Belrin. Verspätungen und Zugausfälle sind im Bahnverkehr zwar an der Tagesordnung. Doch statt stärkerer Fahrgastrechte haben Reisende nun schlechtere Karten bei Entschädigungen. Grund dafür ist eine EU-Verordnung, die Einschränkungen bei den Regelungen für den Schadenersatz vorsieht. Diese Punkte gelten ab Mittwoch.
Deutsche Bahn: Das gilt bei Unpünktlichkeit
Kommt ein Zug zwischen 60 und 119 Minuten zu spät an, können Kunden 25 Prozent des Fahrpreises zurückbekommen. Voraussetzung ist ein Antrag dafür beim jeweiligen Bahnunternehmen. Bei Verspätungen von mehr als zwei Stunden werden 50 Prozent der Kosten zurückerstattet. Aber: Künftig wird es Einschränkungen geben.
Höhere Gewalt
In einigen Fällen entfällt nun der Erstattungsanspruch. Wenn das Bahnunternehmen an einem Zugausfall oder einer Verspätung keine Schuld trägt, gehen die Reisenden leer aus. Das gilt zum Beispiel bei extremen Wetterlagen, von Dritten verursachten Störungen an der Strecke, etwa bei einem Polizeieinsatz.
Auch wenn Technik gestohlen wird und ein Zug deshalb nicht fahren kann, darf sich das Unternehmen vor einer Erstattung drücken. Die Deutsche Bahn versichert, dass sie von der Regelung nur bei extremen Unwettern Gebrauch machen und auch dann noch Kulanz zeigen will. Streiks gelten übrigens nicht als höhere Gewalt. Hier bleiben die Bahnen in der Entschädigungspflicht.
Weitere Leistungen
Bei einer Verspätung von mehr als 60 Minuten kann das Bahnunternehmen Kunden auf einen späteren Zug umbuchen, notfalls auch bei einem anderen Anbieter. Außerdem muss es Speisen und Getränke für die Wartezeit anbieten. Schafft es die Bahn nicht, Passagiere innerhalb von 100 Minuten auf einen anderen Zug umzubuchen, dürfen Kunden dies selbst in die Hand nehmen und auch eine Weiterfahrt per Bus buchen. Die Kosten können dem Unternehmen in Rechnung gestellt werden. Voraussetzung ist, dass sich die Bahn mit dem Vorgehen einverstanden erklärt hat.
49-Euro-Ticket
Die Inhaber des günstigen neuen Nahverkehrstickets haben weniger Rechte als „normale“ Bahnfahrer. Sie dürfen nicht wie gewohnt auf einen kostenlos mit einem anderen Zug, etwa dem IC oder ICE, weiterfahren. Als Grund führt die Bundesregierung an, dass diese Tickets stark ermäßigt seien.
Für die Chefin des Bundesverbands der Verbraucherzentralen, Ramona Pop, ist diese Einschränkungen unverständlich. „Um mehr Menschen für Busse und Bahnen zu gewinnen, braucht es genau das Gegenteil: starke Rechte bei Unpünktlichkeit oder Zugausfall“, sagt sie.
Die Fristen
Die Verordnung sieht auch eine verkürzte Anmeldefrist für Entschädigungen vor. Statt bisher zwölf Monate haben die Passagiere künftig nur nun drei Monate Zeit, ihren Antrag zu stellen. Allerdings hat die Deutsche Bahn angekündigt, auch später eingehende Anträge noch zu bearbeiten.
Auslandsreisen
Für Zugausfälle oder Verspätungen ist das Bahnunternehmen auch bei Fahrten ins Ausland für Entschädigungen verantwortlich, sofern der Kunde bei dem Unternehmen ein bis zum Ziel durchgängiges Ticket gekauft hat.
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Zugausfälle
Hier gelten im Prinzip dieselben Regeln wie bei Verspätungen. Ist eine Weiterfahrt nicht möglich, muss die Bahn auch für Übernachtungen aufkommen. Kunden können sich auch kostenlos zum Startbahnhof zurückbringen lassen.
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