Die Regierung hatte die Abgeltungsteuer mit den Worten angepriesen, dass diese zu einer „drastischen Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens von Kapitaleinkünften“ und zu einer „erheblichen Entlastung“ führe. Die Neuregelung sollte Anlegern das lästige Ausfüllen der „Anlagen KAP“ und „SO“ ersparen. Doch leider kann von einer Erleichterung für Steuerzahler nicht die Rede sein. Viele Anleger müssen nach wie vor die Bögen ausfüllen (Pflichtveranlagung). Und etliche Steuerzahler sollten auf das Ausfüllen auf keinen Fall verzichten, wenn sie dem Fiskus kein Geld schenken wollen (Wahlveranlagung).
Abgeltungsteuer
Seit 2009 behalten die Kreditinstitute 25 Prozent plus Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer von den Kapitalerträgen der Kunden ein. Die Spekulationsfrist wurde abgeschafft. Anleger müssen nun immer das Finanzamt an den Gewinnen aus Aktien oder Fonds beteiligen – unabhängig davon, wann die Papiere wieder verkauft werden. Auch haben die Finanzbeamten das Halbeinkünfteverfahren bei Dividenden und bei Gewinnen aus Aktien innerhalb der Spekulationsfrist abgeschafft. Diese werden nun voll besteuert. Aus dem Sparerfreibetrag ist der Sparerpauschbetrag geworden.
Mit dem entscheidenden Unterschied, dass dieser ab sofort nicht nur für Zinsen und Dividenden, sondern auch für andere Kapitalerträge gilt. „Daher sind die 801 Euro für Alleinstehende deutlich schneller ausgeschöpft“, sagt Martin Liepert, Steuerberater bei Ecovis in München. Auch entfällt für Steuerzahler die Möglichkeit, Werbungskosten wie beispielsweise Fahrten zu Hauptversammlungen dem Finanzamt in Rechnung zu stellen. Ab sofort können Anleger nur noch die Bankspesen beim An- und Verkauf von Wertpapieren mit dem Gewinn aus der Kapitalanlage verrechnen.
Lediglich für Papiere, die Anleger vor 2009 erworben haben, gilt die Spekulationsfrist von einem Jahr. Sparer müssen – sofern sie diese Papiere innerhalb der Spekulationsfrist verkauft und einen Gewinn von mehr als 600 Euro erzielt haben – die „Anlage SO“ ausfüllen. Gleiches gilt, wenn Anleger Immobilien innerhalb der Spekulationsfrist von zehn Jahren mit Gewinn verkaufen. Der 600 Euro überschreitende Betrag wird mit dem persönlichen Steuersatz versteuert. Die „Anlage SO“ müssen Anleger auch ausfüllen, wenn sie Verluste mit dem Fiskus verrechnen wollen.
Pflichtveranlagung
In einigen Fällen sind Steuerzahler verpflichtet, zumindest einige Zeilen der „Anlage KAP“ auszufüllen. Etwa dann, wenn sie Kapitalerträge (beispielsweise aus ausländischen Papieren) erhalten haben, für die das Kreditinstitut keine Steuer einbehalten hat. Diese Erträge müssen sie in die Zeilen 15 bis 21 der „Anlage KAP“ eintragen.
Aber auch wenn Steuerzahler in der Steuererklärung Vergünstigungen in Anspruch nehmen wollen, deren Höhe sich nach dem zu versteuernden Einkommen richtet, müssen sie die „Anlage KAP“ ausfüllen. Davon betroffen sind etwa Steuerzahler, die außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art, also Ausgaben für Krankheiten oder Kuren mit dem Fiskus verrechnen wollen. „Von Vereinfachung kann in diesen Fällen keine Rede sein“, sagt Peter Kauth von Steuerrat24.de. Anleger kommen auch nicht umhin, ihre Kapitalerträge anzugeben, wenn die Kreditinstitute keine Kirchensteuer einbehalten haben. Kirchensteuerpflichtige Anleger müssen in Zeile 6 eine „1“ und in die Zeilen 49 und 50 einbehaltene Abgeltungsteuer und Solidaritätszuschlag eintragen.
Wahlveranlagung
Es kann sich aber auch lohnen, die „Anlage KAP“ freiwillig auszufüllen. Etwa dann, wenn die Bank Abgeltungsteuer einbehalten hat, weil kein oder kein ausreichend hoher Freistellungsauftrag gestellt wurde. Anleger können sich das Geld dann über die Steuererklärung zurückholen. Dazu müssen Sie die Kapitalerträge in die Zeilen 7 bis 13 eintragen und in Zeile 14 den Sparerpauschbetrag angeben, der für diese Erträge bereits beansprucht wurde.
Auch Steuerzahler, die 2009 besonders großzügig waren und viel Geld gespendet haben, sollten sich etwas Zeit nehmen und zumindest einige Angaben in der „Anlage KAP“ machen. Denn pro Jahr akzeptieren die Finanzbeamten Spenden bis zur Höhe von 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte als Sonderausgaben. Und wer in der „Anlage KAP“ die Zeilen 7, 15, 33 und 40 ausfüllt kann so einfach seine Einkünfte und damit auch den absetzbaren Betrag erhöhen.
Das Ausfüllen des Bogens lohnt sich auch, wenn die Bank beim Übertragen von Kapital bei einer Schenkung irrtümlicherweise Abgeltungsteuer einbehalten hat. Um die Steuer zurückzubekommen müssen Steuerzahler in Zeile 5 eine „1“ eintragen, die Zeilen 7 bis 14 ausfüllen und die Steuerbescheinigung der Bank beilegen.
Auch für Steuerzahler, die über geringe Einkünfte verfügen, kann sich das Ausfüllen lohnen. Alleinstehende, deren zu versteuerndes Einkommen unter 15?500 Euro (Verheiratete 31?000 Euro) liegt, müssen dieses mit einem Steuersatz von unter 25 Prozent versteuern. Betroffene Anleger sollten in Zeile 4 die Ziffer „1“ eintragen. Die Finanzbeamten prüfen dann, ob es für den Steuerzahler günstiger ist, die Kapitalerträge mit der Abgeltungsteuer oder dem persönlichen Steuersatz zu versteuern. Die zu viel gezahlte Abgeltungsteuer erhalten sie dann zurück.



