Urteil

Falsche Anrede ist noch keine Diskriminierung

Aufatmen in den Personalabteilungen: Ein Gericht hat jetzt klargestellt, dass eine falsche Anrede in Ablehnungsschreiben noch keine Diskriminierung darstellt.

Eine falsche Anrede im Ablehnungsschreiben auf eine Bewerbung ist alleine noch kein Zeichen für Diskriminierung. Das hat das Arbeitsgericht Düsseldorf in einem Urteil deutlich gemacht.

Im konkreten Fall wurde die Klägerin mit „Sehr geehrter Herr“ angeschrieben, als sie auf eine Bewerbung als lebensmitteltechnische Assistentin eine Absage erhielt.

Die Frau verlangte 5000 Euro Entschädigung – und argumentierte, man habe ihre Bewerbung aussortiert, weil sich bereits aus ihrem Namen ergebe, dass sie ausländische Wurzeln habe. Die falsche Anrede zeige, dass ihre Bewerbung keines Blickes gewürdigt worden sei, denn aus dem Foto in den Unterlagen gehe eindeutig hervor, dass sie weiblich sei.

Das Arbeitsgericht entschied hingegen, die Verwechslung in der Anrede lasse keine Benachteiligung wegen Rasse oder ethnischer Herkunft vermuten. Es sei genauso wahrscheinlich, wenn nicht sogar näherliegend, dass die falsche Anrede auf einen schlichten Fehler bei der Bearbeitung des Schreibens zurückzuführen sei. (Urteil vom 9. März, Az.: 14 Ca 908/11)

( dpa/lw )