Nach dem Tod einer 83-Jährigen im vom Stromausfall betroffenen Gebiet hat die Berliner Polizei ein Todesermittlungsverfahren eingeleitet. Das teilte ein Sprecher am Donnerstag auf Anfrage mit. Noch ist unklar, ob die Seniorin durch die Folgen des Stromausfalls zu Tode kam. „Eine Obduktion wird angeregt“, heißt es.

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Die Frau wurde bereits am Dienstag von ihrem Sohn in ihrer Wohnung am Zehlendorfer Poßweg „mit schwachen Lebenszeichen“ entdeckt. Versuche, sie zu stabilisieren und wiederzubeleben, blieben laut Polizei erfolglos. Sie starb noch vor Ort.

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In den Ermittlungen der Bundesanwaltschaft wird der Tod der Frau offensichtlich bislang nicht berücksichtigt. „Es besteht unter anderem der Verdacht der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung, der verfassungsfeindlichen Sabotage, der Brandstiftung und der Störung öffentlicher Betriebe“, heißt es aus Karlsruhe auf Nachfrage.

Fahrlässige Tötung nach Stromausfall schwer nachweisbar

„Wenn nachgewiesen werden kann, dass die Dame an den Folgen des Stromausfalls gestorben ist, müsste man aus meiner Sicht auch ein Tötungsdelikt in Betracht ziehen“, sagt die Berliner Rechtsanwältin und Strafrechtsverteidigerin Dr. Eda Tekin auf Anfrage der Berliner Morgenpost. „Wahrscheinlicher wäre dann aber eine fahrlässige Tötung, ein Vorsatz im Sinne eines billigend Inkaufnehmens wäre eher schwierig nachzuweisen.“

Allerdings dürfte es kaum möglich sein, eine absolute Kausalität zwischen dem Stromausfall und dem Tod der Frau darzustellen, so Tekin. „Vor dem Hintergrund der anderen Vorwürfe würde ein fahrlässiges Tötungsdelikt wohl ohnehin nicht stark ins Gewicht fallen.“ Bei Annahme eines vorsätzlichen Tötungsdeliktes wäre das anders. 

Strafrechtsexperte: Ermittlungen wegen Totschlags oder fahrlässiger Tötung möglich

Ähnlich sieht es auch der Strafverteidiger Tobias Lubitz, einer der Sprecher des Arbeitskreises „Strafrecht“ des Berliner Anwaltsvereins (BAV). So käme ein Ermittlungsverfahren wegen Totschlags in Betracht, der objektive Tatbestand wäre „recht unproblematisch erfüllt“, problematischer sei der Vorsatz. „Denn nach höchstrichterlicher Rechtsprechung darf nicht allein aus der objektiven Gefährlichkeit auf den Vorsatz geschlossen werden“, sagt Lubitz auf Anfrage. „Es sind diverse Kriterien einzubeziehen, unter anderem auch die Motivation der Handelnden.“ Sei kein Vorsatz erkennbar, würde es wohl auf fahrlässige Tötung hinauslaufen. Zunächst gelte es allerdings zu klären, warum die Frau zu Tode kam, betont Lubitz.