FAMILIENRECHT – Bernd H. aus Neukölln ist der einzige noch lebende Verwandte seines fast 99 Jahre alten Onkels. Dieser lebt seit August 2015 in einer Pflegegruppe mit eigener Wohnung. Bernd H. hat die Aufgabe übernommen, für seinen Onkel alle postalischen Sachen und Abrechnungen zu erledigen. Dafür hat er eine persönliche Vollmacht sowie eine Bankvollmacht. Der alte Herr bekomme inzwischen nicht mehr viel mit, sagt Bernd H., er könne manche Dinge nicht mehr einschätzen. Auch eine Steuererklärung für das Jahr 2015 könne er nicht mehr selbst erstellen. Bernd H. möchte wissen, ob er nun auch verpflichtet ist, das für seinen Onkel zu übernehmen, und wie sich der Hochbetagte jetzt dem Finanzamt gegenüber verhalten muss.

Familienrechtsexperte Max Braeuer erklärt die Rechtslage: „Bernd H. kümmert sich um seinen Onkel aufgrund einer privaten Verabredung mit ihm und erledigt seine persönlichen Angelegenheiten. Dafür hat dieser ihm wohl eine Vollmacht ausgestellt, als es ihm noch besser ging. Diese Vollmacht berechtigt Bernd H., verpflichtet ihn jedoch zu nichts. Er kann also für seinen Onkel die Bankgeschäfte erledigen und für ihn auch unterschreiben. Wegen der Vollmacht ist er allerdings nicht automatisch für ihn verantwortlich. Es kann ihn also niemand in Anspruch nehmen, wenn Angelegenheiten nicht erledigt werden, zu denen sein Onkel eigentlich verpflichtet wäre, wie etwa die Steuererklärung.

Finanzamt verlangt eine persönliche Unterschrift

Bernd H. kann seinem Onkel aber natürlich helfen. Er kann für ihn auch die Steuererklärung ausfüllen und alle Unterlagen für das Finanzamt zusammensuchen. Unterschreiben darf er die Steuererklärung allerdings nicht. Aufgrund der Vollmacht ist er nicht berechtigt, für seinen Onkel Steuererklärungen abzugeben. Das Finanzamt verlangt die persönliche Unterschrift. Die Unterschrift könnte der Onkel vermutlich sogar noch leisten, auch wenn er nicht mehr imstande sein sollte, die Steuererklärung selbst auszufüllen.

Ein alter Mensch ist, wenn er dement geworden ist, nicht automatisch geschäftsunfähig. Es müsste im Einzelfall festgestellt werden, ob er zu der Rechtserklärung, die er gerade abgegeben hat, noch imstande gewesen ist. In den Formularen der Steuererklärung gibt es eine Stelle, an der eingetragen werden kann, wer bei der Errichtung der Erklärung mitgewirkt hat. Dort kann Bernd H. seinen eigenen Namen eingeben. Er kann auch auf die gesundheitlichen Probleme seines Onkels hinweisen. Es wäre dann Sache des Finanzamtes zu entscheiden, ob es sich mit der Unterschrift des Onkels begnügt oder ob es weitergehende Maßnahmen verlangt.

Familiengericht entscheidet über rechtliche Betreuer

Das Finanzamt kann beim zuständigen Familiengericht beantragen, dass für den Onkel ein rechtlicher Betreuer bestellt wird. Dieser Betreuer hätte dann das Recht – und auch die Pflicht – alle rechtlich relevanten Erklärungen für diesen abzugeben. Dazu gehören auch Steuererklärungen. Ein gerichtlich bestellter Betreuer ist der gesetzliche Vertreter, ganz ähnlich wie das Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern sind.

Den Antrag bei Gericht auf einen Betreuer kann Bernd H. übrigens auch selbst stellen. Dabei kann er auch seine Bereitschaft erklären, selbst das Betreueramt zu übernehmen. Das Familiengericht wird dann mit ihm und seinem Onkel sprechen und H. voraussichtlich als Betreuer einsetzen. Als gerichtlich bestellter Betreuer wäre er dann aber nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, alles Erforderliche für seinen Onkel zu veranlassen.“

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