Städte in Nordrhein-Westfalen dürfen nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf eine Sexsteuer erheben. Die Richter wiesen Klagen von gewerblichen Zimmervermietern und Clubbetreibern aus Oberhausen und Tönisvorst bei Krefeld zurück, die jeweils anstelle der Prostituierten diese Form der Vergnügungssteuer zahlen sollten, wie das NRW-Justizministerium am Mittwoch in Düsseldorf mitteilte. Das Verwaltungsgericht bezeichnete die Sexsteuer als eine „rechtlich zulässige Aufwandsteuer“, die die Städte auf der Grundlage einer Vergnügungssteuersatzung erheben dürfen. (AZ: 25 K 6960/10 und 25 K 8111/10)

Die Kläger beschwerten sich den Angaben zufolge über die Steuererhebung auf „das Angebot sexueller Handlungen gegen Entgelt in Beherbergungsbetrieben“ sowie über „die gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen in Bars, Sauna-Clubs etc.“. Sie weigerten sich, Steuerbeträge zwischen 50.000 und 300.000 Euro zu zahlen.

Gegen die Urteile können die Kläger beim Oberverwaltungsgericht Münster Berufung einlegen.

epd/sei