Für die Steuererklärung 2014 können sich Eltern entspannt zurücklehnen. Allzu viele Änderungen hat es nicht gegeben. Doch von den wenigen Neuerungen profitieren einige. So erhalten Eltern, deren Kind ein duales Studium absolviert hat oder verheiratet ist, in vielen Fällen Kindergeld. Das haben die Richter des Bundesfinanzhofs entschieden. Ab Juli 2015 gibt es zudem ElterngeldPlus.

Die Wahl zwischen Kindergeld und Kinderfreibetrag

Eltern erhalten für den ersten und zweiten Sprössling Kindergeld in Höhe von 184 Euro im Monat. Für das dritte Kind gibt es 190 Euro, für das vierte und jedes weitere Kind 215 Euro.

Alternativ können Eltern über die Steuererklärung auch den Kinder- und BEA-Freibetrag (Freibetrag für Betreuung, Erziehung, Ausbildung) beantragen. Die Beamten prüfen dann, ob Kindergeld oder Freibeträge günstiger sind. Die Freibeträge rechnen sich in der Regel für Eltern, deren Grenzsteuersatz über 31,5 Prozent liegt, also ab einem zu versteuernden Einkommen von rund 31.700 (Alleinstehende) oder 63.400 Euro (Verheiratete).

Auch wer davon ausgeht, dass sich die Freibeträge rechnen, sollte Kindergeld beantragen. Denn die Beamten gehen davon aus, dass die Eltern dieses erhalten haben. „Wer kein Kindergeld beantragt, verschenkt Geld“, sagt Wolfgang Wawro vom Steuerberaterverband Berlin-Brandenburg. „Eltern, die nicht verheiratet sind oder dauernd getrennt leben, erhalten jeweils die halben Freibeträge“, sagt Uwe Rauhöft vom Neuen Verband der Lohnsteuerhilfevereine.

Einzige Bedingung: Beide müssen gegenüber dem Kind unterhaltspflichtig sein. Das Kindergeld erhält in der Regel der Elternteil, in dessen Haushalt der Nachwuchs wohnt.

Steuerzahlerfreundliche Urteile zum Kindergeld

Eltern erhalten Kindergeld bis zum 18. Lebensjahr ihres Sprösslings (Zeilen 15-22 der Anlage Kind). Für erwachsene Kinder bekommen Eltern das Geld nur, wenn Sohn oder Tochter eine Schul- oder Berufsausbildung machen. Dann verlängert sich die Frist bis zum 25. Geburtstag.

Der Bundesfinanzhof hat einige für Steuerzahler freundliche Urteile gefällt. So erhalten Eltern für ihr Kind in Ausbildung auch dann weiter Kindergeld, wenn dieses vor dem Abschluss und dem 25. Geburtstag heiratet. Irrelevant ist dabei, wie viel der Ehepartner oder der eingetragene Lebenspartner verdient, entschieden die obersten Finanzrichter (Az. III R 22/13).

Eltern, deren Kind ein duales Studium absolviert und dabei mehr als 20 Stunden in der Woche arbeitet, haben bis zum Bachelor-Abschluss Anspruch auf Kindergeld (Az. III R 52/13).

Kindergeld zahlt die Familienkasse auch in der Zeit zwischen zwei Ausbildungen. Bedingung ist jedoch, dass die Auszeit vier Monate nicht übersteigt. „Dauert die Suche nach einer Ausbildung beispielsweise nach dem Abitur länger, sollten Eltern anhand von Bewerbungen nachweisen, dass sich der Nachwuchs um eine Ausbildung bemüht“, sagt Steuerberater Wawro. Dabei reicht eine Bewerbung im Monat nicht aus, wie jüngst das Finanzgericht Berlin-Brandenburg entschied (Az. 6 K 6346/10).

Finanzämter überprüfen Zweitausbildung

Seit 2012 können erwachsene Kinder in einer Erstausbildung oder einem Erststudium so viel Geld verdienen, wie sie wollen, ohne dass Eltern ihren Anspruch auf Kindergeld verlieren. Die Familienkasse achtet nun nicht mehr auf die Höhe des Verdienstes, sondern darauf, ob der Nachwuchs eine Erst- oder Zweitausbildung absolviert.

Befindet sich Sohn oder Tochter in einer Zweitausbildung, prüft das Finanzamt den Umfang der Erwerbstätigkeit (Anlage Kind, Seite 1, Zeilen 24-28). Eltern erhalten nur dann monatlich weiter Kindergeld, wenn der Nachwuchs – verteilt auf das Jahr – pro Monat nicht mehr als 20 Stunden in der Woche arbeitet, einen Minijob oder eine kurzfristige Beschäftigung ausübt.

Eine Überschreitung der Arbeitszeit in zwei Monaten pro Jahr ist unschädlich, wie zum Beispiel in den Semesterferien, soweit das Kind durchschnittlich im ganzen Jahr die Wochenarbeitszeit von 20 Stunden nicht überschreitet.

Eltern können einen Ausbildungsfreibetrag ansetzen

Sind die Kinder ausgezogen, können Eltern in der Steuererklärung einen Ausbildungsfreibetrag von 924 Euro beantragen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Eltern für den Nachwuchs noch Kindergeld erhalten. Der Freibetrag wird den Eltern in voller Höhe gewährt – unabhängig davon, wie hoch die Einkünfte und Bezüge des Nachwuchses sind. Die Beamten kürzen den Betrag jedoch für jeden Monat, in dem die Voraussetzungen nicht gegeben waren.

Eltern können zudem die Beiträge für die gesetzliche und private Basiskranken- und Pflegeversicherung der Kinder, für die sie Kindergeld erhalten, in voller Höhe als Sonderausgaben verrechnen. Die Beiträge tragen Eltern ab Zeile 31 in die „Anlage Kind“ ein.

Schulgeld lässt sich in der Steuererklärung angeben

Wer sein Kind auf eine Privatschule schickt, kann den Staat an 30 Prozent der Kosten, maximal 5000 Euro, beteiligen. Einzige Bedingung: Die Schule muss in Deutschland, der Europäischen Union, Island, Norwegen oder Liechtenstein liegen. Und der Besuch der Schule muss zu einem allgemeinbildenden oder berufsbildenden Abschluss führen, der von der Kultusministerkonferenz anerkannt wird. „Deutsche Schulen“ im Ausland werden stets anerkannt. Die Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung, also die klassischen Internatskosten, müssen Eltern allein übernehmen.

Finanzbeamte akzeptieren Betreuungskosten als Sonderausgaben

Ausgaben für Babysitter, Tagesmütter oder Kindergarten können Eltern als Sonderausgaben in der Steuererklärung angeben. Die Beamten akzeptieren zwei Drittel der Kosten, maximal 4000 Euro je Kind und das bis zum 14. Geburtstag des Nachwuchses. „Das Finanzamt beteiligt sich an den Kosten jedoch nur dann, wenn die Eltern eine Rechnung vorlegen und der Betrag überwiesen wurde“, sagt Rauhöft.

Ausgaben für Betreuungsleistungen, bei denen besondere Fähigkeiten vermittelt werden wie Sport-, Musikvereine oder Computerkurse erkennt das Finanzamt jedoch nicht an. Eine Ausnahme machen die Beamten bei zweisprachigen Kindergärten, in denen den Kleinen spielerisch eine Fremdsprache vermittelt wird. „Denn hier steht die Vermittlung besonderer Fähigkeiten nicht im Vordergrund“, sagt Peter Kauth vom Online-Portal Steuerrat24.de.

Eltern haben jedoch auch die Möglichkeit, Betreuungskosten als haushaltsnahe Dienstleistung zu verrechnen. Bedingung ist in diesem Fall jedoch, dass die Kinder im eigenen Haushalt betreut werden. Nicht als haushaltsnahe Dienstleistung akzeptieren Finanzbeamte die Betreuung im Haushalt des Babysitters. Wie viel Steuern Eltern mit haushaltsnahen Diensten sparen können, hängt davon ab, in welcher Form die Hilfe im Haushalt angestellt ist (Teil 7).