Berlin - Hoffnungsvoll erwartet der Celler Rechtsanwalt Albrecht Wendenburg auf den 29. Januar. Dann verhandelt die dritte Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Straßburg die Beschwerde seiner Mandanten, die auf Gleichbehandlung der Opfer der Bodenreform in der Sowjetischen Besatzungszone (SBZ), der späteren DDR, von 1945 bis 1949 pochen. In dieser Zeit hatte die russische Besatzungsmacht 3,3 Millionen Hektar Grund und Boden von etwa 11 400 land- und forstwirtschaftliche Betriebe enteignet. Die Palette der Enteignungen reichte vom großzügig angelegten Landwesen, bis zum Schloss mit Park, aber auch viele Fabriken und mittelständische Betriebe wurden beschlagnahmt. Die Grundstücke, die vorgestern von den Straßburger Richtern als Eigentum ehemaliger DDR-Bürger bestätigt und unzulässigerweise ohne Entschädigung enteignet worden sind, machen vom Gesamtvolumen der Enteignung zwischen 1945 und 1949 etwa 25 Prozent aus. Die restlichen 75 Prozent betreffen eben jene Alteigentümer, die nach Ansicht von Wendenburg durch die Bundesregierung nicht angemessen entschädigt worden sind. "Und das verstößt gegen den Gleichheitsgrundsatz der europäischen Menschenrechtskonvention", erläutert er die Beschwerdeschrift.
Der Jurist fühlt sich durch das Urteil im Fall der Neusiedler und Neubauern bestärkt und blickt zuversichtlich auf den bevorstehenden Verhandlungstermin. Insbesondere, weil die Zulassung für die Verhandlung sehr ähnlichen Kriterien unterlegen habe wie die Beschwerde, die er vortragen werde. Er sehe durchaus Parallelen zum Verfahren der Neubauern. Auch in jenem Fall musste sich die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Justizministerium, schriftlich zu den Vorwürfen äußern. Und die Anwälte der Kläger hätten allein die Tatsache als Erfolg verbucht, dass ihre Beschwerde überhaupt zur Verhandlung angenommen worden sei. Zudem geht Wendenburg natürlich davon aus, dass seine zusammengestellten juristischen Antworten die Richter in Straßburg gleichermaßen überzeugen werden.
Die Bundesregierung hat zu diesen Vorwürfen stets die Linie vertreten, im Falle der Flächen, die auf Grund der Bodenreform enteignet worden seien, habe der Einigungsvertrag die Rückgabe ausgeschlossen. Die Bundesregierung beruft sich darauf, dass die Sowjetunion und auch die DDR die Wiedervereinigung von der Aufrechterhaltung der Enteignungen abhängig gemacht hätten. Bis heute zweifeln dies Alteigentümer an und beklagen die geringe Entschädigung. Dabei hat insbesondere die Dissertation der Politologin Constanze Paffrath für Furore gesorgt. Sie wies nämlich nach, dass es niemals eine sowjetische Bedingung gegeben habe, die besagt, ohne Sicherung eines Rückgabeverbots hätte es keine Wiedervereinigung gegeben.Wendenburg bringt die Beschwerde auf den Punkt: "Zwischen den Enteignungsopfern von 1945 bis 1949 und denen, die danach von der DDR enteignet worden sind, ist eine Wertschere entstanden." Während Opfer nach 1949 in der Regel nach dem Rechtsgrundsatz "Rückgabe vor Entschädigung" abgefunden worden sind, erhielten die anderen Opfer lediglich Ausgleichszahlungen, die sich zwischen null und fünf Prozent des vollen Verkehrswerts bewegten.


