Männer, die mit Sturmgewehren vor der Kamera posieren. Daneben die Farben der Hamas und das Logo der al-Aqsa-Märtyrerbrigaden, eine verbotene Terrororganisation, die für zahlreiche Anschläge auf israelische Zivilisten und Soldaten verantwortlich sein soll. „Kämpfe auch, wenn du allein bist“, schrieb Abdul R. zu einem der Bilder, die er im vergangenen Jahr bei Instagram veröffentlichte und wegen denen er angeklagt wurde.

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Am Freitag begann die Verhandlung gegen den 25-jährigen Syrer vor dem Landgericht Berlin, der wegen einem weiteren Anklagepunkt gegen R. bemerkenswert ist. Der junge Mann soll bei einer Demonstration „From the river to the sea“ (Dt.: Vom Fluss bis zum Meer) skandiert haben. Angesichts dessen wirft die Staatsanwaltschaft ihm das Verwenden von Kennzeichen einer terroristischen Organisation und Billigung von Straftaten vor. Es ist der zweite Prozess, der in dieser Instanz im Zusammenhang mit der umstrittenen Formel stattfindet – meistens werden die Fälle am Amtsgericht behandelt, wo kleinere Strafsachen landen.

Prozess gegen mutmaßlichen Terrorbefürworter gleich zu Beginn unterbrochen

Für die Verteidigung von R. nicht nachvollziehbar, die sich offensichtlich während des ersten Verhandlungstages auf eine Interventionstaktik geeinigt hat. Gleich zu Beginn wurde der Prozess auf Antrag eines Anwalts unterbrochen. Dieser kritisierte die durch das Gericht angeordneten Sicherheitsvorkehrungen, durch die die Zuschauerinnen und Zuschauer deutlich verspätet im Gerichtssaal eintrafen. Damit sei keine Öffentlichkeit gewährleistet. „Zehn Leute sind noch nicht hier, weil sie sogar die Schuhe ausziehen müssen“, so der Verteidiger.

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Als die Verhandlung fortgesetzt wurde und die Personendaten ihres Mandanten aufgenommen werden sollten, wie üblich zu Beginn eines Gerichtsprozesses, grätschte die Verteidigung von Abdul R. erneut rein und verlas einen Antrag, in dem sie dem Gericht vorwarf, befangen zu sein. Bereits im ersten „From the river to the sea“-Verfahren am Landgericht im vergangenen Jahr hieß die Vorsitzende Richterin Susann Wettley und der Staatsanwalt Tim Kaufmann, wie auch im aktuellen Prozess. Damals entschied die Kammer, dass der Ausruf unabhängig vom Kontext strafbar sei. Die Verteidigerin von R. sprach von einer „gefestigten Rechtsmeinung“ der Richterin.

Das begründete sie weiterhin mit der Wahl des jetzigen Sachverständigen, der ohne Absprache mit der Verteidigung ernannt worden sei. Einer der Anwälte von Abdul R. bezichtigte den Sachverständigen, sich kaum mit der Hamas beschäftigt zu haben, und nannte ihn einen „Dauerdienstleister der Staatsanwaltschaft, der die Staatsräson verinnerlicht hat“.

„From the river to the sea“ ist umstritten – von israelischer Rechte kommen ähnliche Worte

Nach der Verlesung der Anklageschrift intervenierte die Verteidigung erneut und beantragte, den Anklagepunkt zu „From the river to the sea“ fallen zu lassen. Dieser gehöre vor das Amtsgericht und sei getrennt zu betrachten. Ohnehin gebe der Spruch keine politische Lösung vor, etwa einen palästinensischen Staat ohne Israel, sondern sei als Forderung zur Befreiung und Gleichstellung der palästinensischen Bevölkerung zu verstehen – während der Verlesung des Antrags nickte Abdul R. zustimmend.

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Kritiker sehen in dem Satz jedoch einen Aufruf zur Vernichtung Israels. Zeitgleich wird von der jüdischen Likud-Partei, dem rechtsnationalen Lager unter der Führung Benjamin Netanjahus, der Anspruch erhoben, dass es in der Region zwischen Fluss und Meer lediglich israelische Souveränität geben soll.

Auch in der Justiz schlägt sich die Ambivalenz der Parole nieder: Während das Landgericht Berlin im vergangenen Jahr dessen generelle Strafbarkeit wie beschrieben feststellte, wurde eine pro-palästinensische Aktivistin im Sommer diesen Jahres freigesprochen. Die Begründung des Richters: Mit dem Spruch werde auf das Leid der palästinensischen Zivilbevölkerung aufmerksam gemacht. Er werde nicht zur Huldigung der Hamas genutzt.

Wie die Staatsanwaltschaft auf die Anträge reagiert

„Nur weil die Kammer in einer anderen Sache über den gleichen Gegenstand schonmal entschieden hat, führt das nicht zu einer Besorgnis der Befangenheit, sondern es müssen noch Umstände hinzutreten“, begründete Staatsanwalt Kaufmann seine Ablehnung des Befangenheitsantrags. „Diese Umstände wurden nicht dargelegt.“

Ebenfalls wies er den Antrag zurück, den „River from the sea“-Teil aus der Anklageschrift zu entfernen. „In einer wertenden Gesamtbetrachtung haben wir den Beschluss gefasst, dass es hier nicht zweckmäßig ist, eine Einstellung vorzunehmen“, so Kaufmann.

Zuletzt lehnte er auch den Antrag ab, die Delikte von Abdul R. einzustellen, weil dieser bereits wegen Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Bewährungsstrafe von achten Monaten verurteilt wurde. „Das normale Vorgehen wäre jetzt, die Mini-Delikte, um die es hier geht, einzustellen, weil acht Monate ganz schön harsch sind“, erklärte ein Anwalt von R.

Für den nächsten Verhandlungstag am kommenden Montag hat die Verteidigung bereits weitere Anträge angekündigt. Insgesamt sind für die Verhandlung zehn Tage angesetzt.