Karin B., Spandau: Gegen Mitternacht wird in unserem Mietshaus die Wassertemperatur abgesenkt. Das ist auch OK, aber ist es in Ordnung, wenn um 3 Uhr morgens das „heiße“ Wasser nur noch kalt ist? Kürzlich kam ich nach einer Feier um 1.30 Uhr nach Hause und konnte da schon nicht mehr duschen. Bereits zwei Mal habe ich deshalb der Hausverwaltung geschrieben, aber nie eine Antwort erhalten. Eine Anwältin vom Mieterschutzbund konnte mir auch nicht wirklich helfen. Deshalb nun die Frage an Sie: Gibt es Richtlinien, wie weit die Wassertemperatur nachts abgesenkt werden darf?
Reiner Wild, Vorsitzender des Mietervereins Berlin: Der Vermieter kommt seiner mietvertraglichen Verpflichtungen nur nach, wenn er ganzjährig „rund um die Uhr“ die Warmwasserversorgung sicherstellt. Eine Absenkung der Warmwassertemperatur in den Nachtstunden unter 40 Grad Celsius würde, so die Rechtsprechung, einen Mangel der Mietsache darstellen, den der Vermieter auf seine Kosten beheben muss.
Energiesparmaßnahme nur im Einverständnis mit Mietern möglich
Etwas anderes kann nur gelten, wenn der Vermieter im Einverständnis mit allen Mietern – zum Beispiel um Energie zu sparen – eine solche Absenkung vereinbart hat. Sie müssen als Mieterin also die Absenkung nicht hinnehmen und können vom Vermieter auch in den Nachtstunden eine „normale“ Warmwassertemperatur verlangen.
Tut er dies nicht, ergibt sich ein Instandsetzungsanspruch, der gerichtlich durchgesetzt werden kann. Zudem besteht gegebenenfalls ein Recht auf Mietminderung, über das eine persönliche Rechtsberatung Aufschluss bringen kann. Was warmes Wasser genau ist, darüber gibt es keine Gesetzgebung. Die Rechtsprechung geht von mindestens 40-45 Grad Celsius aus. Unter dem Blickwinkel möglicher Legionellenbelastung wird man inzwischen gerichtlich unter Umständen höhere Temperaturen voraussetzen.
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