Berlin. Der Senat hat weitere Einschränkungen für Menschen ohne Corona-Impfung beschlossen: Die 2G-Regel wird deutlich ausgeweitet.
Angesichts der gestiegenen Zahlen von Corona-Fällen und sich abzeichnenden Engpässen auf den Intensivstationen sollen ab Montag, 15. November 2021, nur noch Geimpfte und Genesene (2G) Zutritt beispielsweise zu Restaurants, Kinos, Theatern, Museen oder Galerien haben, nicht auch Getestete.
Das betrifft auch Saunen und Thermen sowie Spielhallen und geschlossene Räume in Freizeitparks oder im Berliner Zoo genau wie im Tierpark.
Ausgenommen von der Regelung sind Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht haben. Für sie reicht weiterhin ein negativer Corona-Test.
Eine Übersicht der aktuellen Corona-Regeln in Bezug auf 2G und 2G plus finden Sie auch hier.
Corona-Regeln in Berlin im Überblick
Neben den 2G- und 3G-Regeln gibt es eine ganze Reihe von Maßnahmen, die in Berlin aktuell in Kraft sind. Die Morgenpost mit einem Überblick.
- Abstandsregeln: Berliner müssen sich an einen Mindestabstand von 1,5 Meter zu anderen Personen, die nicht dem eigenen Haushalt angehören, halten. Dies gilt verstärkt für Personen, die typische Covid-19-Symptome aufweisen. Ausnahmen gelten für Ehe- und Lebenspartner sowie für Kinder, für welche eine Sorge- oder Umgangsrecht besteht. Auch bei der Erbringung erlaubter körpernaher Dienstleistungen und in der Kindertagesförderung kann der Mindestabstand – sofern notwendig – unterschritten werden. Selbiges gilt im öffentlichen Nahverkehr und bei Veranstaltungen und Angeboten, die unter 2G-Bedingungen stattfinden
- Kontaktbegrenzungen im öffentlichen Raum: Im Freien gelten Kontaktbeschränkungen. Private Zusammenkünfte sind dort mit bis zu 100 Personen gestattet. Eigene Kinder bis 14 Jahren sowie Personen, die vollständig geimpft oder nach einer Infektion mit dem Coronavirus genesen sind, werden nicht mitgezählt. Für Zusammenkünfte in privaten Räumen gibt es keine Personenobergrenzen mehr. Alle Bürger sind weiterhin dazu angehalten, physische soziale Kontakte zu reduzieren, Gruppenbildungen zu vermeiden und auf Reisen zu verzichten.
Corona-Regeln für geimpfte und genesene Personen
Für Menschen, die vollständig gegen das Coronavirus geimpft wurden oder nach einer Corona-Infektion genesen sind, gelten besondere Regelungen.
- Ausnahmen von Kontaktbeschränkungen: Abweichend von den allgemein geltenden Kontaktbeschränkungen können genannte Personengruppen bei privaten Zusammenkünften die zulässige Personenanzahl überschreiten. Sofern sich ausschließlich genesene und geimpfte Personen treffen, gilt keine Personenobergrenze. Weiterhin werden genannten Personen bei privaten Treffen zur Ermittlung der Personenanzahl nicht mitgezählt.
- Entbindung von Testpflicht: Darüber hinaus können Geimpfte und Genesene nach Vorlage entsprechender Nachweise sämtliche Angebote wahrnehmen, welche an die Vorlage eines negativen Corona-Tests gebunden sind.
- Abweichende Pflichten für Einreisende und Kontaktpersonen: Für genesene und geimpfte Menschen ohne Symptome entfällt die Pflicht, sich nach einer Einreise aus einem Risikogebiet oder nach direktem Kontakt mit einem bestätigten Corona-Fall in Quarantäne zu begeben. Die Verpflichtung zur Absonderung gilt weiterhin, wenn Betroffene aus einem Virusvarianten-Gebiet einreisen oder betroffene Kontakt mit einer positiv getesteten Person haben, welche an einer noch nicht in Deutschland verbreiteten Virusvariante mit besorgniserregenden Eigenschaften erkrankt sind.
Medizinische Masken und FFP2-Masken
Das Tragen einer FFP2-Maske ohne Ventil (oder vergleichbare Maske) ist verpflichtend:
- In Bus, U-Bahn, S-Bahn, Tram und auf Fähren für Fahrgäste
- In Fernbussen, Fern- und Regionalverkehrszügen für Fahrgäste
- Auf Bahnhöfen, Flughäfen und Fährterminals für Fahrgäste
- In Arztpraxen für Besucher und Patienten
- Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen für Besucher und Patient, die sich nicht auf ihrem Zimmer aufhalten oder Besuch empfangen
- In Taxen, (Charter-)Bussen und sonstigen Fahrzeugen
- Bei der Erbringung und Inanspruchnahme erlaubter körpernaher oder sexueller Dienstleistungen unter 3G-Bedingungen
Kinder und Jugendliche zwischen 6 und 14 Jahren müssen in diesen Fällen einen medizinischen Gesichtsschutz tragen.
Das Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske (OP-Maske oder FFP2-Maske ohne Ventil) ist verpflichtend:
- In Supermärkten und Geschäften
- In Bus, U-Bahn, S-Bahn, Tram und auf Fähren für das Personal
- In Fernbussen, Fern- und Regionalverkehrszügen für das Personal
- Auf Bahnhöfen, Flughäfen und Fährterminals für das Personal
- In Gewerbebetrieben
- In Gaststätten inklusive der Außenbereiche, wenn im 3G-Modell geöffnet wird
- Bei kulturellen Veranstaltungen Dienstleistungen unter 3G-Bedingungen für Teilnehmer, die sich nicht an ihrem Platz aufhalten. Sofern der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann und bei geschlossenen Räumen keine maschinelle Lüftung vorhanden ist, gilt die Maskenpflicht in geschlossenen Räumen auch am Sitzplatz.
- In der beruflichen Bildung und allgemeinen Erwachsenenbildung in geschlossenen Räumen
- In Büro- und Verwaltungsgebäuden, wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann (nicht am festen Arbeitsplatz)
- In Arztpraxen für das Personal
- In Pflegeeinrichtungen für Bewohner:innen, die sich nicht in ihrem Zimmer oder bei Mahlzeiten an ihrem festen Sitzplatz aufhalten.
- In Schulgebäuden. Auf dem Schulgelände darf die Maske im Freien abgelegt werden, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird. In den Schulen wurde am 4. Oktober 2021 die Maskenpflicht bis zur einschließlich sechsten Klasse aufgehoben. An den weiterführenden Schulen wird die Maskenpflicht zunächst nur während der Klassenarbeiten und Klausuren abgeschafft.
- Bei privaten Fahrten für Personen aus einem fremden Haushalt (ausgenommen die Fahrer:innen selbst)
- Auf Märkten und in Warteschlangen
- Bei Demonstrationen
- In Indoor-Sportstätten (nicht während der Sportausübung), die im 3G-Modell öffnen
Die Maskenpflicht gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr, für Personen, die aufgrund einer ärztlich bescheinigten gesundheitlichen Einschränkung keinen entsprechenden Schutz tragen können, für gehörlose und schwerhörige Menschen sowie für Personen, die durch eine anderweitige Vorrichtung den Ausstoß von Tröpfchenpartikeln und Aerosolen verhindern.
Alkoholverbot
Der Verzehr von Alkohol ist in öffentlichen Grünanlagen und Parks bis zum Ablauf des 15. Oktober 2021 verboten.
Testangebot, Test- und Quarantänepflichten
Jede Person hat die Möglichkeit, sich in den landeseigenen und gewerblichen Testzentren testen zu lassen. Seit 11. Oktober 2021 sind die sogenannten Schnelltests (PoC-Antigen-Tests) nur noch für Personen kostenlos, die keine zumutbare Möglichkeit hatten, rechtzeitig einen ausreichenden Impfschutz zu erlangen.
Dies gilt unter anderem für Schwangere im ersten Drittel, Kinder unter 12 Jahren und Personen, die aus medizinischen Gründen nicht gegen das Coronavirus geimpft werden konnten. Selbiges gilt für Menschen, die an einer klinischen Studie zur Wirksamkeit von Impfstoffen gegen das Coronavirus teilnehmen.
Personen, die am Coronavirus erkrankt sind und sich in Quarantäne befinden, erhalten ebenfalls einen kostenlosen Test zur Beendigung der Selbstisolation.
Bis zum 31. Dezember 2021 haben weiterhin Personen unter 18 Jahren, Schwangere und Studierende aus dem Ausland, die mit einem nicht vom Paul-Ehrlich-Institut empfohlenen Impfstoff immunisiert wurden, Anspruch auf einen kostenlosen Schnelltest.
PCR-Tests sind grundsätzlich kostenpflichtig. Ausgenommen sind Empfänger von Transferleistungen, wenn diese aus medizinischen Gründen nicht gegen das Coronavirus geimpft werden können und einen negativen PCR-Test für die Teilhabe unter 2G-Bedingung brauchen. Dies ist auch der Fall, wenn der Schnelltest positiv ausfällt und das zuständige Gesundheitsamt einen ÖGD-Schein für eine PCR-Testung ausstellt. Berechtigte zu kostenfreien PoC- oder PCR-Testungen können die landeseigenen Testzentren aufsuchen.
Quarantäne nach positivem Testergebnis
Wer positiv auf das Coronavirus getestet wird, muss je nach Art der Testung Quarantäne- und weitergehenden Testpflichten nachkommen:
- Bei einem positiven Schnelltest oder Selbsttest, welcher unter Aufsicht durchgeführt wurde (etwa des Arbeitgebers oder im Rahmen einer erweiterten Einlasskontrolle), müssen sich Betroffene unverzüglich einem PCR-Test unterziehen. Bis zur Vorlage des Testergebnisses gilt die Pflicht zur häuslichen Quarantäne.
- Bei einem positiven PoC-Selbsttest, welcher nicht unter Aufsicht durchgeführt wurde, gilt zunächst nur die Pflicht, unverzüglich einen PCR-Test durchführen zu lassen. Auch wenn in diesem Fall keine Quarantänepflicht gilt, sollten sich Betroffene vorsorglich in häusliche Isolation begeben.
- Bei einem positiven PCR-Test muss die häusliche Quarantäne für mindestens 14 Tage (für Schüler 5 Tage) in Absprache mit dem zuständigen Gesundheitsamt eingehalten werden. Ein negativer Corona-Test ist für die Beendigung der Quarantäne erforderlich.
- Kontaktpersonen von Infizierten müssen für zehn Tage in Quarantäne, können sich aber nun bereits nach fünf Tagen mit einem PCR-Test oder nach sieben Tagen mit einem Antigen-Test frei testen lassen. Die Quarantäne beginnt einen Tag nach der mutmaßlichen Infektion, nicht nach erfolgter Diagnose.
Während der Quarantäne sind sämtliche Kontakte mit haushaltsfremden Personen verboten. Wer die Quarantänepflichten nicht einhält oder nach einem positiven PoC-Test keinen PCR-Test vornehmen lässt, riskiert ein Bußgeld von mindestens 1000 Euro.
Corona-Regeln in Berliner Schulen
An den Berliner Schulen gilt die Präsenzpflicht. An das Infektionsgeschehen angepasst gelten für Schüler wie Lehrpersonal Masken- und Testpflichten. Zudem gelten die jeweiligen Hygienemaßnahmen gemäß Einordnung nach Corona-Stufenplan
In allen Klassenstufen besteht die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske in Innenräumen. Bei Prüfungen, Klausuren und Klassenarbeiten darf diese jedoch abgenommen werden
Für alle Schüler besteht eine Testpflicht. Die Tests müssen dreimal pro Woche vor Ort unter Aufsicht in der Schule durchgeführt werden. Die Schüler erhalten die Tests in der Regel von ihrer Schule. Die Schulen sind dazu verpflichtet, auf Wunsch Bescheinigungen über die Testergebnisse auszustellen. Sofern Schüler einen negativen PoC- oder PCR-Test vorlegen, welcher nicht älter als 24 Stunden ist bzw. im Falle eines PCR-Tests 48 Stunden, gilt die Testpflicht als erfüllt.
Selbsttests sind in diesem Fall nur gültig, wenn sie unter Aufsicht durchgeführt wurden und die entsprechende Bescheinigung weder von den Eltern, Erziehungsberechtigten noch sonstigen nahestehenden Personen erstellt wurde. Alle Beschäftigte mit Kontakt zu Schüler müssen ebenfalls dreimal pro Woche einer Testpflicht nachkommen. Hier sind jedoch auch Selbsttests zulässig, welche nicht unter Aufsicht durchgeführt wurden. Geimpfte und genesene Schulmitarbeiter und Schüler sind von der Testpflicht ausgenommen.
Schüler, die durch ihren Schulbesuch regelmäßigen Coronatests unterzogen werden, sind von möglichen weiteren Testpflichten – etwa zur Teilnahme an kulturellen Angeboten – befreit. Als Nachweis dient der Schülerausweis.
Corona-Stufenplan zur Einordnung des Infektionsgeschehens
Zur regelmäßigen Beurteilung des Infektionsgeschehens an den Berliner Grundschulen, allgemeinbildenden weiterführenden Schulen sowie an den beruflichen Schulen wird der Corona-Stufenplan eingesetzt.
Die Schulen werden gemäß Plan jeden Donnerstag von dem zuständigen Gesundheitsamt in Absprache mit der zuständigen Schulaufsicht einer von vier Stufen zugeordnet. Die Einordnung erfolgt unter Berücksichtigung des allgemeinen Infektionsgeschehens in Berlin, im jeweiligen Bezirk und der spezifischen Situation an der jeweiligen Schule. Die Schulgemeinschaften erhalten das Ergebnis der wöchentlichen Einstufung am darauffolgenden Freitag. Eventuelle Maßnahmen, die aus der Einstufung hervorgehen, sind ab dem Montag darauf umzusetzen.
Folgende Stufen sieht der Plan vor:
- Grün: Regelunterricht unter Beachtung der allgemein geltenden Hygieneregelungen. Schulfahrten und internationaler Austausch sind möglich.
- Gelb: Wechselunterricht. Mischung aus Präsenzunterricht mit verstärkten Hygieneregeln – etwa einer Maskenpflicht im Unterricht und ggf. eine Halbierung der Lerngruppen zur Sicherung des Mindestabstands und schulisch angeleitetem Lernen zu Hause. Es wird eine Notbetreuung angeboten.
- Rot: Schulschließungen und Unterricht im Alternativszenario bei erheblichen landesweiten Infektionsgeschehen. Es wird eine Notbetreuung angeboten.
Regelungen in Berliner Kitas
Die Berliner Kitas befinden sich im Regelbetrieb. Alle Kinder erhalten somit eine Betreuung gemäß individuellem Gutschein. Eltern erhalten von ihrer Kita Antigen-Schnelltests für zwei wöchentliche Testungen pro Kind und werden gebeten, ihre Kinder regelmäßig auf das Coronavirus zu testen.
Für alle Beschäftigten mit Kontakt zu Kindern besteht die Pflicht, sich zweimal pro Woche auf das Coronavirus testen zu lassen. Die Testpflicht entfällt für geimpfte und genesene Personen.
Shoppen in Berlin: Tests, Testpflicht, Kontaktnachverfolgung
- Shoppen ohne Test: Das geht bereits seit dem Frühsommer wieder. Im gesamten Einzelhandel entfällt die Pflicht für einen negativen Corona-Test.
- In Innenräumen von Geschäften und Dienstleistungsbetrieben müssen Kunden grundsätzlich eine medizinische Gesichtsmaske tragen.
- In vielen Läden müssen die Kunden per App einchecken, sich also digital unter Angabe von Name, Adresse und E-Mail registrieren. Häufig handelt es sich dabei um die Luca-App. Auf diese Weise soll die Kontaktnachverfolgung gewährleistet werden.
- Flohmärkte und Kunstmärkte sowie Spezialmärkte dürfen öffnen.
- Für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr gilt keine Maskenpflicht.
Restaurants, Cafés, Gaststätten
- Schon seit einiger Zeit gilt, dass Betreiber etwa von Restaurants oder Veranstalter selbst entscheiden können, ob sie den Zutritt zu ihren Innenräumen Geimpften, Genesenen und Getesteten (3G) erlauben oder nur noch Geimpften und Genesenen (2G).
- Gaststätten dürfen unter Einhaltung strenger Hygienevorgaben für den Publikumsverkehr öffnen. Der Verzehr von Speisen und Getränken ist nur am Tisch zulässig. Betreiber sind dazu verpflichtet, ein Schutz- und Hygienekonzept zu erstellen, welches unter anderem die Regulierung der Gästeanzahl, die Kontaktnachverfolgung sowie die Einhaltung der Abstands- und Kontaktregeln sicherstellt.
- Sofern sich Gäste nicht an ihrem Sitzplatz aufhalten, müssen sie eine medizinische Gesichtsmaske tragen. Auch für das Personal gilt eine Maskenpflicht. Der Besuch der Außenbereiche von Restaurants, Cafés und Bars sowie die Benutzung derer sanitären Anlagen ist ohne Vorlage eines negativen Testergebnisses erlaubt.
- In Kantinen entfällt für Mitarbeiter des Unternehmens die Pflicht, ein negatives Corona-Testergebnis vorzulegen.
- Beim Besuch von geschlossenen Räumen von Gaststätten und Kantinen werden die Verantwortlichen verpflichtet, Nachweise zur Testung, Impfung oder Genesung zu überprüfen und bei fehlendem Nachweis den Zutritt zu verweigern.
Touristische Übernachtungen in Berliner Hotels
- Die 2G-Option wird nun auch Hotels, anderen Beherbergungsbetrieben und Ferienwohnungen eröffnet.
- Touristische Übernachtungen sind wieder möglich. Gäste von Hotels und Ferienwohnungen müssen am Tag der Anreise negativ getestet sein. An jedem dritten Tag des Aufenthalts muss erneut ein negatives Corona-Testergebnis vorgelegt werden. Die Personendaten zur Kontaktnachverfolgung für den Infektionsfall sind wahrheitsgemäß anzugeben.
- In geschlossenen Räumlichkeiten der Beherbergungsstätten besteht für Übernachtungsgäste und Besucher die Pflicht, eine medizinische Gesichtsmaske zu tragen.
- Für gastronomische Angebote gelten die Bedingungen zur Öffnung wie für Gaststätten. Hierüber hinaus müssen Gäste der Innengastronomie einen aktuellen negativen Corona-Test oder einen Impf- bzw. Genesenennachweis vorlegen. Diese Pflicht entfällt für beherbergte Personen.
Veranstaltungen und kulturelle Veranstaltungsorte
- Die 2G-Option wird auch in Museen, Galerien und Gedenkstätten, Bibliotheken und Archiven eröffnet.
- Museen, Galerien und Gedenkstätten dürfen besucht werden. Besucher müssen zu jeder Zeit in Innenräumen eine medizinische Gesichtsmaske tragen. In Außenbereichen kann die Maske abgelegt werden, wenn die Einhaltung des Mindestabstandes gesichert ist. Bei Veranstaltungen in genannten Einrichtungen gelten gesonderte Vorgaben.
- Auch Kinos, Theater, Konzerthäuser, Clubs und kulturelle Veranstaltungsstätten dürfen für den Publikumsverkehr öffnen. So genannte Tanzlustbarkeiten in geschlossenen Räumen dürfen nur unter 2G-Bedingungen für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Das betrifft etwa Clubs. Es gelten für den Besuch der genannten Kulturstätten sowie für die Teilnahme an Veranstaltungen folgende Vorgaben:
- Im Freien dürfen nicht mehr als 2000 Besucher zugleich zugelassen werden. Alle Besucher müssen bei Veranstaltungen mit mindestens 100 Teilnehmenden negativ getestet, geimpft oder genesen sein. Selbiges gilt für Veranstaltungen, bei welchen der Mindestabstand nicht sichergestellt werden kann und keine anderweitigen Vorkehrungen zum Schutz vor Tröpfcheninfektionen und Aerosolen getroffen werden. Sofern Besucher:innen ihren Platz verlassen, müssen sie eine medizinische Gesichtsmaske tragen.
- In geschlossenen Räumen sind bis zu 1000 Personen zulässig. Besucher müssen negativ getestet, geimpft oder genesen sein und sind verpflichtet, eine medizinische Gesichtsmaske zu tragen. Sofern eine maschinelle Belüftung genutzt wird, können Besucher:innen die Maske abnehmen, wenn sie sich an ihrem zugewiesenen Platz befinden. Die Veranstalter informieren über die Maskenpflicht am Sitzplatz. In Innenräumen, die maschinell belüftet werden, dürfen sich bis zu 2000 Personen zeitgleich aufhalten.
- Bei Veranstaltungen mit mehr als 20 Personen muss allen Teilnehmern ein fester Sitzplatz zugewiesen werden. Sofern ausschließlich negativ getestete, vollständig geimpfte oder genesene Personen anwesend sind, entfällt die Pflicht zur Sitzplatzzuweisung. Besucher und Teilnehmer müssen weiterhin den Mindestabstand zueinander einhalten.
- Wenn der Mindestabstand bei einer Veranstaltung nicht eingehalten werden kann und nicht alle Teilnehmer:innen negativ getestet sind, dann gilt die Pflicht zum Tragen einer Maske auch am fest zugewiesenen Platz.
- Jahrmärkte und Volksfeste dürfen unter Einhaltung der Hygienerichtlinien stattfinden.
Freizeit: Zoo und Tierpark, Parks, Ausflugsfahrten
- Die Außenanlagen von Tierpark und Zoo sowie der Gärten dürfen für den Publikumsverkehr öffnen. Geschlossene Räume wie die Tierhäuser und Gewächshäuser dürfen ebenfalls öffnen, sofern die Besucheranzahl reguliert wird. Zum Betreten der geschlossenen Räume ist eine medizinische Gesichtsmaske ohne Ventil erforderlich. Im Freien darf diese abgelegt werden, wenn die Einhaltung des Mindestabstandes gesichert ist.
- Die Parks der Hauptstadt können unter Einhaltung der Mindestabstands-Regelungen besucht werden. Bei Überfüllung können die Parkanlagen geräumt werden. Der Aufenthalt in öffentlichen Parks und Anlagen ist für Gruppen von bis zu 100 Personen möglich.
- Ausflugsfahrten im Freien wie Schiffstouren und Stadtrundfahrten dürfen angeboten werden. Gäste einen aktuellen negativen Corona-Test bzw. Impf- oder Genesenennachweis vorlegen, wenn geschlossene Räume betroffen sind.
- Strand- und Freibäder können nach vorheriger Genehmigung des örtlich zuständigen Gesundheitsamtes geöffnet werden. Auch Hallenbädern ist die Öffnung gestattet. Allerdings beschränken sich einige Betriebe zunächst auf das Schul- und Vereinsschwimmen. Besucher von Hallenbädern müssen negativ getestet, vollständig geimpft oder genesen sein.
- Ausflugsfahrten, Stadtführungen und ähnliche touristische Angebote dürfen unter Einhaltung umfangreicher Hygienerichtlinien stattfinden.
- Teilnehmer müssen einen aktuellen negativen Corona-Test oder einen Impf- bzw. Genesenennachweis vorlegen, wenn geschlossene Räume aufgesucht werden.
- Besucher sind dazu verpflichtet, im Rahmen der notwendigen Kontaktnachverfolgung wahrheitsgemäße Angaben zu machen.
- Es besteht für alle Teilnehmenden die Pflicht, eine medizinische Gesichtsmaske zu tragen, wenn sie sich nicht an ihrem Platz aufhalten.
Sport: Fitnessstudios, Tanzstudios
- Die Sportausübung im Freien ist erlaubt. Sportler:innen können dabei den Mindestabstand von 1,5 Metern unterschreiten.
- Fitnessstudios, Tanzstudios und ähnliche Einrichtungen dürfen unter Einhaltung strenger Hygienevorschriften öffnen. Diese sind im Hygienerahmenkonzept der Senatsverwaltung für Sport festgehalten. Unter anderem müssen Besucher einen negativen Corona-Test bzw. Impf- oder Genesenennachweis vorlegen und vorab einen Termin vereinbaren.
- Ausnahmen greifen für Kinder bis einschließlich 14 Jahre. Diese dürfen ohne Testvorlage in festen Gruppen von bis zu 20 Personen trainieren. Sofern eine Betreuungsperson anwesend ist, muss diese einen negativen Corona-Test vorweisen können. Auch für Profisportler gelten Ausnahmen von der Testpflicht.
- In gedeckten Sportanlagen, Fitness- und Tanzstudios besteht die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske. Diese kann während der Sportausübung abgenommen werden.
- Im 2G-Modell entfällt die Pflicht zum Tragen einer Maske.
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