Doch in einigen Fällen kommen Arbeitnehmer und Rentner nicht umhin, die Bögen auszufüllen:

• wenn sie neben Gehalt oder Rente weitere Einkünfte ohne Lohnsteuerabzug von mehr als 410 Euro erhalten haben;

• wenn sie steuerfreie Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld I, Kranken-, Eltern- oder Kurzarbeitergeld von mehr als 410 Euro erhalten haben;

• wenn sie 2009 als Beamter und Angestellter tätig waren, also einer rentenversicherungspflichtigen und einer rentenversicherungsfreien Beschäftigung nachgingen;

• wenn sie auf der Lohnsteuerkarte einen Freibetrag stehen haben (gilt nicht für Behinderten- oder Hinterbliebenenpauschbetrag);

• wenn ein Ehepartner nach Steuerklasse V oder VI besteuert wurde;

• wenn sie außerordentliche Einkünfte wie etwa eine Abfindung oder Jubiläumszuwendungen erhalten haben, die der Arbeitgeber nach der Fünftelregelung verrechnet hat;

• wenn die Ehe geschieden wurde oder ein Ehepartner gestorben ist und der andere noch im gleichen Jahr wieder geheiratet hat;

• wenn ein Verlustfeststellungsbescheid vorliegt und sie die Verluste verrechnen oder in das kommende Jahr vortragen wollen;

Nicht-Arbeitnehmer müssen dann eine Steuererklärung machen, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte bei Alleinstehenden 7834 Euro und bei Verheirateten 15.669 Euro übersteigt. Doch selbst wenn Sie eine Steuererklärung machen müssen, heißt das nicht automatisch, dass Sie auch einen Obolus an den Fiskus entrichten müssen.

bbr