaufen waren. Das hat vor allem die Besitzer von so genannten Mauer-Grundstücken in Berlin verbittert, die ihrer Grundstücke in der Regel aus diesem Grund nicht zurückerhalten haben. BM