Das grausame Töten von Hundewelpen fällt weder unter die Freiheit der Kunst, noch ist es als Protest zulässig. Das entschied das Verwaltungsgericht Berlin in einem am Freitag bekannt gegebenen Eilbeschluss.

Darin bestätigte das Gericht das Verbot einer „Performance“ in Berlin-Spandau, auf der zwei Welpen erdrosselt werden sollten. (Az: 24 L 113.12)

Die Künstlerin, die gegen das Verbot des Bezirksamts geklagt hatte, wollte am Montag die „Performance“ mit dem Titel „Der Tod als Metamorphose“ in einem Spandauer Theater abhalten.

Laut Gericht sollten nach einer Meditation zwei Welpen mit Kabelbindern getötet werden. Mit der provokanten Aktion wollte die Künstlerin demnach darauf hinweisen, dass ausgediente Schlittenhunde in Alaska und leistungsschwache Jagdhunde in Spanien auf gleiche Weise zu Tode stranguliert würden.

Die Künstlerin hatte den Abgaben zufolge argumentiert, dass Verstöße gegen das Tierschutzgesetz gerechtfertigt seien, weil das Grundgesetz „Kunstfreiheit vorbehaltlos garantiere“.

Das sah das Verwaltungsgericht anders: Nach dem Tierschutzgesetz dürfe niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. Die Tötung eines Wirbeltieres ohne Betäubung sei zudem ein gravierender Eingriff in den Tierschutz. Das Verbot sei kein verfassungswidriger Eingriff in Freiheitsrechte, so das Gericht.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim OVG Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

afp/dpa/bee