Leserfrage: Mein Lebenspartner ist im März vergangenen Jahres verstorben und hat kein Testament hinterlassen, so dass die gesetzliche Erbfolge gilt. Neben mir zu 3/4 erben noch die Mutter zu 1/8 und Geschwister zu je 1/16. Der Verstorbene hat einige schuldenfreie Immobilien hinterlassen, über deren Aufteilung wir uns in der Erbengemeinschaft auch schon einig geworden waren. Nun möchte der Bruder mich unter Druck setzen, indem er ein Vorkaufsrecht mit einem Festpreis mit Eintragung im Grundbuch auf meinen Teil der Immobilien fordert. Wir sind uns einig, dass die Immobilen nicht veräußert werden sollen. Im BGB steht den Miterben aber nur bei Verkauf ein Vorkaufsrecht zu. Dadurch ist es momentan zum Stillstand der Erbauseinandersetzung gekommen. Was raten Sie mir?
Dr. Max Braeuer: Sie sind mit der Familie Ihres verstorbenen Partners in einer Erbengemeinschaft verbunden. Das heißt, alles Hinterlassene gehört Ihnen und den Mitgliedern der Erbengemeinschaft gemeinsam. Keiner von Ihnen hat Sonderrechte an einzelnen Gegenständen. Eine so enge Verbindung ist nicht dazu bestimmt, auf Dauer bestehen zu bleiben. Eine Erbengemeinschaft ist ihrem Wesen nach davon geprägt, dass sie bald auseinandergesetzt werden soll. Jeder der Erben kann das verlangen. Die Auseinandersetzung der Gemeinschaft ist in jeder Form möglich, wenn sich die Erben einig sind. Bei mehreren Grundstücken ist es z. B. denkbar, dass jeder Miterbe Alleineigentümer eines Grundstücks wird und dann vielleicht noch Ausgleichszahlungen wegen unterschiedlicher Werte vereinbart werden. So war es offenbar bei Ihnen vorgesehen. Kommt es aber nicht zu einer solchen Einigung, dann bleibt nur der Verkauf. Jeder Erbe kann verlangen, dass der gesamte Nachlass versilbert wird. Danach ist der Erlös aus dem Verkauf zwischen den Erben in dem Verhältnis ihrer Erbquoten aufzuteilen.
In Ihrem Fall war offenbar vorgesehen, die Grundstücke auf die einzelnen Erben zu verteilen. Das ist natürlich möglich. Sie können sich mit den Miterben dann auch darauf einigen, die Grundstücke nicht zu verkaufen, sondern zu behalten. Allerdings müsste es dafür schon einen besonderen wichtigen Grund geben. Sonst ergibt das keinen Sinn. Normalerweise kann jeder Erbe mit den Dingen, die er aus der Erbteilung bekommt, verfahren, wie er will.
Dass der Bruder Ihres Partners ein Vorkaufsrecht auf Ihren Grundstücken haben möchte, beruht vermutlich auf einem Irrtum, den Sie gemeinsam haben. Sie schreiben, dass ein Vorkaufsrecht nur im Falle des Verkaufs bestehen würde. Das ist aber nicht richtig. Was ein Miterbe bei der Erbteilung zugewiesen bekommen hat, unterliegt überhaupt keinem Vorkaufsrecht. Keiner der Miterben hat daran irgendeinen Anspruch. Allerdings gibt es im Gesetz für einen ganz bestimmten Fall ein Vorkaufsrecht, der aber selten eintritt. Solange eine Erbengemeinschaft noch nicht auseinandergesetzt ist, kann jeder der Miterben seinen Anteil an der Erbengemeinschaft verkaufen. Man nennt das einen Erbschaftskauf. Hierdurch wird der Käufer anstelle des Verkäufers Mitglied der Erbengemeinschaft. Nur bei diesem Erbschaftskauf haben die übrigen Miterben ein Vorkaufsrecht. Sie können auf diese Weise verhindern, dass ein Außenstehender Mitglied der Erbengemeinschaft wird.
Ein Erbschaftskauf müsste durch einen Notar beurkundet werden. Der Notar kümmert sich dann auch um das Vorkaufsrecht. In allen anderen Fällen, auch in Ihrem, gibt es kein Vorkaufsrecht. Sie haben keinen Grund, sich auf das Verlangen Ihres Schwagers einzulassen. Wenn an seinen Vorstellungen die Auseinandersetzung scheitern sollte, können Sie allein die gerichtliche Versteigerung jedes einzelnen Grundstückes herbeiführen. Dann haben Sie die Möglichkeit über Gebote einen optimalen Preis zu erzielen oder aber das Grundstück selbst günstig zu ersteigern.
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