Leserfrage: Meine 14-jährige Schwester hat sich vor ungefähr einem halben Jahr in einen mittlerweile 18-jährigen Flüchtling verliebt. Meine Eltern waren von Anfang an gegen die Beziehung, haben ihr dennoch eine Chance gegeben. In dieser Zeit sind viele Dinge passiert, die meine Eltern dazu gebracht haben, ihr den Kontakt mit ihm zu verbieten. Sie haben sich aber weiterhin heimlich getroffen. Meine Eltern haben es herausgefunden und ihr noch mal den Kontakt verboten. Allerdings akzeptierte sie ihre Entscheidung nicht und weigerte sich, mit ihm Schluss zu machen. Sie wirft uns vor, „Rassisten“ zu sein. Er dealt mit Drogen, wurde von der Berufsschule suspendiert, belügt sie und kann ihr nichts bieten. Wir haben Angst um sie, kommen aber nicht an sie heran, weil sie null Einsicht zeigt und selbst auf ihre Zwillingsschwester nicht mehr hört. Meine Frage an Sie wäre, ob wir juristisch gegen ihn vorgehen und ihm auch so den Umgang mit ihr verbieten können.
Dr. Max Braeuer: Jeder wird die große Sorge Ihrer Eltern verstehen. Ist es doch eine wesentliche Erziehungs- und Betreuungsaufgabe der Eltern, ihr Kind vor einer schädlichen Entwicklung zu schützen. Es muss natürlich Angst auslösen, wenn Ihre Schwester auf niemanden mehr hört und keiner aus der Familie mehr Zugang zu ihr findet. Ihre Eltern müssen alles tun, um eine gute Entwicklung ihrer Tochter zu ermöglichen. Dazu kann es auch gehören, den Umgang mit bestimmten Menschen zu verbieten und zu verhindern. Trotzdem ist es höchst ungewiss, ob Ihre Eltern in diesem Falle gerichtliche Hilfe erlangen können.
Ein ganz ähnlicher Fall ist im vergangenen Jahr vom Oberlandesgericht Brandenburg entschieden worden. Dort hatte sich ein ebenfalls 14-jähriges Mädchen in ihren Onkel verliebt. Die Familie war der Überzeugung, das Kind würde von dem Mann manipuliert werden und sei völlig hilflos. Die Eltern haben mit allen Mitteln versucht, die Beziehung zwischen ihrer Tochter und dem sehr viel älteren Mann zu unterbinden. Ähnlich wie im Falle Ihrer Schwester hat sich das Mädchen allem Einfluss ihrer Familie entzogen. Sie hat auf ihrer Liebe bestanden, hat die Schule aufgegeben und ist mit dem Mann sogar nach Frankreich geflohen.
Das Gesetz erlaubt es ausdrücklich, dass das Familiengericht einem Menschen unter Strafe den Kontakt mit einem Kind verbietet, wenn das Wohl des Kindes ernsthaft durch diesen Kontakt gefährdet ist und wenn andere, mildere Mittel nicht mehr greifen. Die Eltern hatten das beantragt, und das Oberlandesgericht hat den Antrag mit einer sehr ausführlichen Begründung abgelehnt. Der Fall hat damals in der Öffentlichkeit große Resonanz und auch viel Widerspruch gefunden. Er bildet sicherlich aber den Maßstab für zukünftige Entscheidungen der Familiengerichte in derartigen Fällen.
Aus der Sicht des Oberlandesgerichtes war das Wohl des Kindes durch das Liebesverhältnis zu dem Mann durchaus gefährdet. Das Gericht hat aber ebenso eine Gefahr gesehen für das Wohl des Kindes, wenn diese Verbindung gewaltsam getrennt würde. Ein 14-jähriges Mädchen ist ja kein Kind mehr. Ihre Entscheidungen, auch Entscheidungen für eine Liebe, sind zu respektieren. Wenn sich das Gericht darüber hinwegsetzt, kann damit mehr Schaden als Gutes angerichtet werden. Ob die beiden heute noch zusammen sind, ist nicht öffentlich bekannt. Nach der gerichtlichen Entscheidung wäre das aber möglich gewesen.
Ob in dem Fall Ihrer Schwester ebenso zu entscheiden ist, lässt sich nach der nur kurzen Schilderung, die Sie gegeben haben, natürlich nicht beurteilen. Sie müssen aber damit rechnen, dass das Familiengericht nur nach einer sehr ausführlichen und sehr tiefgehenden Untersuchung eine Entscheidung gegen den Mann treffen würde. Dabei kann auch sehr leicht herauskommen, dass das Gericht in das Verhältnis zwischen Ihrer Schwester und ihrem Freund nicht eingreift.
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