Generation Erben: Jedes Jahr werden in Deutschland rund 200 Milliarden Euro vererbt. Zum Jahreswechsel wurde das über hundert Jahre alte deutsche Erbrecht überarbeitet und zudem Teile der Erbschaftsteuerreform aus 2009 korrigiert. Davon profitieren vor allem nahe Verwandte, die nun wieder weniger vom Erbe an den Staat abgeben müssen und all diejenigen, die einen Angehörigen gepflegt haben und deren Einsatz nun berücksichtigt wird. Doch Betroffene und Erbrechtexperten halten nicht alle Neuerungen für praxistauglich.

So hat der Gesetzgeber etwa die etwas altertümlich anmutende Begründung "ehrloser und unsittlicher Lebenswandel" für den Entzug des Pflichtteils gestrichen. Stattdessen darf der Pflichtteil jetzt entzogen werden, wenn ein Angehöriger oder naher Verwandter rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung verurteilt wurde und es für das vererbende Familienmitglied daher unzumutbar ist, den Pflichtteil dem Straftäter zu überlassen. Die Gründe für die Unzumutbarkeit müssen im Testament stehen. Das gilt nicht nur für erbende Kinder, sondern für alle Pflichtteilsberechtigten – also auch für Ehepartner.

"Die neuen Regeln zur Pflichtteilsentziehung halte ich für misslungen. Der alte Auffangtatbestand hatte sich in der Praxis bewährt. Einem Sohn, der sich sehr schäbig benimmt, dem kann man seinen Pflichtteil heute nicht mehr entziehen. Was muss jemand auf dem Kerbholz haben, damit er ein Jahr Freiheitsstrafe ohne Bewährung bekommt? Man muss doch in gravierenden Fällen auch ohne Strafverfolgung jemandem den Pflichtteil entziehen können", sagt Klaus Michael Groll, Präsident des Deutschen Forums für Erbrecht. In der Praxis komme es etwa häufig vor, dass sich Kinder jahrelang nicht bei ihren kranken Eltern melden und dann im Erbfall vor der Tür stehen.

Positiv bewerten Erbrechtler hingegen, dass Erblasser durch die Reform flexibler bei Schenkungen zu Lebzeiten werden. Die Anrechnung auf den Pflichtteil wird nun mit einer Quote geregelt. Der Effekt: Je weiter eine Schenkung zurückliegt, desto mehr bleibt dem vorher Beschenkten als Pflichtteil im Erbfall. Gewinner sind also die ausgleichpflichtigen Erben, schlechter gestellt werden die Pflichtteilsberechtigten. Vollkommen unberührt von einer Schenkung bleibt der Pflichtteil nach wie vor nur dann, wenn diese zehn Jahre zurückliegt.

Die Anrechnung von Pflegeleistungen wird von Experten unterschiedlich bewertet. Das neue Erbrecht sieht vor, dass Kinder, die ihre Eltern lange Zeit gepflegt haben, mehr vom Erbe bekommen sollen. Auch dann, wenn Mutter oder Vater die Pflegeleistungen nicht in ihrem Testament bedacht haben, sollen die Betroffenen einen Ausgleich bekommen. Und zwar unabhängig davon, ob sie für die Pflege ihren Beruf aufgegeben haben oder nicht. Das war im alten Recht eine der Vorraussetzungen.

"Die neue Regelung ist zeitgemäßer. Man kann und sollte die Pflegeleistungen als etwas Besonderes werten. Das ist auch sachgerecht im Verhältnis zu den anderen Erben", meint Ulrich Schellenberg, Fachanwalt für Erbrecht und Notar. Da der Gesetzgeber keine Sätze für die Abrechnung der Pflegeleistung vorgegeben hat, empfiehlt er Betroffenen, sich an den Sätzen der gesetzlichen Pflegeversicherung zu orientieren.

Genau in dem Punkt der Bewertung und Dokumentation der Pflege sieht hingegen der Fachanwalt für Erbrecht Groll das Problem: "Die Regelung zu den Pflegeleistungen halte ich für praxisfern. Was ist die Folge? Die Geschwister werden sich untereinander streiten, wer hat sich wie viel gekümmert? Man muss praktisch mit einem Leitz-Ordner unterm Arm zur kranken Mutter gehen und sich alles gegenzeichnen lassen.

Von der Fahrt zum Arzt bis zum Waschen oder Füttern. Das ist menschlich schwierig". Sein Alternativvorschlag: Wenn kranke Eltern wollen, dass das pflegende Kind mehr bekommt, sollten sie entweder direkt zahlen oder es ins Testament schreiben. Damit ersparen sie demjenigen, der viel Zeit in die Pflege investiert, zusätzlich auch noch ein aufwendiges Pflegetagebuch zu führen.

Von allen Seiten begrüßt wird hingegen die folgende Korrektur der Erbschaftsteuerreform: 2009 galten für Geschwister, Neffen, Nichten und Schwiegereltern dieselben höheren Erbschaftsteuersätze wie für entfernte Verwandte und Dritte. Die Sätze für Erben in Steuerklasse II sinken nun überwiegend wieder deutlich. Der Eingangssteuersatz fällt von 30 auf 15 Prozent und der Spitzensteuersatz von 50 auf 43 Prozent.

"Die Erbschaftsteuerreform sah in ihrer ursprünglichen Form einen großen Nachteil für die Erben in der Steuerklasse II vor. Das ist jetzt von der neuen Bundesregierung geändert worden. Das ist ein großer Gewinn für die Betroffenen. Denn das war eine sehr ernsthafte Belastung", sagt der Berliner Fachanwalt für Erbrecht Schellenberg. "Das die Reform der Erbschaftsteuer entschärft wurde, ist richtig. Die hohen Sätze für die Klasse II waren familienfeindlich", sagt der Präsident des Deutschen Forums für Erbrecht. Noch ungeklärt ist derzeit, ob die niedrigeren Steuersätze auch rückwirkend fürs vergangene Jahr gelten.

Auch bei der Nachfolge in Familienunternehmen hat die Regierung bei der Erbschaftsteuer noch einmal nachgebessert. Künftig wird es leichter, ein Unternehmen an die nächste Generation zu übertragen. Erben werden bessergestellt und bekommen mehr Flexibilität. Denn nach den korrigierten Regeln müssen Erben ein Unternehmen nur noch fünf Jahre fortführen, um einen Steuernachlass von 85 Prozent zu bekommen. Zudem müssen sie so viele Arbeitsplätze erhalten, dass 400 Prozent der Lohnsumme bestehen bleiben.

Vor der Reform der Reform musste ein Familienunternehmen sieben Jahre mit 650 Prozent der Lohnsumme gehalten werden. Wer komplett von der Erbschaftsteuer verschont bleiben möchte, muss eine Firma nur noch sieben Jahre anstelle von zehn halten. Diese Änderungen gelten auch rückwirkend für Erbschaften und Schenkungen ab dem 1.1.2009. "Das kann man mit Blick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse nur begrüßen. Als Unternehmer braucht man einen gewissen Spielraum", sagt Erbrechtexperte Schellenberg.

Unternehmenserben zählen somit eindeutig zu den Gewinnern der Reformen bei der Erbschaftsteuer und beim Erbrecht. Auch bei der Stundung des Pflichtteils kommt der Gesetzgeber Firmenerben entgegen, die von einem geerbten Unternehmen oder einer Immobilie Pflichtteile an nahe Angehörige auszahlen müssen. Nach dem neuen Erbrecht darf künftig jeder Erbe bei "unbilliger Härte" eine Stundung verlangen.

Diese läge etwa vor, wenn der Erbe bei sofortiger Erfüllung des Pflichtteilsanspruches eine Immobilie verkaufen müsste und dabei unter Zeitdruck keinen angemessenen Preis erzielen könnte. So sollen etwa Erben vor Unternehmenszerschlagungen, Zwangsverkäufen und hohen Schulden geschützt werden. Vor der Reform konnten diesen Antrag nur jene Erben stellen, denen auch ein Pflichtteil zustand - also Eltern, Kinder sowie eventuell Enkel und Urenkel. Jetzt kann das jeder, auch beispielsweise ein guter Freund des Verstorbenen.