Kam der Kunde mit einem Anlagewunsch zur Bank oder wurde er vom Mitarbeiter des Finanzinstituts am Telefon oder in der Filiale angesprochen? Wie lange saßen die beiden zusammen? Welche Produkte wurden im Laufe des Gesprächs empfohlen? Geht es nach der Bundesregierung, müssen solche und ähnliche Fragen schon bald in einem Beratungsprotokoll beantwortet werden. Noch vor der Sommerpause soll die neue Regelung im Gesetzblatt stehen. Auch die Verlängerung der Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche bei fehlerhafter Beratung von drei auf bis zu zehn Jahre ist darin vorgesehen.

Die Politik will den Anlegerschutz stärken. Gerade im Zusammenhang mit der Finanzmarktkrise habe sich gezeigt, dass viele Anleger die Risiken der teilweise hochkomplexen Produkte nicht hinreichend verstünden, heißt es im Referentenentwurf unter dem Punkt „Problem und Ziel“. Mehr Verständlichkeit und Transparenz seien notwendig. Zudem sollten Anleger im Fall einer fehlerhaften Beratung ihre Ansprüche leichter durchsetzen können.


Dabei hilft nach den Vorstellungen der großen Koalition künftig ein Protokoll, das jeder Kunde am Ende seines Beratungsgesprächs erhält. Die Überlegung von Justiz- und Verbraucherschutzministerium: Auf die dort festgehaltenen und vom Berater unterschriebenen Punkte kann sich der Kunde bei Streitigkeiten berufen. Wird aus dem Protokoll nicht klar, dass die Bank ordentlich beraten hat, ist es künftig an ihr, das Gegenteil zu beweisen. Bislang ist es Sache des Bankkunden fehlerhafte Beratung nachzuweisen – was sich immer wieder als schwierig erwiesen hat.

Schon heute müssen Finanzdienstleister bestimmte Informationen über den Kunden und das Gespräch festhalten. Dazu gehören laut Wertpapierhandelsgesetz die finanziellen Verhältnisse des Kunden, seine Anlageziele und die Risikobereitschaft. Dies reicht nach Meinung der Regierung aber nicht mehr aus. „Die bei den Instituten vorhandenen Unterlagen geben oft keinen Aufschluss über den Hergang und die abschließenden Empfehlungen des eigentlichen Beratungsgesprächs“, heißt es in der Begründung des Entwurfs.

Lücken schliessen

Mit dem neuen Protokoll will man diese Lücken schließen. So sollen etwa die vorgesehenen Angaben zur Dauer des Gesprächs auf dessen Qualität schließen lassen. Von Informationen zu den Wünschen des Kunden erhofft sich die Politik, dass von Beratern und Kunden erkannt wird, wenn sich Anlageziele widersprechen. Will ein Kunde beispielsweise eine sichere Anlage und trotzdem eine hohe Rendite, müsse gemeinsam herausgearbeitet werden, was dem Kunden wichtiger sei.

Noch ist unklar, wie das Protokoll genau aussehen soll. Verbraucherschützer verweisen auf Vorlagen, die sie seit Jahren in ihrer Beratungspraxis verwenden. Die Baden-Württemberger halten auf ihrer Internetseite beispielsweise ein vierseitiges Protokoll mit 14 Unterpunkten bereit. Dort tauchen auch Fragen dazu auf, wie intensiv sich der Kunde um seine Geldanlage kümmern will oder ob Kreditverpflichtungen vorhanden sind.

Zusätzlicher Schriftverkehr

Die Finanzbranche warnt vor dem zusätzlichen Schriftverkehr. Jedes einzelne Beratungsgespräch zu dokumentieren, sei nicht zielführend, heißt es in einer Stellungnahme des Zentralen Kreditausschusses. Dies würde „zu einer erheblichen bürokratischen Belastung für alle Beteiligten führen“. Es reiche aus, den Kunden bei „aktiv vertriebenen komplexeren Produkten eine kurze Information mit den wesentlichen Kriterien“ an die Hand zu geben. Auch das bislang schon erstellte Anlegerprofil solle dem Kunden zur Verfügung gestellt werden, so die offizielle Reaktion der Bankenverbände.

Verbraucherschützer halten dies längst nicht für ausreichend. „Ich habe kein Verständnis mehr für diese Haltung der Finanzbranche“, sagt Niels Nauhauser, Verbraucherschützer in Stuttgart. Von überflüssiger Bürokratie könne keine Rede sein. Die Erfahrungen gerade beim Verkauf von Zertifikaten hätten gezeigt, dass die bisherigen Vorschriften zu kurz griffen.

Auch bei dem zweiten Punkt, mit dem die Regierung für mehr Anlegerschutz sorgen will, herrscht erwartungsgemäß Uneinigkeit zwischen Banken und Verbraucherschützern. Die aktuell dreijährige Verjährungsfrist soll durch das übliche Verjährungsrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch ersetzt werden. Sei bleibt zwar bei drei Jahren, beginnt aber erst am Ende des Jahres, in dem der Anleger von dem Schaden erfahren hat. Bislang ist der Zeitpunkt des Kaufs ausschlaggebend. Spätestens zehn Jahre nach Erwerb des Produkts ist kein Schadenersatz mehr möglich.