Die Bundesregierung – insbesondere die SPD unter der Führung von Bundesfinanzminister Lars Klingbeil – befürwortet eine Zuckersteuer. Demnach könnte eine entsprechende Abgabe bereits 2027 fällig werden. Laut einem Eckpunkte-Papier, das dieser Redaktion vorliegt, ist die Steuer nicht nur für zuckerhaltige Limonaden oder Cola vorgesehen. Die Pläne sind laut dem Dokument viel weitreichender und könnten etwa auch alkoholfreie Biermixgetränke betreffen.
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Zuckersteuer auf Getränke: Liste zeigt, welche Getränke teurer werden könnten
Dem Papier zufolge könnte auf folgende Getränke eine Steuer anfallen:
- Getränke mit Zucker und/oder Süßungsmittel: Dazu zählen auch Fruchtnektar, Kaffee- oder Milchgetränke sowie Smoothies. Milchshakes, Kakaogetränke oder Vanille- und Bananenmilch aus dem Kühlregal würden demnach auch eine solche Steuer treffen. Ausgenommen sollen 100-prozentige Fruchtsäfte sowie reine Milch sein.
- Zucker-/Süßungsmittelhaltige Getränke ohne Alkohol oder mit Restalkohol, die nicht der Alkoholsteuer, Biersteuer oder Schaumweinzwischenerzeugnissteuer unterliegen: Alkoholfreies Radler mit gezuckerter Limonade oder entalkoholisierter und gesüßter Wein könnten also ebenfalls unter die geplante Abgabe fallen. Auch Biermixgetränke, auf die wegen des geringen Alkoholgehalts keine Biersteuer fällig ist, könnten durch die Zuckersteuer teurer werden.
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- Zucker-/Süßungsmittelhaltige Getränke aus oder mit Nüssen, Getreide oder Samen: Gesüßte Haferdrinks, Mandeldrinks, Reisdrinks, Haselnussdrinks, Kokosdrinks, Erbsendrinks oder andere Samendrinks könnten der Steuer ebenfalls unterliegen. Unklar ist, ob es um den zugesetzten Zucker in solchen Getränken geht oder ob auch natürlicherweise durch den Herstellungsprozess enthaltener Zucker relevant bei der Besteuerung ist.
- Zucker-/Süßungsmittelhaltige Getränke auf Milchbasis auch mit Kaffee- oder Teezusatz: Das träfe auch gesüßten Latte macchiato oder Cappuccino aus dem Kühlregal, andere trinkfertige Eiskaffees oder Mate-Limonaden mit zugesetztem Zucker.
- Zucker-/Süßungsmittelhaltige Granulate (einschließlich Instantpulver) und Sirupe/Konzentrate zur Herstellung von Getränken oder Limonaden: Diese Vorgabe würde beispielsweise Instant-Eisteepulver, Getränkepulver mit Fruchtgeschmack, Instant-Kakao, Cola- und Limonaden-Sirup, gesüßtes Sportgetränkepulver oder auch Brausepulver einschließen.
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Laut dem Papier wäre der Zuckergehalt für die Höhe der Steuer entscheidend. Getränke mit einem Zuckergehalt von 4,5 und 7 Gramm pro 100 Milliliter werden demnach je Liter mit 26 Cent besteuert. Bei einem Zuckergehalt ab sieben Gramm wären es 32 Cent, bei mehr als zehn Gramm 38 Cent pro Liter. Auch auf süßstoffhaltige Getränke wäre ein Steuersatz von 26 Cent pro Liter fällig.
Durch die Zuckergetränkesteuer will die Regierung den Konsum von Zucker verringern – und Steuereinnahmen generieren. Geplant ist aktuell statt einer zweckgebundenen Steuer eine allgemeine Steuer. Die Einnahmen würden also nicht nur dem Gesundheitssystem zugutekommen.








