Für viele Deutsche haben die Sommerferien bereits begonnen oder stehen kurz bevor. Doch der Urlaub kann wenig erholsam enden, wenn die Realität nicht hält, was die bunte Katalogwelt verspricht. Tipps für eine erfolgreiche Reklamation geben Verbraucherschützer:
MELDUNG : Mängel müssen sofort bei der Reiseleitung vor Ort oder beim Veranstalter schriftlich reklamiert werden, sonst verliert der Urlauber seine Ansprüche. Der Reiseleiter muss dann innerhalb einer angemessenen Frist den Mangel beseitigen (zum Beispiel das schmutzige Zimmer putzen) oder für Ersatz sorgen (etwa ein anderes Zimmer beschaffen). Der Reisende muss aber nur einen gleich- oder höherwertigen Ersatz akzeptieren. Wird ein erheblicher Mangel nicht behoben, kann kostenlos gekündigt werden. Wer dennoch bleibt, kann später einen Teil des Preises zurückverlangen. Ein erheblicher Mangel liegt zum Beispiel vor, wenn die Unterbringung nicht im versprochenen Luxus-Strandhotel, sondern in einer einfachen Stadtherberge erfolgt.
BEWEISSICHERUNG : In jedem Fall sollten Urlauber Beweise sichern, also Fotos machen und die Heimatanschrift von Zeugen notieren. Am besten ist ein Mängelprotokoll, für das es in der Regel vorgedruckte Formulare gibt. Der Reiseleiter soll dies zumindest mit der Bemerkung „zur Kenntnis genommen“ abzeichnen. Ist er dazu nicht bereit, sollten Mitreisende die Mängel bezeugen. Auch bei Telefonaten mit dem Reiseleiter oder Veranstalter sollte ein unabhängiger Zeuge – also nicht nur der Partner – dabei sein.
ANGEKÜNDIGTE MÄNGEL : Nicht reklamieren kann, wer vom Veranstalter bereits vor Reisebeginn auf Mängel hingewiesen wurde und trotzdem startet. Verbraucher sollten vor der Buchung genau auf die Angaben im Katalog achten. Ist dort etwa allabendliche Musik auf der Terrasse angekündigt, dürfte eine Reklamation wegen Lärmbelästigung kaum erfolgreich sein. In einfachen Unterkünften, vor allem in südlichen Ländern, müssen Reisende zudem mit vereinzelt auftretenden Ameisen, Kakerlaken und Insekten rechnen.
FRIST : Nach der Rückkehr muss der enttäuschte Urlauber innerhalb eines Monats seine Ansprüche auf Minderung und gegebenenfalls Schadensersatz beim Veranstalter anmelden. Der Missstand sollte schriftlich mit einer detaillierten Mängelliste, Beweisfotos und Zeugenaussagen mitgeteilt werden – am besten per Einschreiben mit Rückschein, damit die Reklamation vor Gericht notfalls nachgewiesen werden kann.
ENTSCHÄDIGUNG : Ob und in welcher Höhe der Reisende entschädigt wird, hängt von Art und Dauer des Mangels ab. Als Orientierung dient die „Frankfurter Tabelle“ des Landgerichts Frankfurt am Main. Demnach können etwa für eine fehlende Klimaanlage je nach Jahreszeit zwischen zehn und 20 Prozent Preisabschlag verlangt werden. Eine Unterbringung in Vierbett- statt Doppelzimmern kann 20 bis 30 Prozent ausmachen, und selbst bei einem „eintönigen Speisezettel“ besteht Anrecht auf einen fünfprozentigen Nachlass.
DIE RECHTE VON FLUGPASSAGIEREN
FLUGAUSFALL UND ÜBERBUCHUNG : Nicht beförderte Flugreisende bekommen ihr Flugticket komplett erstattet. Alternativ können sie sich auf einen Ersatzflug zum nächstmöglichen Zeitpunkt umbuchen lassen. Daneben müssen Airlines die Passagiere mit Essen und Getränken versorgen sowie ihnen zwei kostenfreie Telefonate, Faxe oder E-Mails ermöglichen. Falls nötig, tragen die Fluggesellschaften auch die Kosten für eine oder mehrere Hotelübernachtungen sowie die Fahrt zur Unterkunft. Zusätzlich erhalten Reisende eine Entschädigung zwischen 250 Euro und 600 Euro, je nach Länge der gebuchten Flugstrecke. Die Entschädigung entfällt aber bei Flugausfällen wegen höherer Gewalt, oder wenn die Gesellschaft die Annulierung bis 14 Tage vor Abflug mitteilt.
VERSPÄTUNG : Bereits ab drei Stunden Verspätung haben Flugpassagiere Anspruch auf Entschädigungen zwischen 250 und 600 Euro – je nach Flugstrecke. Ab fünf Stunden können sich die Reisenden neben der Entschädigung entweder auch auf einen anderen Flug umbuchen oder sich den Ticketpreis erstatten lassen.
GEPÄCKVERLUST : Geht das Gepäck verloren, haben Flugreisende Anspruch auf eine Entschädigung von maximal 1300 Euro. Als endgültig verschollen gelten Taschen und Koffer laut Verbraucherschützern nach etwa drei Wochen. Kommt das Gepäck verspätet an, kann der Reisepreis gemindert werden. Dafür gilt laut Verbraucherschützern die Regel „bis zu 25 Prozent“ Preisminderung pro Tag ohne Gepäck. Die Ansprüche an die Airlines wickeln die Reiseveranstalter ab. Bei verspätetem Gepäck müssen Airlines auch für Einkäufe am Urlaubsort aufkommen. Dabei gilt das Prinzip der Schadensminderung. Passagiere sollten also zunächst nur das Nötigste und keine Luxusartikel einkaufen und die Quittungen aufheben.
DIE RECHTE VON ZUGREISENDEN
VERSPÄTUNG : Fahrgäste bekommen ab einer Stunde Verspätung ein Viertel des Fahrpreises erstattet, ab zwei Stunden die Hälfte. Zusätzlich stehen den Reisenden ab einer Stunde auch Essen und Getränke zu, sofern verfügbar. Um die Entschädigung zu bekommen, müssen die Fahrgäste ein Fahrgastrechte-Formular ausfüllen, das sie entweder vom Zugpersonal oder an den Bahnhöfen bekommen. Dort können sich die Reisenden auch jeweils die Verspätung bestätigen lassen. Das Formular muss dann per Post an das Servicecenter Fahrgastrechte geschickt werden.
ZUGAUSFALL : Bei einem Zugausfall können sich Reisende ihr Ticket komplett erstatten lassen. Diese Regelung gilt bereits, wenn eine Verspätung von 60 Minuten am Zielort zu erwarten ist. Bricht der Reisende die Fahrt bei einer solchen Verspätung unterwegs ab, ersetzt die Bahn nur den Teil der Strecke, der noch nicht zurückgelegt wurde. Bei Ausfall oder Verspätungen von über einer Stunde zwischen Mitternacht und fünf Uhr morgens können Fahrgäste auf Taxi oder Bus ausweichen und bekommen maximal 80 Euro erstattet. Wird durch einen Zugausfall oder eine Verspätung eine Übernachtung nötig, kommt dafür ebenfalls die Bahn auf.
AFP/heg




